Gesetzliche Familienversicherung und Regelungen der Elternzeit

Gesetzliche Krankenversicherung Familienversicherung
Mit der Familienversicherung der GKV können Kinder und Ehepartner kostenlos mitversichert werden

Familienangehörige können beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichert werden, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen darf dabei die Grenze von 450 Euro nicht übersteigen. Weiterhin dürfen die Familienmitglieder nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig, grundsätzlich nicht anderweitig gesetzlich versichert, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein.

Für eingetragene Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gelten die Regelungen der Familienversicherung für Ehepartner analog. Auf sonstige eheähnliche Partnerschaften können die Regelungen nicht angewandt werden.

Kinder sind beitragsfrei familienversichert:

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
  • ohne Altersgrenze, wenn sie auf Grund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen
  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden
  • wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr-, Ersatzdienst) des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus
Auf einen Blick
Die Vorteile der Familienversicherung

Mit Ausnahme des Krankengeldes erhalten die (Mit-)Versicherten die vollen Leistungen der GKV ohne selbst einen Beitrag zahlen zu müssen. Familienversicherte haben Anspruch auf Leistungen, den sie im Streitfall auch aus eigenem Recht geltend machen können.

Eine familienversicherte Tochter kann also auch ohne Zustimmung ihres (hauptversicherten) Vaters Leistungen, beispielsweise der Empfängnisverhütung, in Anspruch nehmen.

Krankenkassenvergleich: Das können Sie von der gesetzlichen KV erwarten

Krankenversicherung für Neugeborene

Die Krankenversicherung von Neugeborenen ist in der Regel über die Eltern geregelt. Abhängig davon, ob die Eltern in der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, wird das Kind dort mitversichert.

Eltern in GKVEltern in PKVEin Elternteil in PKV

Problemlose Mitversicherung in Familienversicherung bei einem der beiden Elternteile

Versicherung der Kinder in PKV (u.U. auch ohne Risikoprüfung)

Neugeborenes kann nur dann in der GKV Mitglied werden, wenn:

  • der andere Ehepartner nicht privat versichert ist

  • der privat versicherte Elternteil ein Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze hat und nicht mehr als sein Ehepartner in der GKV verdient

Bei unverheirateten Paaren und Alleinerziehenden wird das Neugeborene stets über die gesetzlich krankenversicherte Mutter beitragsfrei mitversichert. Der versicherungsrechtliche Status des leiblichen Vaters spielt dabei keine Rolle.

Versicherungsschutz für Schüler

Schülerinnen und Schüler, deren Eltern gesetzlich versichert sind, können sich durch eine gesetzliche Familienversicherung kostenlos in dieser Krankenkasse mitversichern lassen.

Sollte sich der Versicherte nach dem 25. Lebensjahr noch für eine schulische Ausbildung entscheiden, kann er nicht mehr kostenlos bei seinen Eltern mitversichert werden. Er muss sich dann eigenständig krankenversichern.

Ausnahmen durch Einkommen, Mutterschutz und Elternzeit

Folgende Personen können nicht kostenlos familienversichert werden:

  • Versicherte im Mutterschutz bzw. in der Elternzeit, wenn sie vorher nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren (Infos zum Elterngeld)
  • Kinder, dessen kindsverwandter Elternteil privat versichert ist bzw. die aktuelle Versicherungspflichtgrenze überschreitet
Lebenspartnerschaften und Lebensgemeinschaften

Eine kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Dabei ist der Ehe- oder Lebenspartner anzugeben. Hier ist Vorsicht geboten, denn der Begriff “Lebenspartner“ führt oft zu Verwechslungen.

Der Terminus bezieht sich aber ausschließlich auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, nicht auf “eheähnliche Gemeinschaften“ bestehend aus Mann und Frau. In der eheähnlichen Gemeinschaft gilt: Eine Familienversicherung des Partners ist grundsätzlich nicht möglich.

Letzte Aktualisierung: 22.03.2013 - Carolin Fink

Info

Familienversicherung Fakten

Anzahl der Familienangehörigen in der GKV (2010 im Vergleich zu 1998)*:

  • 2010: 18,43 Millionen Menschen (26,4 Prozent)
  • 1998: 20,63 Millionen Menschen (28,9 Prozent)

* Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Gesundheitsberichterstattung des Bundes

Gesetz

Um finanzielle Defizite ausgleichen zu können, dürfen die Krankenkassen Zusatzbeiträge von ihren Versicherten verlangen. Familienversicherte sind davon jedoch ausgeschlossen. Einen zusätzlichen Beitrag muss lediglich der Hauptversicherte entrichten, dem die Familienversicherung untergeordnet ist.