Pflegestufe entscheidet über Anspruch auf Pflegeleistungen

- Über die Zuordnung in eine Pflegestufe entscheidet der Grad an Hilfebedarf des Versicherten
Mit der Einführung der Pflegeversicherung am 01. Januar 1995 wurde die letzte große Lücke der sozialen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Die Pflegeversicherung dient der Absicherung des Pflegerisikos. Tritt der Pflegefall ein, so hilft sie, die damit verbundenen persönlichen finanziellen Lasten und die der Angehörigen zu tragen.
Kriterien für die Pflegestufen
Um Leistungen der Pflegeversicherung beziehen zu können, müssen der Versicherte und eventuell auch dessen Umfeld bestimmte Kriterien erfüllen. Wichtigstes Kriterium: Es muss bei dem Versicherten eine Pflegebedürftigkeit vorliegen. Dafür benötigt der Betroffene Hilfe bei wiederkehrenden alltäglichen Verrichtungen, wie der Körperhygiene, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Organisation. Je nachdem wie stark der Pflegebedarf ausgeprägt ist, werden Versicherte in eine Pflegestufe eingeteilt. Die Kriterien dafür sind klar durch den Gesetzgeber festgelegt.
Übersicht über die Pflegestufen
In der folgenden Tabelle sind die jeweiligen maximalen Leistungen der Pflegeversicherung, gemäß der Pflegestufen, aufgeführt:
| Leistung | Pflegestufe I | Pflegestufe II | Pflegestufe III |
|---|---|---|---|
|
häusliche Pflege |
450,00 €/Monat |
1.100,00 €/Monat |
1.550,00 €/Monat |
|
häusliche Pflege |
235,00 €/Monat |
440,00 €/Monat |
700,00 €/Monat |
|
1.023,00 €/Monat |
1.279,00 €/Monat |
1.550,00 €/Monat | |
|
Kurzzeitpflege bzw. |
1.550 €/Jahr |
1.550 €/Jahr |
1.550 €/Jahr |
Leistungen in den Pflegestufen I, II und III
Die Pflegebedürftigkeit wird in drei Stufen eingeteilt:
Pflegestufe I:
- erheblicher Pflegebedarf
- Hilfebedarf von 90 Minuten täglich
- davon 45 Minuten in der Grundpflege
Pflegestufe II:
- Schwerer Pflegebedarf
- Hilfebedarf von 180 Minuten täglich
- davon 120 Minuten in der Grundpflege
Pflegestufe III:
- Schwerstpflegebedürftigkeit
- Hilfebedarf von 300 Minuten täglich
- davon 270 Minuten in der Grundpflege
Pflegestufe III + Härtefallregelung:
- Überschreitung der Voraussetzung zur Pflegestufe III
- quantitativ: Hilfebedarf von 360 Minuten täglich, davon mind. dreimal nachts (22-06 Uhr)
- qualitativ: bei der Grundpflege müssen immer zwei Personen gleichzeitig tätig sein
"Pflegestufe 0": Eingeschränkte Alltagskompetenz
Der Ausdruck „Pflegestufe null“ existiert im Gesetz nicht. Er besteht aber aufgrund der verfügbaren Leistungen und wird daher oft umgangssprachlich verwendet. Betroffene sind meist ältere Menschen, die an Demenz leiden, eine geistige Behinderung oder eine psychische Störung aufweisen. Durch diese Erkrankung ist es ihnen nicht möglich, die anfallenden alltäglichen Aufgaben ohne Hilfe im vollen Umfang zu bewältigen. Der Pflegebedarf für die Betroffenen liegt noch unter 90 Minuten am Tag und somit unter der Zeitaufwandschwelle für die Pflegestufe I. Der offizielle Titel hierfür lautet Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz. Diese wird im sogennanten PEA-Assessment festgestellt.
Mögliche Finanzierungen bei "Pflegestufe 0"
Betroffene erhalten monatlich 100 €, in schweren Fällen 200 €, als Sachleistungen. Damit können spezielle pflegeerleichternde Maßnahmen finanziert werden. Dazu zählen:
- die Tages- und Nachtpflege
- die Kurzzeitpflege
- besondere Angebote der zugelassenen Pflegedienste, sofern sie die Anleitung und Betreuung enthalten und es sich nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt
- nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert werden oder förderungsfähig sind.






