Versicherungspflichtgrenze für die private Krankenversicherung

- Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet über den Eintritt in die PKV
Für die Krankenversicherung existieren zwei maßgebliche Einkommensgrenzen, die über Beiträge und Mitgliedschaft entscheiden. Neben der Versicherungspflichtgrenze, die als maßgebliche PKV-Grenze gilt, gibt es die Beitragsbemessungsgrenze. Häufig kommt es zu Verwechselungen.
Beide Einkommensgrenzen haben unterschiedliche Bedeutungen. Für die private Krankenversicherung ist lediglich die aktuelle Versicherungspflichtgrenze (auch häufig Jahresarbeitsentgeltgrenze oder JAEG genannt) wichtig. Diese regelt die gesetzliche Versicherungspflicht und ob der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist. Beide Grenzen waren lange identisch, wurden dann allerdings getrennt. Deshalb kommt noch immer häufig zu Verwechselungen. Die jeweilige Bedeutung der beiden Grenzen im Überblick:
| Beitragsbemessungsgrenze | Versicherungspflichtgrenze | |
|---|---|---|
|
Definition |
jährliches Arbeitseinkommen, das über Beiträge in gesetzlichen Sozialversicherungen bestimmt |
PKV-Einkommensgrenze, nach deren Überschreiten der Eintritt in die PKV prinzipiell möglich ist |
|
Zielgruppe |
Pflichtversicherte in der GKV und freiwillig gesetzlich Versicherte |
Angestellte, die in die PKV wechseln möchten |
|
Anpassung |
immer zum 1. Januar entsprechend der Grundlohnentwicklung |
ebenfalls Ende des Jahres zum 1. Januar des Folgejahres |
Aktuelle Höhe der Versicherungspflichtgrenze
Das Einkommen regelt die Versicherungspflicht und damit den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Grenze beziffert ausschließlich für Angestellte die Einkommenshöchstgrenze, nach deren Überschreiten Wahlfreiheit bei der Krankenversicherung besteht (§ 6 I Nr.1 SGB V).
| Jahr | Jahresgrenze | Monatsgrenze | Jahr | Jahresgrenze | Monatsgrenze | |
|---|---|---|---|---|---|---|
|
2012 |
50.850,00 € |
4.237,50 € |
2009 |
48.600,00 € |
4.050,00 € | |
|
2011 |
49.500,00 € |
4.125,00 € |
2008 |
48.150,00 € |
4.012,50 € | |
|
2010 |
49.950,00 € |
4.162,50 € |
2007 |
47.700,00 € |
3.975,00 € |
Für Selbständige, Freiberufler und Beamte gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht. Mit Ausnahme der selbständig tätigen Künstler und Publizisten genießen diese Berufsgruppen Versicherungsfreiheit und können eigenständig wählen, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern.
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Eine Mitgliedschaft in der PKV ist für Angestellte möglich, sofern
- das jeweilige Bruttogehalt über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze 2012 für die private Krankenversicherung liegt
- diese Einkommensgrenze für mindestens ein Jahr überschritten wurde
Berechnung des Bruttojahresentgeltes
Zur Berechnung des Bruttojahresentgeltes werden folgende Einkünfte herangezogen:
- monatliche Lohn- und Gehaltszahlungen,
- wiederkehrende Einmalzahlungen (wie Weihnachts- und Urlaubsgeld),
- Sachbezüge,
- vermögenswirksame Leistungen,
- pauschale Überstundenvergütungen und
- Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Zweitbeschäftigungen
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Überschreitung / Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Mit Überschreitung des Jahreseinkommens, zum Beispiel durch eine dauerhafte Lohnerhöhung, wird die Versicherungspflicht zum Ende des Kalenderjahres aufgehoben. Dabei wird davon ausgegangen, dass das erhöhte Bruttojahreseinkommen über der für das nächste Jahr geltenden Versicherungspflichtgrenze liegt.
Wird im Laufe des Kalenderjahres die Einkommensgrenze unterschritten, setzt die Versicherungpflicht automatisch ab dem Zeitpunkt der Unterschreitung ein. Auf Antrag und unter Einhaltung strenger Voraussetzungen kann bei jeder Krankenkasse die Versicherungsbefreiung nach § 8 SGB V zurück erwirkt werden.
Weitere PKV-Grenzen: Die besondere Versicherungspflichtgrenze
Zu unterscheiden sind die allgemeine Versicherungspflichtgrenze und die besondere Versicherungspflichtgrenze. Diese ist wiederum nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), auch wenn die Beträge identisch sind:
| Allgemeine Einkommensgrenze | BBG | Besondere Grenze |
|---|---|---|
|
2012: 50.850 / 4.237,50 Euro |
2012: 45.900 / 3.825,00 Euro |
2012: 45.900 / 3.825,00 Euro |
|
Grenze für einen PKV-Wechsel |
Deckelung der GKV-Beiträge |
Bestandsgrenze seit 2003 |
Für Arbeitnehmer, die zum 31. Dezember 2002 privat versichert waren und zum 01. Januar 2003 aufgrund der Unterschreitung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig geworden wären, gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze. Ebenso wie die allgemeine PKV-Grenze ist sie abhängig vom Bruttogehaltsniveau und wird in Folge dessen jedes Jahr vom Ministerium angeglichen.
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