Kündigung und Fristen für PKV-Versicherte

- Die Fristen für eine Kündigung der PKV sollten den Versicherten bekannt sein
Eine private Krankenversicherung ist zum Ablauf des Kalenderjahres oder des Versicherungsjahres (abhängig vom Versicherungsbeginn) mit einer Frist von drei Monaten kündbar (§ 178h, 1 VVG). Hier spricht man von einer ordentlichen Kündigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass oft Mindestversicherungslaufzeiten - meist von ein bis drei Jahren - einzuhalten sind.
Aufgrund der allgemeinen Versicherungspflicht in Deutschland muss der Versicherte für einen lückenlosen Versicherungsschutz sorgen. Die Auswahl des neuen Tarifes sollte daher frühzeitig erfolgen. Um die Entscheidung zu erleichtern, können Versicherte die Testergebnisse unabhängiger Ratingagenturen wie Finanztest nutzen. Hier werden die Tarife der privaten Krankenversicherungen regelmäßig getestet und die Ergebnisse anschließend publiziert.
Kündigungsfrist für außerordentliche Kündigung
Für eine außerordentliche Kündigung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Versicherte unterschreitet die aktuelle Versicherungspflichtgrenze und wird versicherungspflichtig (gilt für Angestellte). Die Kündigung muss rückwirkend bis spätestens zwei Monate nach Eintritt der gesetzlichen Pflichtversicherung erfolgen. Bei Versäumnis dieser Frist besteht eine einmonatige Kündigungsfrist (zum Ende des laufenden Monats). In diesem Fall muss die Versicherungspflicht bei der privaten Krankenversicherung nachgewiesen werden. Beiträge werden dann unter Umständen doppelt fällig (für GKV und PKV).
- Bei Eintritt in die gesetzliche Familienversicherung ist ebenfalls eine außerordentliche Kündigung möglich. Es gelten dieselben Regelungen wie beim Eintritt in die gesetzliche Pflichtversicherung.
- Der Versicherte hat Anspruch auf Heilfürsorge. Tritt während des Versicherungsverhältnis der Anspruch auf Heilfürsorge ein, darf der Versicherte außerordentlich kündigen.
- Die Versicherung nimmt eine Beitragserhöhung oder eine Leistungsänderung vor. In diesem Fall kann der Versicherte innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Anpassung kündigen. Entscheidend ist hier der Zustellungszeitpunkt der Mitteilung über die Beitrags- bzw. Leistungsänderung. Die Kündigung wird zeitgleich mit der Anpassung wirksam.
Die Kündigung muss bis spätestens einen Tag vor Inkrafttreten des neuen Beitrags bei der privaten Krankenversicherung eingegangen sein. Für das Krankentagegeld und das Krankenhaustagegeld gelten gesonderte Kündigungsbestimmungen.
Weitere Informationen zum Wechsel der privaten Krankenversicherung
Alternative zur Kündigung: Optimierung des bestehenden PKV-Tarifes
Kündigung von Seiten der Versicherung
Die Kündigung seitens des Versicherers ist nur bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Versicherten möglich. Dazu gehören die Nichtzahlung der Beiträge oder das Verschweigen von Vorerkrankungen im Zuge der Gesundheitsprüfung vor Versicherungsabschluss. Ab Bekanntwerden eines solchen Obliegenheitsverstoßes hat der Versicherer einen Monat Zeit, den Vertrag zu fristlos zu kündigen.
Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht für die Versicherungen in der Regel nicht. So wird verhindert, dass sich Versicherungsgesellschaften von älteren oder kranken Versicherten trennen. Hier unterliegen die privaten Gesellschaften den gesetzlichen Regelungen, die eine rein privatwirtschaftliche Orientierung der Versicherungen verhindern. Grundlage dafür ist der gesamtgesellschaftliche soziale Zweck, den auch private Krankenversicherungen erfüllen (müssen). Das gilt insbesondere für diejenigen Versicherungen, die die Pflicht zur Krankenversicherung erfüllen (sogenannte substituierende Krankenversicherung)
Vertragstrennung in der PKV
Der Schritt der Vertragstrennung darf nicht als Synonym für eine Vertragskündigung verstanden werden. Er bezeichnet lediglich die Überführung eines Gemeinschaftvertrages (z.B. ein Partnertarif) in separate Tarifverträge, nicht aber die Kündigung des Versicherungsverhältnisses.
Über den Versicherungsnehmer können Familienangehörige oder Kinder in der PKV bei Erreichen der Volljährigkeit entscheiden, ob sie entweder im Vertrag der Eltern weiterhin versichert bleiben oder sich selbstständig in der gesetzlichen oder unter Umständen auch in der privaten Krankenversicherung versichern lassen möchten. Wird der Tarif in der privaten Krankenversicherung für das volljährige Kind beibehalten, muss bei der Übernahme durch das Kind eine Vertragstrennung vereinbart werden. Die Vertragstrennung bedeutet für die betreffende Person lediglich, dass der Tarif in dem jeweiligen Versicherungsunternehmen übernommen wird und die Beiträge selbst bezahlt werden. Wird nach einer Scheidung eine getrennte Fortführung der Versicherung gewünscht, haben beide Versicherte das Recht, ihre Vertragsteile als eigenständigen Vertrag fortzuführen.






