Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist neben der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung ein wichtiger Versicherungszweig innerhalb der deutschen Sozialversicherung. Aufgabe der Rentenversicherung ist die Altersversorgung der abhängig Beschäftigten sowie weiterer Personen, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen oder auf freiwilliger Basis Beiträge einzahlen.
Aufgaben der Rentenversicherung werden durch die Bundes- und Regionalträger wahrgenommen. Solche Bundesträger sind der Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Trotz der zunehmenden Bedeutung der privaten Rentenversicherung ist die gesetzliche Rentenversicherung das bedeutendste System der Alters- und Erwerbssicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche GRV hat ihre Grundlage im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI).
Leistungsumfang der gesetzlichen Rentenversicherung
Anders als in den anderen Sozialversicherungszweigen richten sich die gewährten Leistungen der Rentenversicherung nach der Höhe der eingezahlten Beiträge (Äquivalenzprinzip). Die versicherten Risiken der GRV sind:
- das Alter (Altersrente)
- die verminderte Erwerbstätigkeit
- der Tod (Hinterbliebenenrente, darunter Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente)
- Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation
Rentenversicherungsbeitrag und aktuelle Bemessungswerte
Die Höhe des Beitragssatzes zur Rentenversicherung errechnet sich nach dem für alle Versicherten gleichen Beitragssatz und der Höhe des versicherungspflichtigen Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Der Beitragssatz beträgt 18,9 Prozent und wird paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Beide zahlen dementsprechend jeweils die Hälfte in die Rentenkasse ein.
Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung 2013 beträgt:
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allgemeine Rentenversicherung
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5.800,00 €
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67.200 €
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4.900,00 €
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57.600 €
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knappschaftliche Rentenversicherung
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7.100 €
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85.200 €
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6.050 €
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72.600 €
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* Seit 1.1. 2005 gliedert sich die Rentenversicherung organisatorisch in die Allgemeine Rentenversicherung (frühere Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung) sowie in die knappschaftliche Rentenversicherung.
Der Rentenversicherung Beitragssatz wird stets durch die zuständige gesetzliche Krankenkasse erhoben und an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Freiwillig Versicherte sowie versicherungspflichtige Selbständige tragen den vollen Beitrag allein.
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Mindestbeitrag
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85,05 €
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85,05 €
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Regelbeitrag*
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509,36 €
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429,98 €
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Halber Regelbeitrag
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254,68 €
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214,99 €
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Höchstbeitrag
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1.096,20 €
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1.096,20 €
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* Der Regelbeitrag berechnet sich aus der aktuellen Bezugsgröße der Renten- und Arbeitslosenversicherung (West: 2.695 €/ Ost: 2.275 €) und dem aktuellen Beitragssatz (18,9 %).
Grundsätzlich müssen rentenversicherungspflichtige Selbständige den einheitlichen Regelbeitrag entrichten. Lediglich Künstler, Publizisten und Hausgewerbetreibende teilen sich den Regelbeitrag mit ihrem jeweiligen Arbeitgeber bzw. mit der Künstlersozialkasse. Existenzgründer müssen in den ersten drei Jahren ihrer Selbständigkeit nur den halben Regelbeitrag zahlen. Ausnahmen gelten zudem für Hebammen mit Niederlassungserlaubnis.
Die knappschaftliche Rentenversicherung für Angestellte im Bergbau
Die knappschaftliche Rentenversicherung bezeichnet einen Teil der gesetzlichen Rentenversicherung, in der insbesondere im Bergbau beschäftigte Arbeitnehmer versichert sind. Zeiten der Versicherung unterliegen hier einer weitaus höheren Bewertung. Hintergrund ist die doppelte Aufgabe der knappschaftlichen Rentenversicherung: Neben dem Bereitstellen der gleichen Leistungen wie in der allgemeinen Rentenversicherung muss sie zusätzlich noch überbetriebliche Leistungen des Bergbaus erbringen. Aus diesem Tatbestand resultiert auch der höhere Gesamtbeitragssatz:
- Beitragssatz: 25,1 Prozent
- Arbeitnehmeranteil: 9,45 Prozent
- Arbeitgeberanteil: 15,65 Prozent