Ratgeber Krankenkassenbeiträge

Beitragserhöhung - Kosten senken und Beiträge sparen

Mittwoch, 01. Dez 2010, 08:00
Im Juli stand der Beschluss der Bundesregierung endgültig fest: Ab 2011 wird der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,9 auf 15,5 Prozent steigen. Auch die Begrenzung der Zusatzbeiträge auf maximal ein Prozent des Bruttoeinkommens fiel im Zuge der Gesundheitsreform der schwarz-gelben Koalition.
Allgemeine Beiträge und Zusatzbeiträge steigen 2011

Allgemeine Beiträge und Zusatzbeiträge steigen 2011

Handlungsbedarf bestand angesichts stetig steigender Kosten im Gesundheitswesen schon seit Jahren, die Einnahmen durch Beiträge konnten mit den explodierenden Ausgaben schon lange nicht mehr mithalten: Für 2011 prognostizierten Experten ein Haushaltsloch von elf Milliarden Euro. Neben rigorosen Sparzwängen für die Krankenkassen und umfangreichen Einsparungen bei Arzneimitteln beschloss die Bundesregierung auch eine Beitragserhöhung für die Versicherten, um den Zusammenbruch der gesetzlichen Krankenversicherung zu verhindern. Zusätzlich erweiterte sie den Zusatzbeitrag, der künftig nicht mehr auf ein Prozent des Bruttogehalts begrenzt ist, als weitere Einnahmequelle unabhängig vom Gesundheitsfonds. Seit dessen Einführung haben die Krankenkassen ihre Beitragsautonomie und somit Einfluss auf ihre Einnahmen verloren, diese erhalten sie jetzt auf Basis von Anzahl, Alter und Gesundheitszustand ihrer Versicherten aus dem Gesundheitsfonds. Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass die Reglementierungen oft an der Praxis und den realen Kosten vorbei greifen und die Krankenkassen auf zusätzliche Einnahmen angewiesen sind.

Arbeitnehmer müssen weitere Erhöhungen allein zahlen

Die Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozent wird zwar 50:50 zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgeteilt, doch von einer gerechten Kostenteilung kann trotzdem keine Rede sein. Arbeitnehmer zahlen nach wie vor 0,9 Prozent mehr als die Arbeitgeber. Ab 2011 beträgt ihr Anteil 8,2 Prozent. Gegen künftig steigende Beiträge hat sich die Lobby der Arbeitgeber abgesichert: Mit Blick auf die Lohnnebenkosten stimmte die Bundesregierung einem Einfrieren des Arbeitgeberanteils bei 7,3 Prozent zu. Das bedeutet, dass alle weiteren Kostensteigerungen voraussichtlich allein von den Arbeitnehmern, also den Versicherten, gezahlt werden müssen. Wegen des Zusatzbeitrags, der auch allein auf den Schultern der Versicherten liegt, protestierten die Oppositionsparteien aufs schärfste gegen diese Regelung.

Zusatzbeitrag und Zumutbarkeitsgrenze steigen

Um unzumutbare Beträge zu verhindern, hatte die Bundesregierung bei der Einführung der Zusatzbeiträge eine Höchstgrenze festgelegt, sie lag bei einem Prozent des Bruttoeinkommens. Diese Zumutbarkeitsgrenze wurde nun im Zuge der Gesundheitsreform gekippt, stattdessen wurde ein Sozialausgleich für Geringverdiener eingeführt, der allerdings erst ab einem Betrag greift, der zwei Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens übersteigt. Im Grunde wurde also die Zumutbarkeitsgrenze von einem auf zwei Prozent angehoben, unabhängig davon können die gesetzlichen Krankenkassen Zusatzbeiträge in unbegrenzter Höhe verlangen.

Wer bestimmt die Höhe der Zusatzbeiträge?

Eine Begrenzung nach oben gibt es offiziell nicht, doch um eine zu hohe Belastung der Versicherten zu vermeiden, prüft der sogenannte Schätzerkreis vor der Einführung die Notwendigkeit und Höhe des Zusatzbeitrags. Zum Schätzerkreis gehören Experten des Gesundheitsministeriums, des Bundesversicherungsamtes und des Bundes der Krankenkassen, sie bestimmen jedes Jahr aufgrund der Ausgabenentwicklung im Gesundheitssystem die Höhe der notwendigen allgemeinen und Zusatzbeiträge. So wird ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag errechnet, der in seiner Höhe dem Durchschnittsbedarf aller gesetzlichen Krankenkassen entspricht. An dieser Summe orientiert sich auch der geplante Sozialausgleich.

Wer muss den Zusatzbeitrag zahlen?

Bis zu der genannten Grenze von zwei Prozent des Bruttoeinkommens erst einmal jeder Angestellte und Rentner. Der Betrag des Zusatzbeitrags, der diese Zwei-Prozent-Grenze überschreitet, wird im Rahmen des Sozialausgleichs aus Steuermitteln finanziert, WENN der geforderte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag übersteigt.

Vom Zusatzbeitrag sind folgende Versicherte grundsätzlich befreit:

  • Familienversicherte
  • Sozialhilfe- und Hartz IV-Empfänger
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Auszubildende
  • Mini-Jobber (Arbeiten auf 400 Euro Basis)
  • Behinderte ohne Einkommen 

Sozialausgleich für Geringverdiener

Um Menschen mit geringem Einkommen nicht übermäßig mit Zusatzbeiträgen zu belasten, hat der Gesetzgeber einen Sozialausgleich aus Steuermitteln beschlossen. Übersteigt der geforderte Zusatzbeitrag die individuelle Belastungsgrenze des Versicherten, wird die Differenz zwischen Belastungsgrenze und durchschnittlichem Zusatzbeitrag übernommen. Wie die folgenden Rechenbeispiele zeigen, hängt der Zuschuss allerdings von der Höhe des vom Schätzerkreis festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab. Fordert die gesetzliche Krankenkasse einen höheren als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, hat der Versicherte nur die Wahl zwischen der Zahlung und dem Wechsel der Krankenkasse.

Rechenbeispiele zum Zusatzbeitrag

Fall 1: Bei einem Einkommen von monatlich 800 Euro liegt die zumutbare Belastung bei 16 Euro pro Monat, was zwei Prozent des Einkommens sind. Liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag aber darüber, z.B. bei 20 Euro, bekommt der Geringverdiener die fehlenden vier Euro bezahlt.

Fall 2: Unter denselben Voraussetzungen muss ein Arbeitnehmer, der monatlich 1.200 Euro verdient, die vollen 20 Euro zahlen und bekommt keinen Zuschuss durch den Sozialausgleich. Da seine Belastungsgrenze bei 24 Euro monatlich liegt (zwei Prozent von 1.200 Euro), könnte die Krankenkasse auch einen höheren Zusatzbeitrag als den durchschnittlichen verlangen.

Fall 3: Verlangt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, der über dem vom Schätzerkreis festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt, hat der Versicherte keinen Anspruch auf einen Sozialausgleich, selbst wenn der geforderte Betrag seine Belastungsgrenze übersteigt. Seine einzige Möglichkeit, dem überzogenen Zusatzbeitrag zu entgehen, ist sein Sonderkündigungsrecht.

Fall 1Fall 2Fall 3
Einkommen800 €1.200 €1.500 €
durchschnittlicher Zusatzbeitrag20 €20 €20 €
verlangter Zusatzbeitrag25 €25 €50 €
Belastungsgrenze16 €24 €30 €
Anspruch auf Sozialausgleich4 €
(20 € - 16 €)
kein Sozialausgleichkein Sozialausgleich
zu zahlender Zusatzbeitrag21 €25 €50 €

Zusatzbeitrag vermeiden: Sonderkündigungsrecht nutzen!

Das in Fall 3 beschriebene Szenario soll Krankenkassen davon abhalten Zusatzbeiträge in astronomischer Höhe zu erheben, obwohl sie das theoretisch dürften. Um den Wettbewerb zu fördern, wurde das Sonderkündigungsrecht eingeführt, das es den Versicherten erlaubt innerhalb von vier Wochen die Krankenkasse zu wechseln, wenn diese zum ersten Mal einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Bleibt der Zusatzbeitrag im Folgejahr in derselben Höhe bestehen, hat der Versicherte kein Sonderkündigungsrecht. Eine gute Übersicht bietet die vollständige und ständig aktuelle Liste der Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben oder gar Prämien ausschütten.

Für die Sonderkündigung ist ein formloses Schreiben ausreichend, trotzdem müssen einige Vorgaben beachtet werden:

1. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Versicherten einen Monat vor der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages über dessen Einführung zu informieren. Genauso lange hat der Versicherte dann Zeit, seine Sonderkündigung einzureichen: Vier Wochen.

2. Die Kündigung der Krankenkasse muss schriftlich dort eingehen, kann aber in einem formlosen Schreiben verfasst sein. Wichtig ist die Angabe der persönlichen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Versicherungsnummer) und der Bezug auf das Sonderkündigungsrecht nach Paragraph 175 Abs. 4 Satz 5 Sozialgesetzbuch.

3. Der Austritt aus der Krankenkasse kann nicht sofort mit der Sonderkündigung erfolgen, da die üblichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen: Jeweils zum Ende des übernächsten Monats. Darauf sollte in der formlosen Sonderkündigung hingewiesen werden.

4. Wegen der herrschenden Krankenversicherungspflicht ist ein lückenloser Wechsel erforderlich. Ist die Kündigung bei der alten Krankenkasse eingegangen, muss diese die Kündigung schriftlich bestätigen.

5. Mit dieser Kündigungsbestätigung kann anschließend bei der neuen Krankenkasse eine Mitgliedschaft beantragt werden.

Für Außenstehende sind diese Formalitäten oftmals verwirrend und schwer überschaubar. Krankenversicherungsexperten können beim Wechsel und den bürokratischen Hürden behilflich sein.

Ab 2011 lohnt Wechsel in die private Krankenversicherung für Angestellte

Obwohl auch Angestellte ihre Ausgaben für die Krankenversicherung dank des Bürgerentlastungsgesetzes besser steuerlich gelten machen können, bekommen vor allem Gutverdiener und freiwillig versicherte Angestellte, die die Beitragsbemessungsgrenze ausreizen, die steigenden Beiträge zu spüren. Sie zahlen ab 2011 Beiträge in Höhe von rund 304 Euro pro Monat in die gesetzliche Krankenversicherung ein. Insbesondere für Singles und kinderlose Paare, die nicht von der  Familienversicherung profitieren, kann sich die private Krankenversicherung für Angestellte lohnen, denn auch dort zahlt der Arbeitgeber einen Anteil zur Krankenversicherung von maximal 50 Prozent des Monatsbeitrags.

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Angestellte können ab 2011 einfacher in die private Krankenversicherung wechseln. Dort sind Beiträge oft niedriger. zum PKV Vergleich

Gesetzliche Krankenkassen befürchten Abwanderungswelle

Zusätzlich zu den steigenden Beiträgen müssen Gutverdiener aufgrund ihres hohen Einkommens und der damit verbundenen hohen Belastungsgrenze entweder die volle Höhe der geforderten Zusatzbeiträge zahlen oder ständig die Krankenkasse wechseln, sobald diese einen Zusatzbeitrag erhebt. Wer 4.000 Euro brutto pro Monat verdient, müsste Zusatzbeiträge bis zu einer Höhe von 80 Euro monatlich zahlen, zusätzlich zu 304 Euro Beitrag. Deshalb befürchten Experten eine Abwanderungswelle der besser Verdienenden und freiwillig Versicherten aus der gesetzlichen Krankenversicherung, was wiederum zu sinkenden Einnahmen und somit neuen oder höheren Zusatzbeiträgen führt.

Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung

Für die Suche nach einem günstigen, passenden Tarif zahlt sich ein Vergleich und die Beratung durch Experten aus.

1. Für die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht muss nachgewiesen werden, dass die Versicherungspflichtgrenze auch im Folgejahr überschritten wird.

2. Vor der Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung sollte die Aufnahmebestätigung der privaten Krankenversicherung vorliegen, um einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten.

3. Nach Gewährung der Versicherungsfreiheit muss der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung schriftlich erklärt werden.

4. Die Kündigung ist in der Regel zum Ende des übernächsten Kalendermonats möglich.

5. Zum Nachweis einer lückenlosen Krankenversicherung ist eine Bestätigung der alten Krankenkasse über die bisherige Versicherungszeit nötig.

Hilfe bei Kündigung und Wechsel Experten für die Krankenversicherung sind bei der Kündigung und der Suche einer neuen Krankenversicherung behilflich. Experten in Ihrer Nähe

Das sollten Sie vor dem Wechsel in die PKV bedenken

Vor der Entscheidung für einen Wechsel in die private Krankenversicherung sollten einige Aspekte, z.B. die spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung, beachtet werden.

  • Wenn Sie sich über Angebote und Tarife der privaten Versicherer informieren, betrachten sie nicht nur den Basistarif. Der ist nur in den seltensten Fällen das günstigste Angebot.

  • Die  Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist schwierig, aber möglich. Die Voraussetzung ist, dass das Einkommen des Betroffenen wieder unter die Versicherungspflichtgrenze fällt oder er seinen beruflichen Status ändert, z.B. von der Selbstständigkeit zurück in ein Angestelltenverhältnis.

  • Bedenken Sie, dass die Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern (Familienversicherung) in der privaten Krankenversicherung anders geregelt ist. Erkundigen Sie sich nach speziellen Tarifen für Familien in der privaten Krankenversicherung. 

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