Zusatzbeiträge: Sozialausgleich für Geringverdiener

Zusatzbeitrag Sozialausgleich
Seit 2011 gib es für Geringverdiener einen Anspruch auf Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag

Sozialversicherungspflichtiges Einkommen, Zusatzbeitrag, Belastungsgrenze und Arbeitnehmeranteil: Beim Sozialausgleich sind diese Begriffe die maßgebliche Rechengrundlage. Der Ausgleich soll die Gesundheitspolitik sozial gerechter machen. Geringverdiener sollen profitieren. Für Arbeitgeber ist der Mechanismus mit Mehrbelastungen in der Verwaltung verbunden.

Gerecht und unbürokratisch - so definiert das Gesundheitsministerium den seit 2011 theoretisch greifenden Sozialausgleich. Dieser wurde eingeführt um die Versicherten vor einer “unverhältnismäßigen Belastung” zu schützen. Gleichzeitig soll das System bereit sein für die Kopfpauschale, in der auch ein Sozialausgleich vorgesehen ist.

Steigende Kosten im Gesundheitswesen (z.B. durch eine überalternde Bevölkerung und steigende Honorare der Ärzte) machen ein Umstrukturierung notwendig. Diese Kosten werden in Zukunft vor allem von den Versicherten zu tragen sein. Eine Erhöhung der Krankenkassenbeiträge und Zusatzbeiträge sind erste Symptome kommender Belastungen. Um diese zu begrenzen und Geringverdiener zu schützen, gibt es den Sozialausgleich. Dieser deckelt die maximalen Ausgaben für die Krankenkassenbeiträge.

Anspruch auf Sozialausgleich

Ein Anspruch auf den Sozialausgleich besteht, wenn der festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von zwei Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens überschreitet.

Berechnung: So funktioniert der Sozialausgleich

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird vom Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium als fester Euro-Betrag festgelegt. Die Bekanntgabe für das Folgejahr erfolgt immer bis zum 01. November des laufenden Jahres. Bis zum Jahr 2014 rechnet das Bundesgesundheitsministerium mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 16 Euro. Die zwei Prozent des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens stellen die sogenannte Belastungsgrenze dar.

Rechenbeispiel zum Sozialausgleich


Fall 1Fall 2

monatl. Einkommen

800 €

1.200 €

durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 

20 €

20 €

Belastungsgrenze (2 % des Einkommens)

16 €

24 €

Zusatzbeitrag der Krankenkasse 

25 €

25 €

Anspruch auf Sozialausgleich*

4 € (20 € - 16 €)

kein Sozialausgleich

*als Abzug vom Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung

Geringverdiener profitieren

Die Erstattung des Sozialausgleichs erfolgt über die Verringerung des Arbeitnehmeranteils für die Krankenkasse. Die Abrechnung soll bei Arbeitnehmern über die EDV-gestützten System zur Lohnabrechnung erfolgen, bei den Renten-Empfängern über die Systeme der Rentenversicherung. Hierdurch entstehen laut Gesetzgeber Mehrbelastungen und Kosten in Höhe von drei Millionen Euro pro Jahr für die Arbeitgeber. Diese sollen in Zukunft noch weiter ansteigen.

mit Anspruch auf Sozialausgleich** KEIN Anspruch auf Sozialausgleich

Arbeitnehmer   

Empfänger von Arbeitslosengeld II

(ALG II, Hartz IV)

Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I) 

familienversicherte Studenten

Rentner   

Minijobber

Auszubildende   

Empfänger von Sozialhilfe

Bundesfreiwilligendienstleistende (Bufdis)

**wenn die jeweilige Belastungsgrenze vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag überschritten wird.

Finanzierung des Ausgleiches

Der Sozialausgleich wird in den Jahren 2011 bis 2014 aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Ab dem Jahr 2015 sollen zur Finanzierung des Sozialausgleichs weitere Zahlungen aus Bundesmitteln gewährt werden, also aus Steuern.

Letzte Aktualisierung: 10.06.2013 - Antonia Wolschon

Sozialausgleich auch ohne Zusatzbeitrag

Sozialausgleich Zusatzbeitrag Auszahlung

Seit 2011 haben auch Versicherte Anspruch auf den Sozialausgleich, deren Krankenkasse keine Zusatzbeiträge erhebt. Grund: Als Berechnungsgrundlage dient der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Man könnte also auch einen Sozialausgleich bekommen, obwohl man gar keinen Zusatzbeitrag bezahlt.

Ein wenig differenzierter verhält es sich bei den Beziehern von ALG I. Hier wird nicht das gesamte Arbeitsentgelt, sondern nur ein Satz von 67% für die Berechnung der Belastungsgrenze zu Grunde gelegt.

Bei Empfängern von Hartz IV wird der von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlende Kassenbeitragssatz vermindert. Eine Auszahlung ist hier nicht vorgesehen.