Pflegestufen entscheiden über Bedürftigkeit
Mit der Einführung der Pflegeversicherung am 01. Januar 1995 wurde die letzte große Lücke der sozialen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Die Pflegeversicherung dient der Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Tritt der Pflegefall ein, so hilft sie, die damit verbundenen persönlichen finanziellen Lasten und die der Angehörigen zu tragen.
Kriterien der Pflegebedürftigkeit
Um Leistungen der Pflegeversicherung beziehen zu können, müssen der Versicherte und eventuell auch dessen Umfeld bestimmte Kriterien erfüllen. Diese sind gesetzlich im Regelwerk der Pflegeversicherung festgelegt. Eine Pflegebedürftigkeit liegt gemäß dem Gesetzgeber vor, wenn eine Person aufgrund einer körperlichen oder seelischen Krankheit beziehungsweise Behinderung nicht mehr in Lage ist, voraussichtlich für mindestens sechs Monate den Alltag zu bestreiten und in erheblichem sowie höherem Maße der Hilfe bedarf.
Als Krankheiten oder Behinderungen zählen Verluste, Lähmungen oder Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Zudem zählen Störungen der inneren Organe, Sinnesorgane, des Zentralnervensystems sowie Psychosen, Neurosen und geistige Behinderungen dazu.
Die drei Pflegestufen I, II und III
Die Pflegebedürftigkeit wird in drei Stufen eingeteilt:
Pflegestufe I definiert sich durch eine erhebliche Pflegebedürftigkeit des Betroffenen, das heißt dieser weist einen Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten- und einen Grundpflegebedarf von 45 Minuten pro Tag auf.
In der Pflegestufe II wird der Versicherte bereits als schwer pflegebedürftig bezeichnet. Er benötigt mindestens 180 Minuten Hilfe pro Tag, wobei der Grundpflegebedarf mindestens 120 Minuten pro Tag beträgt.
In der Pflegestufe III, der Stufe der schwersten Pflegebedürftigkeit, ist die Person mindestens 300 Minuten lang täglich pflegebedürftig und erhält eine Grundpflege von mindestens 270 Minuten am Tag.
Die Pflege der Patienten erfolgt in allen drei Stufen generell durch Laien und Fachkräfte. Eine Ausnahme bildet lediglich der sogenannte Härtefall, wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe drei übersteigt. In diesem Fall erfolgt täglich und rund um die Uhr die Versorgung durch eine Pflegefachkraft, was durch die Gewährung weiterer Leistungen finanziert wird.
Pflegestufe entscheidet über Höhe der Leistungen
In der folgenden Tabelle sind die jeweiligen maximalen Leistungen der Pflegeversicherung, gemäß der Pflegestufen, aufgeführt:
| Leistung | Pflegestufe I | Pflegestufe II | Pflegestufe III |
|---|---|---|---|
|
häusliche Pflege |
440,00 €/Monat |
1040,00 €/Monat |
1.510,00 €/Monat |
|
häusliche Pflege |
225,00 €/Monat |
430,00 €/Monat |
685,00 €/Monat |
|
vollstationäre Pflege |
1.023,00 €/Monat |
1.279,00 €/Monat |
1.510,00 €/Monat |
|
Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege |
1.510 €/Jahr |
1.510 €/Jahr |
1.510 €/Jahr |
"Pflegestufe 0": Leistungen ohne Pflegebedürftigkeit
Der Ausdruck „Pflegestufe null“ existiert im Gesetz nicht. Er besteht aber aufgrund der verfügbaren Leistungen und wird daher oft umgangssprachlich verwendet. Betroffene sind meist ältere Menschen, die an Demenz leiden, eine geistige Behinderung oder eine psychische Störung aufweisen. Durch diese Erkrankung ist es ihnen nicht möglich, die anfallenden alltäglichen Aufgaben ohne Hilfe im vollen Umfang zu bewältigen. Der Pflegebedarf für die Betroffenen liegt noch unter 90 Minuten am Tag und somit unter der Zeitaufwandschwelle für die Pflegestufe I. Daher führt die Erkrankung noch nicht zur „erheblichen Pflegebedürftigkeit“, wie sie für die Einstufung in die Pflegestufe I von Nöten wäre. Den erkrankten Personen wird deshalb die Pflegestufe null zugeteilt.
Leistungsspektrum der Pflegestufe null
Betroffene erhalten monatlich 100 €, in schweren Fällen 200 €, als Sachleistungen. Damit können spezielle pflegeerleiternde Maßnahmen finanziert werden. Dazu zählen:
- die Tages- und Nachtpflege
- die Kurzzeitpflege
- besondere Angebote der zugelassenen Pflegedienste, sofern sie die Anleitung und Betreuung enthalten und es sich nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt
- nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert werden oder förderungsfähig sind.







