Gesetzlicher Krankenkassenvergleich

Tarife schnell und direkt im Überblick

Rechner Gesetzliche Krankenversicherung
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Präventsionsangebote
Besondere Leistung im Krankheitsfall
Beratung durch meine Krankenkasse
Preeloader
 

Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse

Grundsätzlich richtet sich für gesetzlich Versicherte der Beitrag nach dem Bruttoeinkommen des Versicherten. Darunter fällt das Arbeitentgelt, gesetzliche Rentenzahlungen (auch Witwen- und Waisenrenten) und weitere Einkommen, wie Einnahmen aus Kapitalanlagen, Mieten oder Pachten. Seit dem 01. Januar 2009 wird ein bundesweit einheitlicher und von der Krankenkasse unabhängiger Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben. Dieser beträgt seit dem 01. Januar 2011 15,5 Prozent und wird weitgehend paritätisch auf den Versicherten, (8,2 Prozent) und den Arbeitgeber (7,3 Prozent) aufgeteilt. Hinzu kommt ein kasseninterner Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ausfällt und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Kasse abhängt.

Mit dem Krankenkassenrechner Einsparpotenziale prüfen

Vor allem mit Selbstbehalttarifen lassen sich Beiträge einsparen. In Kombination mit Prämienmodellen und Hausarzttarifen können sich die Einsparungen auf mehrere hundert Euro jährlich belaufen.  Präventionsmaßnahmen bietet mittlerweile fast jede Krankenkasse an. Doch vielen Patienten ist oft gar nicht bekannt, wie sie davon profitieren können.

Mindestbeitrag und Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung

Freiwillig versicherte Beamte, Referendare, alleinstehende Hausfrauen, Kindern, Schüler und Studenten müssen ein Mindesteinkommen von 851,67 Euro beachten, worauf sich der ermäßigte Beitragssatz von 14,9 Prozent bezieht. Freiwillig versicherte Selbständige und Freiberufler haben bei einem zugrunde liegenden Mindesteinkommen von 1968,75 Euro monatlich die Wahl zwischen allgemeinem (Krankentagegeld ab 43.Tag), reduziertem (kein Krankentagegeld) und erhöhtem Beitragssatz (Krankentagegeld ab 22.Tag).

Die absolute Höhe des zu zahlenden Versicherungsbeitrages ist durch die jährlich festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Diese Grenze liegt derzeit bundeseinheitlich bei 3.825,00 Euro/Monat bzw. 45.900 Euro/Jahr. Bei darüberliegenden Einkommen wird nur dieser Betrag bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

Zuzahlungen zur Krankenkasse

Gesetzlich Versicherte müssen in beinahe allen Bereichen der Versicherung Zuzahlungen leisten (§ 61 SGB V ff ). Das betrifft ambulante Arzt- oder Zahnarztbesuche, Heil- und Hilfsmittel, Medikamente, Reha-Maßnahmen, häusliche Krankenpflege sowie Krankenhausaufenthalte. Die Höhe des Eigenanteils ist auf zehn Prozent festgelegt (zwei Prozent des Familienjahresbruttoeinkommens für Familien, bzw. ein Prozent für chronisch Kranke), wobei mindestens fünf und maximal zehn Euro vom Versicherten verlangt werden dürfen. Die Eigenbeteiligung liegt niemals über dem Ausgabepreis des Medikaments. Ausnahmen gelten in diesem Zusammenhang für alternative Heilmittel und für die häusliche Pflege. Hier werden zusätzlich zehn Euro je Verordnung fällig. 

Grundsätzlich befreit von den Zuzahlungen sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Ausnahmen: Fahrkosten, Kieferorthopädie, Zahnersatz) Weitere Zuzahlungsbefreiungen gelten für die Voruntersuchungen während der Schwangerschaft, die Krebsfrüherkennung, für den Gesundheit-Check ab 35 (alle zwei Jahre), für Schutzimpfungen, für die Zahnvorsorge (einmal je Halbjahr) sowie für einige Arzneimittel.

GKV-Tarife mit Selbstbehalt

Einige Krankenkassen bieten den Selbstbehalt in Form einer freiwilligen Selbstbeteiligung im Rahmen der Wahltarife an (beispielsweise Prämientarife, Bonusprogramme, Krankengeld-Wahltarife für Selbstständige). Der Versicherte wird dabei mit Prämien oder Sonderzahlungen in Form einer festgelegten Summe gelockt. Das kann bei einigen Krankenkassen ein ganzer Monatsbeitrag sein, bei anderen Kassen hingegen erfolgt die Rückzahlung nach einem Staffelsystem, wo jedoch weniger als ein Monatsbeitrag erstattet wird. Dadurch soll ein bewusster Umgang mit den Leistungen beim Versicherungsnehmer erreicht werden.