Zusatzbeitrag verweigern - Was tun bei Mahnung oder Pfändung?

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Versicherte können eine angedrohte Pfändung noch verhindern, wenn sie schnell und richtig handeln

Mitglieder in Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, sind gesetzlich dazu verpflichtet, die zusätzlichen monatlichen Beiträge zu zahlen. Kraft Gesetzes sind nur einige wenige Personengruppen von diesem obligatorischen Extrabeitrag befreit. Auch Hartz-IV-Empfänger sind bei vielen Krankenkassen nicht von der Zahlungspflicht ausgeschlossen.

Wer aus Unwillen oder Unwissenheit die Zahlungen versäumt hat, dem drohen Säumniszuschläge, Mahngebühren und sogar die Pfändung. Verbraucherzentralen der Länder raten, die ausstehenden Zahlungen so schnell wie möglich an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse zu zahlen. Es besteht auch die Möglichkeit das Recht auf Widerspruch in Anspruch zu nehmen, was aber nicht sehr erfolgsversprechend ist.

Säumniszuschlag bei Zahlungsverweigerung

Gesetzlich Versicherte, die den Zusatzbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, müssen mit härteren Strafen rechnen. Versäumt ein gesetzliches Mitglied mindestens sechs Monate lang die Zahlung der Zusatzbeiträge so hat er einen Verspätungsaufschlag in Höhe von drei Zusatzbeiträgen und mindestens 20 Euro zu leisten. Außerdem entfällt der Anspruch auf den Sozialausgleich bis die fällige Summe abgeleistet wurde. Betroffene Versicherte erhalten somit keine finanzielle Unterstützung mehr, sofern deren Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Sie müssen alle Kosten vollständig alleine tragen.  

Hintergrund für die härteren Bestrafungen ist laut Regierung die angebliche geringe Zahlungsmoral der Versicherten. So sollen bei einigen Krankenkassen nach Einführung bis zu 30 Prozent der Mitglieder abgewandert sein. 

5 Tipps bei Pfändung durch die Krankenkasse

Einige Krankenkassen, darunter die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) und die mittlerweile geschlossene City BKK haben bereits ausstehende Zusatzbeiträge eingepfändet. Eine Befreiung vom Zusatzbeitrag gibt es nur für wenige Personengruppen. Zahlungspflichtige Versicherte, denen mit Pfändung gedroht wird, können die Vollstreckung jedoch noch abwenden, wenn Sie folgende Punkte beachten:

 
Checkliste

Was tun bei drohender Pfändung?

1. Keine Zeit verlieren

Wer bereits über einen längeren Zeitraum trotz Mahnverfahren und Säumniszuschlägen die erforderlichen Zahlungen nicht an seine Krankenkasse abgeführt hat, sollte so schnell wie möglich aktiv werden. Da die Rechtslage dahingehend eindeutig ist, besteht keine andere Möglichkeit als die ausstehende Summe zu begleichen. Im schlimmsten Fall droht tatsächlich die Pfändung. Selbst das Gehalt könnte teilweise betroffen sein.

2. Rechtmäßigkeit der Pfändung prüfen

Wenn ein Mitglied seinen Zahlungen über einen längeren Zeitraum hinaus nicht nachgekommen ist, hat die Krankenkasse das Recht, die Daten der betroffenen Kunden an die zuständigen Hauptzollämter weiterzuleiten. Vollstreckungsorgan der Krankenkassen für rückständige Beiträge, zu dem auch der Zusatzbeitrag gehört, ist nicht der Gerichtsvollzieher, sondern gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) und § 4 b Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) das Hauptzollamt am Wohnsitz des Beitragsschuldners. Kommt der Versicherte auch den Vorgaben der Hauptzollämter nicht nach, können Gehälter oder Pensionszahlungen gepfändet werden.

3. Mit der Krankenkasse in Verbindung setzen

Generell ist es wichtig, die Forderungen nicht zu ignorieren, sondern sich mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Nur so können weitere unnötige Kosten sowie die Vollstreckung noch verhindert werden.

4. Ratenzahlung prüfen

Ist der Versicherte nicht in der Lage, die fällige Summe zu zahlen, kann in den meisten Fällen eine Ratenzahlung vereinbart werden, die auf die jeweilige finanzielle Lage des Beitragsschuldners Rücksicht nimmt. Dies muss im Detail mit der Krankenkasse abgestimmt werden.

5. Wechsel der Krankenkasse prüfen

Erst nach der Zahlung der Zusatzbeiträge ist ein Wechsel in eine Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag wieder möglich. Gemäß Sonderkündigungsrecht können Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die mindestens 18 Monate dort versichert waren, ihre Versicherung schriftlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Freiwillig gesetzlich Versicherte können einen Wechsel zur privaten System prüfen, da die PKV oft billiger sein kann.

Letzte Aktualisierung: 22.03.2013 - Antonia Wolschon

ZB verweigern

Zusatzbeitrag Widerspruch Mahnung

Grundsätzlich kann jeder Versicherte Widerspruch gegen einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser verspricht jedoch keinen großen Erfolg. Richtet sich der Widerspruch gegen die Berechnung des Beitrages, muss die Kasse dies prüfen und an den Widerspruchsausschuss weiterleiten, der von der Krankenkasse selbst gestellt wird.