Urteil: Pflegenoten im Internet sind rechtswidrig
Donnerstag, 02. Sep 2010, 14:30
Die Urteile zu Pflegenoten im Internet sind sehr unterschiedlich
Das Sozialgericht in Münster hat nun bundesweit die erste Entscheidung in der Hauptsache gefällt. Danach ist die Veröffentlichung der Transparenzberichte über die Pflegeheime rechtswidrig. Die schlechten Pflegenoten würden die Verbraucher täuschen und falsche Eindrücke vermitteln. Auch werde das Recht der Heimbetreiber auf die freie Ausübung ihres Berufes eingeschränkt und missachtet. “Eine im Internet veröffentlichte, umfassende und fortwährend hoheitliche Bewertung der Leistungen von Pflegeinrichtungen durch Noten berührt intensiv und nachhaltig die Berufsausübungsfreiheit der Einrichtungsträger,” so die Auffassung des Sozialgerichtes. Doch in dem Urteil geht es nicht nur um die Klage des westfälischen Pflegeheimes aus Borken, das vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) nur mit “ausreichend” bewertet wurde. Die Richter übten grundsätzliche Kritik am Pflege-TÜV.
Keine verlässlichen Kriterien
“Die Transparenzberichte täuschen die Verbraucher.“ Die Maßstäbe und Kriterien für die Beurteilungen könnten die Leistungen der Heime und ihre Qualität nicht korrekt abbilden. Vor allem das Niveau des Gesamtergebnisses und der Lebensqualität der Bewohner fließe nicht in die Beurteilung ein. “Die Systematik der Bewertung ist verfehlt, die Ermittlung der Pflegenoten für den Leser nicht nachvollziehbar,” so die Urteilsbegründung. Vor allem würde hauptsächlich die Qualität der Dokumentation beurteilt, nicht aber die reale Arbeit von Heimträgern und Pflegepersonal. “Solange aber Kriterien überhaupt noch nicht entwickelt worden sind, die das Potential haben, zuverlässige Aussagen über die Qualität von Pflege machen zu können, kann die Veröffentlichung von Pflegenoten nicht rechtmäßig sein.” (Aktenzeichen S 6 P 111/10)
Schlechte Noten benachteiligen Einrichtungen
Die in einem Internetportal veröffentlichten Pflegenoten haben die Gerichte immer wieder beschäftigt. Die entsprechenden Urteile fielen oft sehr unterschiedlich aus. So hat das Sozialgericht Augsburg im Januar diesen Jahres ein völlig gegenteiliges Urteil gefällt. Ein schwäbisches Pflegeheim war insgesamt mit “ausreichend” bewertet worden, der Umgang mit Demenzkranken nur mit “mangelhaft”. Das Heim hatte den Bericht als falsch und nicht der Wahrheit entsprechend kritisiert. Die Heimbewohner selbst stimmten mit dem Bericht des MDK gar nicht überein, denn sie hatten ihr Heim sogar mit der Note “sehr gut” klassifiziert. Das Heim empfand sich in seinen Grundrechten verletzt, denn man sei gegenüber noch nicht beurteilten Heimen erheblich benachteiligt.
Gericht stellt keine wirtschaftlichen Nachteile fest
Doch die Augsburgern Richter folgten diesen Argumenten nicht. Es habe in der Vergangenheit erhebliche Missstände in Pflegeheimen gegeben. Mit der Veröffentlichung der Berichte könne so schnell Transparenz geschaffen werden. Das Interesse der Öffentlichkeit wiege deshalb mehr als die Interessen der Heimbetreiber. Deshalb gebe es keinerlei verfassungsrechtliche Gründe gegen die Veröffentlichung der Prüfungsberichte. Sicherlich dürfen die Interessen des Heimes nicht vernachlässigt werden. Doch ein Heim mit schlechter Benotung könne Kommentare zu den Noten abgeben, die zusammen mit dem Bericht veröffentlicht werden. Auch kann ein schlecht benotetes Heim die Wiederholung der Prüfung verlangen. Daher gebe es kaum wirtschaftliche Nachteile für die Heime. (Aktenzeichen S 10 P 105/09 ER)
Schutz der Heimbewohner ist vorrangig
Ähnliche Urteile wurden von weiteren Bayerischen Gerichten gefällt. die Sozialgerichte in Würzburg, Regensburg und Bayreuth wollten die Klagen der Pflegeheime nicht folgen und ließen die Veröffentlichung der Berichte im Internet zu. Das Sozialgericht Bayreuth fasste die Begründung für das Urteil so zusammen: “Das Wohlergehen der Pfleglinge, also er Schutz von Leib und Leben, ist ein hohes Gut, das der Hinausschiebung der Veröffentlichung der Pflegenoten vorgeht.” Es muss offensichtlich eine grundsätzliche Entscheidung über die Pflegenoten, ihre Kriterien und Veröffentlichung getroffen werden. Das Sozialgericht Münster ließ wegen des grundsätzlichen Charakters dieser Auseinandersetzungen die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu.






