Zusatzbeiträge

Zusatzbeiträge der Krankenkassen: Millionen sind betroffen

Dienstag, 02. Feb 2010, 15:55
Viele gesetzliche Krankenkassen erheben in diesem Jahr Zusatzbeiträge. Experten erwarten Zusatzbeiträge von allen Krankenkassen bis zum Ende des Jahres. Rechtsanwalt Wolfgang Schuldzinski von der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen hat in einem Gespräch mit „ZDFonline“ wichtige Fragen beantwortet.
Zusatzbeiträge werfen viele Fragen auf. Der richtige Umgang ist wichtig.

Zusatzbeiträge werfen viele Fragen auf. Der richtige Umgang ist wichtig.

Die Frage nach dem „Warum“ beschäftigt wohl alle Betroffenen. Warum müssen noch zusätzlich Gelder gezahlt werden, wenn doch der Beitragssatz ohnehin schon sehr hoch ist? Wolfgang Schuldzinski macht die Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, die Zuschüsse für Ärzte und Krankenhäuser für die Zusatzbeiträge verantwortlich. Doch auch die ständig steigenden Preise für Arzneimittel trage dazu bei, dass die Finanzdecke der gesetzlichen Krankenkassen immer dünner werde. Aber auch konjunkturelle Einflüsse, die Wirtschaftskrise und die daraus resultierende Arbeitslosigkeit schmälern die Einnahmen der Krankenkassen. Wenn der Gesundheitsfonds weniger einnimmt, kann auch weniger Geld an die gesetzlichen Krankenkassen verteilt werden.

Wie hoch? 

Im Moment verlangen die Krankenkassen pauschal acht Euro zusätzlich von den Mitgliedern, also jährlich 96 Euro. Das Gesetz legt fest, dass das ohne Einkommensprüfung möglich ist. Sollten diese Gelder nicht ausreichen, so dürfen höhere Zusatzbeiträge erhoben werden, maximal bis zu einem Prozent des Einkommens. Der höchstmögliche Beitragssatz wird durch die geltende Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Die liegt aktuell bei 3.750 Euro monatlich, so dass der größtmögliche Zusatzbeitrag 37,50 im Monat und jährlich 450 Euro ausmachen würde. Wenn aber ein Zusatzbeitrag über acht Euro verlangt wird, so sind die Krankenkassen verpflichtet, bei jedem Mitglied das Einkommen zu überprüfen. Der bürokratische Aufwand wäre sehr hoch, so dass sich die Krankenkassen zunächst wohl auf acht Euro zusätzlich beschränken werden.

Wer nicht?

Es gibt auch Mitglieder, die den zusätzlichen Beitrag nicht zahlen müssen. Das sind die Kinder und versicherte Partner. Für Menschen, die Sozialhilfe oder Grundsicherung bekommen, übernehmen die Ämter die Zahlungen. Hartz-IV-Empfänger aber sind in einer besonderen Situation. Sie müssen im Normalfall in eine preisgünstigere Krankenkasse wechseln. Nur wenn ein Wechsel eine unzumutbare Härte bedeuten würde, so kann der Zusatzbeitrag von der zuständigen Behörde übernommen werden. Das könnte der Fall sein, wenn es in einer Krankenkasse besondere Programme gibt. Sollten alle gesetzlichen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben, erst dann müssen diese Gelder bei den Zahlungen für die Hartz-IV-Empfänger beachtet werden.

Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat mit den Zuatzbeiträgen nichts zu tun. Er muss nicht mehr zahlen. Nur die Anhebung des einheitlichen Beitragssatzes durch die Regierung würde die Arbeitgeber tangieren. Den Zusatzbeitrag muss der Arbeitnehmer allein tragen. Er muss den Betrag auch selbst überweisen oder seiner Krankenkasse eine Einzugsermächtigung erteilen. Der zusätzliche Beitrag kann nicht über den Arbeitgeber abgerechnet werden.

Kündigungsrecht

Allerspätestens vier Wochen vor Beginn des Zusatzbeitrages muss die Krankenkasse ihre Mitglieder darüber und über das Sonderkündigungsrecht informieren. Innerhalb der nächsten vier Wochen kann der Versicherte kündigen. Das sollte am besten schriftlich per Einschreiben geschehen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. In dieser Zeit muss kein Zusatzbeitrag gezahlt werden, auch wenn es Verzögerungen beispielsweise durch Kündigungsbestätigungen gibt. Versicherte, die sich mit einem Wahltarif für drei Jahre an ihre Krankenkasse gebunden habe, können kein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. 

Wenn nicht gezahlt wird

Wenn ein Mitglied einen verlangten Zusatzbeitrag nicht zahlt, so kann die Krankenkasse Mahnverfahren einleiten und sogar pfänden. Wenn dann die Schulden bei der Krankenkasse zu groß werden, können die Leistungen reduziert werden. Dann sind säumige Versicherte nur noch bei Schmerzen, Notfällen und bei Schwangerschaft und Mutterschaft abgesichert. Das kann allerdings nur bei höheren Rückständen passieren. Das fünfte Sozialgesetzbuch setzt hier eine Grenze von zwei gesamten Monatsbeiträgen des Versicherten. Wird diese Grenze überschritten, kann der Versicherungsschutz verloren gehen.




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