Regelungen zum Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Seit der Einführung des Gesundheitsfonds haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, Finanzlücken durch die Erhebung eines Zusatzbeitrages zu füllen. Angesichts der schwierigen Finanzsituation im gesetzlichen Gesundheitssystem werden einseitige Kostensteigerungen in der Öffentlichkeit allerdings besonders kritisch aufgenommen. So geht mit dieser Art der Beitragserhöhung keine Leistungserhöhung einher.
- Liste aller Krankenkassen mit Zusatzbeitrag für 2013

Die Liste bietet einen umfangreichen Überblick über alle gesetzlichen Krankenkassen und deren Zusatzbeitrag. Vor dem Wechsel der Versicherung kann diese Information eine wichtige Entscheidungsgrundlage bilden.
Weitere Themen zum Zusatzbeitrag
- Zusatzbeiträge für Hartz-IV-Empfänger

Empfänger von Alg II bzw. Hartz IV sind nicht grundsätzlich vom Zusatzbeitrag befreit. Der Gesundheitsfonds übernimmt einen Teil. Krankenkassen können weitere Beträge von Hartz-IV-Empfängern einfordern.
- Befreiung von der Zahlung

Die meisten Mitglieder bleiben von der Zahlung des Zusatzbeitrages nicht verschont. Doch es gibt Ausnahmen. Einige Personengruppen sind von der Zahlung der Zusatzbeiträge befreit.
- Sozialausgleich für Geringverdiener

Der Sozialausgleich dient als Schutz vor der finanziellen Überforderung für Menschen mit geringem Einkommen. Der Sozialausgleich bemisst sich nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der Krankenkassen.
- 5 Tipps bei Mahnung durch die Krankenkasse

Versicherte, die den Zusatzbeitrag verweigern oder diesen aus Unwissenheit nicht zahlen, müssen mit einer Mahnung durch die Krankenkasse rechnen. Selbst die Pfändung von Eigentum ist möglich.
Der Zusatzbeitrag als möglicher Systemwechsel
Auch die Krankenkassen selbst stehen den Zusatzbeiträgen kritisch gegenüber. Denn für die Krankenkassen bedeutet der Beitrag einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Grund ist die Tatsache, dass die Arbeitgeber den Betrag nicht, wie beim Krankenkassenbeitrag sonst üblich, automatisch an die Kassen weiterleiten. Die Krankenkassen sind selbst für den Einzug des Zusatzbeitrages verantwortlich. Zusätzlich heizen die pauschal erhobenen Beiträge immer wieder die Diskussion um eine Gesundheitsreform an. Kritiker lehnen die Pauschale als unsozial ab. Außerdem könnten die Zusatzbeiträge eine Vorform der Kopfpauschale werden.
Gesundheitsökonomen prognostizieren in Zukunft Zusatzbeiträge bei allen gesetzlichen Krankenkassen, sofern sich gesetzliche Rahmenbedingungen nicht ändern. Die private Krankenversicherung (PKV) kann daher für viele gesetzlich Versicherte eine Alternative sein. Sie steht freiwillig Versicherten offen. Dazu zählen:
- Selbstständige und Freiberufler: Privatversicherung jederzeit möglich
- Angestellte in der freiwilligen Versicherung: Einkommen muss beachtet werden
- Studentinnen und Studenten: Befreiung von der Kasse zu Beginn des Studiums
- Beamte und Beamtenanwärter: Privatkasse wegen Beihilfe besonders geeignet
Weitere Themen im Überblick
Gesetzlich oder privat? Krankenversicherungssystem in Deutschland
Übersicht im Tarifdschungel: Die aktuell besten PKV auf dem Markt
Prämien statt Zusatzbeitrag
Seit Anfang 2012 ist es um den Zusatzbeitrag sehr ruhig geworden. Anfang 2012 erhoben noch sechs Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Entweder fusionierten diese Kassen oder sie schafften die zusätzlichen Beiträge ab. Seit dem Jahresende 2012 gibt es somit keine Krankenkasse, die Zusatzbeiträge erhebt. Stattdessen konnten große Überschüsse erzielt werden. Einige Krankenkassen schütten ihren Versicherten eine Prämie aus, andere nutzen den Gewinn, um ihr Leistungsangebot zu verbessern. Unter den Krankenkassen mit Prämien befinden sich auch große Ersatz-Krankenkassen, wie die Techniker Krankenkasse (TK) und vor allem Betriebskrankenkassen.
Einführung der Zusatzbeiträge
Durch die Einführung des Gesundheitsfonds zum 01. Januar 2009 erheben alle gesetzlichen Krankenkassen in der Bundesrepublik Deutschland den gleichen Beitragssatz. Die Versicherungsprämien und Steuergelder werden zentral eingenommen und daraufhin unter Aufsicht des Bundesversicherungsamtes (BVA) an die Krankenkassen verteilt. Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugeteilten Mitteln nicht auskommen, können einen zusätzlichen Beitrag von den Mitgliedern verlangen. Die Höhe ist im "GKV Finanzierungsgesetz" geregelt. Dieser Beitrag wird direkt an die jeweilige Kasse gezahlt. Der Zusatzbeitrag muss vom Versicherten getragen werden.
Höhe der Zusatzbeiträge
Die Krankenkassen haben seit Januar 2011 die Möglichkeit Zusatzbeiträge als festen Eurobetrag in beliebiger Höhe zu erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrags muss in der Satzung verankert und vom Bundesversicherungsamt genehmigt werden. Der Krankenkasse steht zudem zu, die Fälligkeit des Beitrages, also wie oft im Jahr der Versicherte zahlen muss, festzulegen.
Zahlung der zusätzlichen Beiträge
Die Zahlung des zusätzlichen Beitrages erfolgt auf direktem Wege an die Krankenkasse. Hierfür können Versicherte unterschiedliche Zahlungsmethoden und -möglichkeiten nutzen.
| Günstige Methoden | Mit Bankgebühren |
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Wird der geforderte Zusatzbeitrag nicht rechtzeitig an die jeweilige Kasse übermittelt, so wird für Betroffene ein Säumniszuschlag von drei Zusatzbeiträgen und mindestens 20 Euro fällig.
Zudem entfällt der Anspruch auf den Sozialausgleich bis die entsprechende Summe geleistet wurde. Bleibt das Zusatzbeitrag-Mahnverfahren erfolglos, so kann die Krankenkasse ein Vollstreckungsverfahren einleiten. Sämtliche Kosten werden dann dem Mitglied auferlegt.
Checkliste zum Zusatzbeitrag - Wie reagieren?
Versicherte, die von ihrer Krankenkasse über die Erhebung eines Zusatzbeitrages informiert wurden, müssen einiges beachten. Grund dafür ist, dass sich der Arbeitgeber weder finanziell daran beteiligt, noch für die Zahlung des Beitrages verantwortlich ist. Viele Versicherte sind daher verunsichert. Wir zeigen, was zu tun ist.
1. Offizielle Ankündigung durch die Krankenkasse abwarten
Zunächst muss eine Ankündigung vorliegen, in der die Krankenkasse ihren Mitgliedern die Erhebung des Zusatzbeitrages offiziell mitteilt. Dies muss in der Regel mindestens einen Monat vor der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages erfolgen. Meist erfolgt die Ankündigung für jedes Mitglied einzeln per Post.
2. Rechtmäßigkeit überprüfen
Sobald Sie die Ankündigung Ihrer Krankenkasse erhalten haben, sollten Sie diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen.
a) Weist die Krankenkasse darin ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht hin? Es genügt nicht, im Kleingedruckten Gesetzeszitate unterzubringen.
b) Ist die Frist eingehalten worden (Mindestens einen Monat vor erster Fälligkeit)?
c) Ist der Zusatzbeitrag und dessen Höhe in der Satzung der Krankenkasse verankert? Die Satzung steht meist auf der Internetseite der Krankenkassen.
d) Ist die Höhe angemessen? Es sollte geprüft werden, ob Anspruch auf Sozialausgleich besteht.
c) Für Empfänger von Hartz IV übernimmt der Staat einen Teil des Zusatzbeitrags. Den übrigen Teil müssen Sie nur dann zahlen, wenn eine Zahlungspflicht in der Satzung Ihrer Krankenkasse verankert ist.
3. Lohnt ein Wechsel?
Ein Krankenkassenwechsel kann oft lohnen:
- Andere Kassen erheben keinen Zusatzbeitrag oder schütten möglicherweise sogar Prämien aus.
- Auch wenn es in der gesetzlichen Krankenversicherung einen festen Leistungskatalog gibt, bieten viele Kassen spezielle Sonderleistungen.
Freiwillig Versicherte können in die private Krankenversicherung wechseln. Hier unterscheiden sich die Tarife jedoch mitunter erheblich, sodass ein gründlicher Vergleich unerlässlich wird.
a) Die Kündigung sollte zügig eingereicht werden. Nur wenn eine Kündigung vorliegt, werden die Zusatzbeiträge nicht fällig. Es gilt ein Sonderkündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende.
b) Besteht ein Wahltarif? Wahltarife sind in der Regel mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren verbunden. Dennoch gilt seit 2011 das Sonderkündigungsrecht für Wahltarif-Versicherte.
4. Ab wann ist der Zusatzbeitrag erstmals fällig?
Zahlungsverzug kann zwar nicht mit Leistungskürzungen geahndet werden. Doch die Krankenkasse kann ein Mahnverfahren gegen säumige Mitglieder einleiten, dies kann weitere Kosten für den Versicherten mit sich bringen. Seit 2011 können die Krankenkassen auch Säumniszuschläge verlangen. Selbst die Pfändung des Einkommens kann eingeleitet werden.
5. Zahlungsmodalitäten
Der Arbeitgeber übernimmt die Überweisung nicht! Dies muss der Versicherte selbst tun. Es gibt zwei Möglichkeiten:
a) Erteilung einer Einzugsermächtigung an die Krankenkasse: Dann wird der Betrag monatlich von Ihrem Konto abgebucht.
b) Zahlen per Überweisung: Auf diese Weise ist es möglich, die Beiträge für einige Monate im Voraus zu zahlen. Einige Krankenkassen versprechen dann einen gewissen Rabatt.
Probleme mit dem Zusatzbeitrag? Wir beantworten Ihre Fragen
Sind auch Privatversicherte vom Zusatzbeitrag betroffen?
Nein. Private Krankenkassen bekommen keine Mittel aus dem Gesundheitsfonds und sind somit auch nicht berechtigt, Zusatzbeiträge zu erheben. Die Finanzierung läuft regulär über individuelle Beiträge auf Basis einer Risikoberechnung.
Welche Konsequenzen drohen, wenn ich den Zusatzbeitrag nicht zahle?
Erfolgt keine Zahlung des Zusatzbeitrages, so wird in jedem Fall ein Mahnverfahren eingeleitet, später sogar die Pfändung. Bleibt dieses aber sechs Monate in Folge unbeachtet, wird ein Säumniszuschlag von drei Zusatzbeiträgen und mindestens 20 Euro fällig. Zudem entfällt der Anspruch auf den Sozialausgleich. Die Mahnkosten müssen vollständig durch das säumige Mitglied getragen werden.
Wie kann ich feststellen, ob eine Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt?
Jede Krankenkasse ist verpflichtet die Erhebung eines Zusatzbeitrags in deren Satzung aufzunehmen. Die Satzung kann entweder in den Geschäftsstellen der Krankenkasse oder auf der dazugehörigen Internetseite eingesehen werden. Zusätzlich müssen spätestens einen Monat vor Erhebung des zusätzlichen Beitrages sämtliche Mitglieder schriftlich informiert und auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden.
Was passiert, wenn der Zusatzbeitrag meiner Krankenkasse nicht reicht?
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde unter anderem zum 1. Januar 2010 die Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen eingeführt. Im Extremfall muss somit eine Krankenkasse, die ihre Gesamtausgaben mit den zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds und den Zusatzbeiträgen der Mitglieder nicht decken kann, in die Insolvenz gehen.
Kann ich mich von der Zahlung des Zusatzbeitrages befreien lassen?
Grundsätzlich sind nur bestimmte Personengruppen vom Zusatzbeitrag befreit. Dazu gehören:
- Hartz IV-Empfänger (Zahlungspflicht kann trotzdem bestehen!)
- Empfänger von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
- Empfänger von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
- behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten
- Bundesfreiwilligendienstleistende (Bufdis)
- Versicherte im Freiwilligen Sozialen Jahr beziehungsweise im Freiwilligen Ökologischen Jahr
- Auszubildende mit einem Entgelt bis zu 325 Euro monatlich oder in einer außerbetrieblichen Einrichtung.
Kann ich gegen den Zusatzbeitrag Widerspruch einlegen?
Grundsätzlich kann gegen jedes Verwaltungshandeln einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Widerspruch eingelegt werden. Allerdings ist in diesem Fall kaum mit dem Erfolg einer Klage zu rechnen. Sollte sich der Widerspruch hingegen gegen die Berechnung der individuellen Belastungsgrenze richten, hat die Kasse diesen Widerspruch zu prüfen und dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Der darauf ergehende Widerspruchsbescheid ermöglicht es gegebenenfalls eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen zu können.
Warum wird ein Zusatzbeitrag erhoben?
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird erhoben, sofern der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht mehr gedeckt werden kann.
Habe ich durch den Zusatzbeitrag bestimmte Leistungsansprüche?
Nein. Der Zusatzbeitrag dient ausschließlich dazu, die entstandene Lücke zwischen den zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds und den Gesamtausgaben der betroffenen Krankenkasse auszugleichen, damit deren wirtschaftliche Stabilität erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden kann.
Müssen Familienversicherte auch einen Zusatzbeitrag zahlen?
Nein. In einer Familienversicherung beitragsfrei mitversicherte Kassenmitglieder müssen grundsätzlich keinen Zusatzbeitrag entrichten.
Wird der Zusatzbeitrag dauerhaft erhoben?
In Bezug auf den Wettbewerb unter den Krankenkassen wirkt sich die Erhebung eines Zusatzbeitrages negativ aus. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die jeweilige Krankenkasse, sobald sie wieder mit denen ihr zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds auskommt, den Zusatzbeitrag wieder absetzen bzw. zumindest reduzieren wird.
Gibt es einen Mindest- bzw. Höchstzusatzbeitrag?
Bezüglich der Höhe des Zusatzbeitrages kann keine allgemein verbindliche Aussage getroffen werden. Die Höhe des Zusatzbeitrages wird individuell durch die jeweilige Kasse festgelegt. Ein Mindestbetrag oder Höchstbeitrag existiert rechtlich hierfür nicht.
Zusatzbeiträge durch Wegfall der Praxisgebühr
Kritiker befürchten, dass die Abschaffung der Praxisgebühr zu neuen Zusatzbeiträgen führen könnte, weil die dadurch entstehende finanzielle Lücke durch die Rücklagen im Gesundheitsfonds gefüllt wird. Zwar betrug die Reserve der Kassen zum Jahresende 2012 rund 12,7 Milliarden Euro. Eine Konjunkturflaute könnte jedoch Krankenkassen ohne große Rücklagen in große finanzielle Schwierigkeiten bringen. Konsequenz wäre dann ein Zusatzbeitrag von bis zu acht Euro im Monat.
Mehr Wettbewerb unter den Krankenkassen
Der Zusatzbeitrag führt zu unterschiedlichen Beiträgen und damit zu mehr Wettbewerb bei den Krankenkassen. Diese müssen nun auch mit guten Leistungen und ansprechendem Service um die Versicherten kämpfen. Bisher haben die Zusatzbeiträge jedoch nicht für mehr Leistungen gesorgt.
Zwei Kassen mussten Insolvenz anmelden. Das betrifft die City BKK sowie die BKK für Heilberufe. Beide hatten einen Zusatzbeitrag von 15 € erhoben und verloren zahlreiche Mitglieder.
2012/2013
Die Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen war 2012 recht stabil. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag von null Euro in diesem Jahr bestätigt das. Einigen Krankenkassen gelang es durch Fusionen und Sparmaßnahmen, den Zusatzbeitrag wieder abzuschaffen.
Andere Kassen haben den Zusatzbeitrag 2013 ausgeschlossen. Fast 20 gesetzlichen Krankenkassen geht es finanziell so gut, dass sie 2012/2013 eine Prämie ausschütten können.
Dennoch gibt es Krankenkassen, die nicht sicher sagen können, ob sie künftig vollständig ohne Zusatzbeiträge auskommen.
Kassenarten
| Verband | Finanzlage |
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Allgemeine Ortskassen (AOK) |
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Betriebskassen (BKK) |
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Ersatzkassen (EKK) |
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Innungskassen (IKK) |
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Reform
Eine Einkommensprüfung für den Zusatzbeitrag dürfen Krankenkassen bei ihren Kunden nicht mehr durchführen. Vor Januar 2011 konnten die Kassen nicht nur pauschale sondern auch prozentuale Zusatzbeiträge verlangen. Die Einkommensprüfung war manchmal notwendig, um das tatsächliche Einkommen eines Versicherten feststellen zu können.
Wie Versicherte sparen
Personen im Bundesfreiwilligendienst sind grundsätzlich vom Zusatzbeitrag befreit. Das gilt sowohl für Personen, die in einer Familienversicherung versichert sind, als auch für eigenständig Versicherte. Diese gesetzliche Regelung bezieht sich auch auf die Teilnehmer des Freiwilligen sozialen Jahres und des Freiwilligen ökologischen Jahres.
Wissen
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine amtliche, theoretische Rechengröße, die zur Berechnung des Sozialausgleichs benötigt wird. Er wird jährlich im Herbst vom sogenannten Schätzerkreis auf Grundlage des Defizits im Gesundheitsfonds neu für das Folgejahr festgelegt.
Grundlage dafür bildet die wirtschaftliche Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherungen. Der daraus resultierende Finanzbedarf, der nicht durch Beitragszahlungen und Steuerzuschüsse gedeckt ist, wird schließlich durch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag repräsentiert.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2013
Durch gesetzliche Maßnahmen, wie dem Arzneimittelspargesetzt sind die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das kommende Jahr gedeckt.
Somit liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2013 bei null Euro.










