Pflegezeit: Vereinbarung von Beruf und Pflege eines Angehörigen

Pflegeversicherung Pflegezeit und Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit bietet bessere Möglichkeiten zur Pflege eines Angehörigen für Arbeitnehmer

Nach Aussagen der Bundesregierung wollen 76 Prozent aller berufstätigen Deutschen ihre Angehörigen im Pflegefall so weit wie möglich selbst betreuen. Doch in den meisten Fällen ist dies aufgrund der beruflichen Situation nicht möglich. Von den derzeit  insgesamt 2,38 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden rund 1,6 Millionen Menschen zuhause versorgt.

Pflegezeit und kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Arbeitstätige, die sich persönlich um pflegebedürftige Angehörige kümmern wollen, können dies auf verschiedenen Wegen tun: Zum einen gibt es die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die in § 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vereinbart ist. Arbeitnehmer können, nach Anzeigen beim Arbeitgeber maximal zehn Tage am Stück ihrer Arbeit fern bleiben um akute sowie weiterführende Pflegemaßnahmen zu gewährleisten. Weiter besteht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Pflegezeit (§§ 3 und 4 PflegeZG). Das Beantragen der Pflegezeit geschieht bei dem Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer können dann maximal sechs Monate von der Arbeit freigestellt werden. Nach Absprache kann auch eine teilweise Freistellung erfolgen. Seit 2012 gibt es außerdem die Familienpflegezeit.

ArbeitsverhinderungPflegezeitFamilienpflegezeit

rechtliche Grundlage

§§ 1-2; 5-8 PflegeZG

§§ 1, 4-8 PflegeZG

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

maximale Dauer

zehn Tage

sechs Monate

zwei bis vier Jahre

Zweck

akute und weiterführende Pflegemaßnahmen gewährleisten

Pflege eines Angehörigen in der häuslichen Umgebung

Pflege eines Angehörigen in der häuslichen Umgebung

Art der Freistellung

voll

voll (nach Absprache teilweise)

teilweise

Lohnfortzahlung

nein

nein (wenn teilweise Freistellung: anteilig)

anteilig + Zuschuss vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Kündigungsschutz

ja

ja

ja

Sozialversicherung

keine Beiträge während Freistellung

kostenlose Familienversicherung oder Zuschüsse durch Pflegekasse

Beiträge anteilig, Zuschüsse zur Rentenversicherung aus Pflegekasse

Die neue Familienpflegezeit seit 2012

Für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf entwarf Bundesfamilienministerin Schröder (CDU) das “Gesetz über die Familienpflegezeit” (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG). Das Bundeskabinett stimmte bereits im März 2011 über das Gesetz ab. Am 20. Oktober 2011 stimmte auch der Bundestag zu. Somit ist das Gesetz zum 1. Januar 2012 in Kraft.

Im Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Arbeitnehmer im Fall der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren können, ohne die vollen Gehaltseinbußen hinzunehmen. Am Ende der Familienpflegezeit steigen die Arbeitnehmer wieder voll in den Beruf ein, bei weiterhin reduziertem Gehalt, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

ArbeitnehmerArbeitgeberaus Bundesdarlehen

§§

Reduzierung der Arbeitzeit, aber minimal 15 h pro Woche

Reduzierung des Gehaltes anteilig zur Arbeitszeit

Aufstockung des Lohnes um die Hälfte der Differenz zwischen ursprüglichem und reduziertem Gehalt

Beispiel bei Bruttolohn von 1.600 € und 40 h Arbeitszeit

Reduzierung der Arbeitszeit von 40 h auf 25 h (= 62,5 %)

Reduzierung des Lohns von 1.600 auf 1.000 € (= 62,5 %)

Austockung des Gehaltes um 300 € (Hälfte von 600 €)

  • Arbeitzeit auf 62,5 % gesenkt (von 40 auf 25 h)

  • Lohn auf nur 82,25 % reduziert (von 1.600 auf 1.300 €)

Finanzierung der Familienpflegezeit

Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Vertrag über die Familienpflegezeit abschließen, in dem sich über die Reduzierung der Arbeitszeit geeinigt wird. Der Arbeitgeber zahlt das anteilige Gehalt zur reduzierten Arbeitszeit. Zusätzlich wird das Gehalt um die Hälte der Differenz zwischen ursprünglichem und reduziertem Gehalt aufgestockt. Dies wird den Arbeitgebern aus zinslosen Bundesdarlehen finanziert, für die das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zuständig ist. Nach dem Ende der Familienpflegezeit behält der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes ein und zahlt das Darlehen an das Bundesamt zurück.

Während der Familienpflegezeit gilt für Arbeitnehmer die Pflicht eine Familienpflegezeitversicherung abzuschließen. Diese greift, sofern der Arbeitnehmer während der Familienpflegezeit verstirbt oder wegen Berufsunfähigkeit arbeitsunfähig wird und das Zeitkonto des vorausgezahlten Gehaltes nicht ausgleichen kann. 

Soziale Absicherung bei Pflege eines Angehörigen

Nach Aussagen des Bundesfamilienministeriums in einer Pressemittleilung zum Gesetz habe man in dem Konzept auch das Problem der Altersarmut im Blick. Deshalb wurde die minimale Beschäftigungszeit bei 15 Stunden pro Woche angesetzt. Mit den üblichen Beitragszahlungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Sozialversicherung erhalten pflegende Angehörige einen Zuschuss aus der Pflegeversicherung zur eigenen Rentenversicherung. Damit kann das Niveau der späteren Rentenansprüche relativ konstant gehalten werden. Bei Arbeitnehmern mit einem geringen Einkommen steigt der Rentenanspruch mit der Familienpflegezeit sogar.

Kündigungsschutz und Sozialversicherung

Während der Arbeitsfreistellungen zur Pflege eines Angehörigen erhalten die Arbeitnehmer einen vollen Kündigungsschutz. Mit dem Ende der Lohnzahlung (Pflegezeit und Arbeitsverhinderung) endet die Pflege- und Krankenversicherung. Vielen steht der Übergang in die kostenlose Familienversicherung offen. Wer die Voraussetzungen dazu nicht erfüllt, erhält Zuschüsse aus der Pflegekasse zum Aufbau eines Versicherungsschutzes. Auch die Arbeitslosenversicherung wird häufig von der Pflegekasse getragen. Für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es gesonderte Regelungen. Kommt es nur zu einer teilweisen Freistellung, laufen die Beiträge zur Sozialversicherung regulär weiter.