
- Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurden ab 2010 die Abzugsmöglichkeiten bei der Einkommenssteuer für Vorsorgeaufwendungen verbessert
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 können Steuerpflichtige nun Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig von der Einkommenssteuer absetzen, sofern die Beiträge der Grundversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechen. Von der neuen Regelung profitieren sowohl privat als auch gesetzlich versicherte Bürger.
Bis 2009 galt die Regelung, dass Angestellte, Beihilfeberechtigte und Rentner ihre Krankenversicherung und Pflegeversicherung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro von der Steuer absetzen durften. Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung vollständig alleine tragen müssen, konnten daher einen Betrag in Höhe von maximal 2.400 Euro steuerlich geltend machen.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz gelten seit 2010 folgende Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit von sonstigen Versorgeaufwendungen:
Dass der Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag vollständig von der Steuer absetzbar ist, kommt besonders denjenigen zugute, die sehr hohe Ausgaben für ihre Beiträge haben.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden im Rahmen der Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung abgezogen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurden die Höchstgrenzen um jeweils 400 Euro erhöht. Für Arbeitnehmer und Beamte können nun bis zu 1.900 Euro steuerlich berücksichtigt werden und Selbständige dürfen maximal 2.800 Euro von der Steuer absetzen. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören:
Der Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag kann durch das Bürgerentlastungsgesetz auch über die Höchstgrenze hinaus steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn die Beiträge der Basisabsicherung der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Wenn die Beiträge unter der Grenze liegen, so ergibt sich daraus die Möglichkeit, noch weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich zu berücksichtigen. Wenn der Höchstbetrag ausgeschöpft ist, geht das nicht mehr.
Für wen hat das Bürgerentlastungsgesetz Vorteile?
Das Bürgerentlastungsgesetz bringt für die Bürger und Bürgerinnen Einsparungen von rund zehn Milliarden Euro jährlich. Es profitieren vor allem Arbeitnehmer, aber auch Beamte und Selbständige. Das Gesetz bezieht sich auf Steuerpflichtige in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung.
Welche Änderungen bringt das Gesetz?
Durch das Bürgerentlastungsgesetz wird der Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung verändert. Zum einen wurden die Höchstgrenzen für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner auf 1.900 Euro und für Selbständige auf 2.800 Euro erhöht. Neu ist vor allem, dass die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung vollständig steuerlich zu berücksichtigen sind, sofern sie einer Basisabsicherung entsprechen.
Werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt?
Die Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung können seit dem Veranlagungszeitraum 2010 in voller Höhe abgesetzt werden, also auch über die jeweilige Höchstgrenze der sonstigen Vorsorgeaufwendungen hinaus. Allerdings müssen sie dann der Basisversorgung der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen.
Was ändert sich für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen?
Die Höchstgrenzen für die Berücksichtigung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen wurden durch das Bürgerentlastungsgesetz erhöht. Für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner gilt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro anstatt vorher 1.500 Euro und Selbständige können bis zu 2.800 Euro von der Steuer absetzen anstatt vorher nur 2.400 Euro.
Kann die Krankenversicherung vollständig steuerlich berücksichtigt werden?
Der Krankenversicherungsbeitrag kann insoweit vollständig von der Steuer abgesetzt werden, als dass der Beitrag einer Basisabsicherung entspricht. Wenn das nicht der Fall ist, kann der Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag nicht über den Höchstbetrag abgesetzt werden. Zusatzleistungen, Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung und ein Anspruch auf Krankengeld können z.B. nicht steuerlich berücksichtigt werden.
Was gilt für den Beitrag in der privaten Krankenversicherung?
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden von der Versicherungsgesellschaft in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Beiträge aufgeteilt. Nur abziehbare Versicherungsleistungen können über die Höchstgrenze hinaus steuerlich berücksichtigt werden. Die Chefarztbehandlung oder das Einzelbettzimmer gehören z.B. nicht dazu.
Können Beitragsrückerstattungen berücksichtigt werden?
Nein. Beitragsrückerstattungen können nicht von der Steuer abgesetzt werden, da es Beiträge sind, die der Steuerpflichtige letztendlich nicht finanziell zu tragen hatte.
Kann ein Zusatzbeitrag der Krankenkassen steuerlich berücksichtigt werden?
Ja, ein eventuell zu leistender Zusatzbeitrag kann von der Steuer abgesetzt werden, da er zum Krankenversicherungsbeitrag hinzugerechnet wird.
Kann die Neuregelung zu einer Schlechterstellung führen?
Nein, denn das Finanzamt nimmt bei jeder Steuererklärung automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung vor. Diese prüft, ob das neue Bürgerentlastungsgesetz für den Steuerpflichtigen von Vorteil ist oder ob die Regelung von 2004 für ihn günstiger ist.
Ab wann können die Bürger die Entlastungen spüren?
Die Bürger und Bürgerinnen profitieren von den Entlastungen des Bürgerentlastungsgesetzes seit Januar 2010, da in der Lohnsteuerabrechnung weiterhin eine Vorsorgepauschale angerechnet wird.