Privat versichert während Schwangerschaft und Elternzeit
Aufgrund der Angebotsvielfalt der privaten Krankenversicherung interessieren sich auch immer mehr werdende Eltern für die private Krankenversicherung. Welche Regelungen gibt es während der Schwangerschaft und der Elternzeit?
Einiges gilt es in der PKV zu beachten. Wer als Angestellter bzw. Arbeitnehmer über der gültigen Einkommensgrenze liegt, darf sich zwar privat versichern, allerdings nehmen die meisten Mütter und inzwischen auch immer mehr Väter die Elternzeit in Anspruch. Für die private Krankenversicherung gelten einige Besonderheiten.
Sinkt beispielsweise während der Elternzeit das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze, gilt wieder die reguläre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Da es sich dabei oft auch um einen vorübergehenden Zustand handelt, kann eine PKV-Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden. Dadurch bleiben die Rechte bei der privaten Krankenversicherung „eingefroren“, sodass der Versicherte zu denselben Konditionen später in seinen Tarif zurückkehren kann. Das gilt auch für Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Je nach Voraussetzungen kann auch das neugeborene Kind in die private Krankenversicherung aufgenommen werden.
Als Elternzeit wird in Deutschland der Zeitraum der Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes bezeichnet. Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit, ihr Kind zu Hause zu betreuen. Bei der Elternzeit handelt es sich um einen Rechtsanspruch, der von der Geburt bis maximal zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gilt und in dieser Zeit Kündigungsschutz gewährleistet.
Um jungen Eltern Nachteile im Beruf zu ersparen, wurde in den neunziger Jahren die Gewährung einer Elternzeit im Deutschen Bundestag beschlossen. Dieses Gesetz wurde bis zum Jahr 2009 mehrfach erweitert und ergänzt.
Aktuelle Beiträge für Tarife zur privaten Krankenversicherung finden
Private Krankenversicherung während der Elternzeit
Arbeitnehmer bekommen gemäß dem Sozialgesetzbuch zur privaten Krankenversicherung einen Arbeitgeberzuschuss. Jener Zuschuss wird jedoch nicht während der Elternzeit gewährt. Demnach ist der Beitrag für die private Krankenversicherung (PKV) vom Versicherungsnehmer allein zu zahlen. Einige Versicherer bieten für bestimmte Tarife eine Beitragsbefreiung oder Reduzierung des Beitrages innerhalb eines gewissen Zeitraumes (meist 6 oder 12 Monate) an. Für privat Versicherte ist es nicht möglich in eine gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, um dort beitragsfrei versichertes Mitglied durch den Ehepartner oder Mitglied der freiwilligen Versicherung zu werden.
Rechtliche Voraussetzungen für Elternzeit
Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt oder ob beide eine Auszeit nehmen möchten. Die Gewährung des Elterngeldes erfolgt allerdings innerhalb eines rechtlichen Rahmens mit folgenden Voraussetzungen:
- Anmeldung innerhalb der Frist von sieben Wochen
- Antragstellung beim zuständigen Arbeitgeber
- während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenstunden für jedes Elternteil genehmigt (diese Beschäftigungsform müssen Unternehmen mit mindestens 15 Mitarbeitern in der Regel gewähren, es sei denn, wichtige betriebliche Gründe sprechen dagegen)
- nach Ablauf der Elternzeit: Anspruch auf Rückkehr zum alten oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz
Der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit
Oft wird der Mutterschutz mit der Elternzeit gleichgesetzt. Tatsächlich handelt es sich aber um sehr unterschiedliche Phasen:
| Mutterschutz | Elternzeit |
|---|---|
|
Zeitraum, vor und nach der Entbindung, in dem eine (werdende) Mutter aus Arbeitsschutzgründen nicht arbeiten darf. In der Regel sind das sechs Wochen vor dem geplanten Geburtstermin bis acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung. In Berufen mit erhöhtem Risiko, z.B. Laborarbeit, kann der Zeitraum ausgedehnt werden. |
Zeit nach der Geburt, in der Mutter und/oder Vater nicht arbeiten, um das Neugeborene zu versorgen. Der Zeitraum beträgt zwölf Monate ab der Geburt, 14 Monate falls sich beide Elternteile die Elternzeit teilen. Dabei ist die Zeit weitgehend frei aufteilbar (Mutter und Vater nacheinander oder beide zur selben Zeit). Rund zwei Drittel des Gehaltes werden in der Elternzeit als Elterngeld weiter gezahlt (vom Staat), minimal 300 Euro (Sockelbeitrag), maximal 1.800 Euro. |
Private Krankenversicherung in der Schwangerschaft
Ein Wechsel während der Schwangerschaft zur privaten Krankenversicherung macht in der Regel wenig Sinn, zumal nicht sicher ist, ob ein Versicherer das Versicherungsverhältnis während der Schwangerschaft beginnen wird. Eine private Familienkrankenversicherung gibt es zwar, jedoch zu bestimmten Konditionen.
Wer sich rechtzeitig vor der Schwangerschaft für eine private Versicherung entscheidet, hat noch die Möglichkeit, durch sparsame Beiträge Rücklagen in Form von Altersrückstellungen für die Zeit nach der Entbindung zu bilden. Ein Wechsel sollte daher vor der Schwangerschaft erfolgen. Außerdem sollten die beruflichen Rahmenbedingungen stimmen. Sinnvoll ist es, spätestens ein Jahr nach der Geburt des Kindes wieder ins Berufsleben einzusteigen. Bei der Wahl des Tarifs sollte man darauf achten, dass eine Beitragsfreiheit während der Elternzeit, wenn auch nur zu einem gewissen Teil, vorgesehen ist.
Das zahlt die PKV für Schwangere
Grundsätzlich müssen die Beiträge für die private Krankenversicherung auch während der Schwangerschaft entrichtet werden. Folgende Leistungen werden in der PKV für Schwangere gewährt:
- in der Regel Erstattung von allen Leistungen, die auch von den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen übernommen werden
- meist erweiterter Leistungskatalog, der beispielsweise mehr Ultraschalluntersuchungen als die üblichen drei der GKV gewährt
- Möglichkeit auf einen Tarif umzusteigen, der mit der Entbindungspauschale aus dem Krankentagegeld insgesamt circa neun Monate beitragsfrei ist (Wechsel nur unter Einhaltung einer bestimmten Frist zulässig)
Mutterschaftsgeld für privat versicherte Frauen
Werdende Mütter, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, haben Anspruch auf den Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Bei der privaten Krankenversicherung wird dieses Geld in der Regel einmalig gezahlt. Diese Leistung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss – egal ob gesetzlich oder privat versichert – gesondert beantragt werden. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten das einmalige Mutterschaftsgeld auf Antrag beim Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn. Wichtig ist für die Beantragung eine Bescheinigung über den berechneten Geburtstermin des Frauenarztes.
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