Zusatzbeiträge für Empfänger von Hartz-IV-Leistungen

Zusatzbeitrag Hartz IV
Über die Zahlungspflicht von Hartz IV Empfängern entscheiden die Krankenkassen in ihrer Satzung

Für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Alg II, Hartz IV) traten mit der Gesundheitsreform zum 1. Januar 2011 neue Regelungen in Kraft. Seitdem gibt es neben dem sogenannten kassenindividuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkassen auch einen "durchschnittlichen Zusatzbeitrag".

Dieser gilt für Empfänger von Hartz IV. Die Betroffenen müssen den durchschnittlichen Zusatzbeitrag aber nicht selber zahlen, das übernimmt der Gesundheitsfonds. Der überweist den durchschnittlichen Zusatzbeitrag an die Krankenkasse. Durch diese Regelung ergeben sich deutliche Unterschiede für Hartz-IV-Bezieher unterschiedlicher Krankenkassen.

Differenzbetrag des Zusatzbeitrags für Alg-II-Bezieher

Zahlungspflicht bei Hartz IV

In ihrer Satzung können die Krankenkassen Emfänger von ALG II zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen individuellen und durchschnitllichen Zusatzbeitrag verpflichten.

Dennoch müssen viele Hartz-IV-Bezieher Zusatzbeiträge zahlen. Denn: Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag über dem durchschnittlichen erhebt, kann die Differenz selbst von Arbeitslosen eingefordert werden. Der Sozialausgleich greift hier nicht. Die Krankenkassen können allein entscheiden, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Dazu müssen die Krankenkassen eine entsprechende Zahlungsverpflichtung in ihrer Satzung verankern. Tun sie dies nicht, müssen Hartz-IV-Empfänger den Differenzbetrag nicht zahlen.

Ein Beispiel

Zusatzbeitragkassenindividuelldurchschnittlich

Kasse 1

5 Euro

10 Euro

Gesundheitsfonds überweist 5 Euro an die Krankenkasse.

Kasse 2

18 Euro

10 Euro

Gesundheitsfonds überweist 10 Euro an die Krankenkasse, 8 Euro kann die Kasse von Hartz-IV-Empfängern verlangen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2013

In diesem Jahr beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag null Euro. In der Praxis bedeutet dies: Alg-II-Empfänger, deren Krankenkasse den Differenzbetrag verlangt, müssen de facto den vollen Zusatzbeitrag zahlen. Die meisten Krankenkassen wollen nicht auf dieses Geld verzichten, so dass Millionen Menschen Zusatzbeiträge vom Hartz-IV-Regelsatz zahlen müssen. Eine Befreiung ist nicht vorgesehen.

Die Regelungen der einzelnen Krankenkassen im Überblick. Einige haben den Zusatzbeitrag mittlerweile wieder abgeschafft! Beachten Sie auch die aktuelle Liste.

KrankenkasseZusatzbeitragZusatzbeitrag bei Hartz IV
Deutsche BKK8 €8 €
BKK Publik8 €8 €
BKK Hoesch15 €15

Eine Satzungsänderung kann durch die Krankenkasse eigenmächtig vorgenommen werden, muss allerdings vom Bundesversicherungsamt (BVA) genehmigt werden. Häufig orientieren sich die Krankenkassen aber an einer vom BVA herausgegebenen "Mustersatzung", so dass Anträge zur Genehmigung in der Regel bewilligt werden.

Alternative Krankenkassenwechsel

Eine Befreiung vom Zusatzbeitrag oder auch vom Differenzbetrag ist für Bezieher von Hartz IV nicht vorgesehen. Sie können den Zusatzbeitrag nur umgehen, indem sie zu einer Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag wechseln. Dazu besteht ein Sonderkündigungsrecht, allerdings nur nach erstmaliger Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages. Durch den Wechsel soll der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen verstärkt werden. Dies ist politischer Wille sowohl von Regierungs- als auch Oppositionsparteien. Wer das Sonderkündigungsrecht verpasst hat, kann die Krankenkasse regulär kündigen, sofern die Mitgliedschaft mindestens seit 18 Monaten besteht.

Letzte Aktualisierung: 22.03.2013 - Antonia Wolschon

2010

Zusatzbeitrag, alte Regelung Hartz IV vor 2011

Vor der Gesundheitsreform in 2011 mussten Empfänger von Arbeitslosengeld II entweder zu einer Krankenkasse ohne Zusatzbeiträge wechseln oder den Zusatzbeitrag selbst zahlen.

Der zusätzliche Beitrag wurde nur im Härtefalll übernommen. Beispielsweise, wenn eine Mitgliedschaft bei speziellen Behandlungsprogrammen oder besonderen Versorgungsformen bestand, die durch einen Wechsel der Krankenkasse weggefallen wären.