Urteil: Maximal zwei Zweigpraxen pro Arzt
Donnerstag, 10. Feb 2011, 15:52
Bundessozialgericht: Maximal zwei Zweigstellen je Arzt
Ein Kardiologe aus Fulda wollte in der über 120 Kilometer entfernten Stadt Bad Nauheim eine Zweitpraxis eröffnen. Die Arbeitszeit des Kardiologen sollte bei etwa sechs Stunden in der Woche liegen. Das Gericht wies den Antrag jedoch ab. Zur Begründung führten die Richter an, dass durch die zu eröffnende Zweitpraxis, die Versorgung der Patienten am eigentlichen Hauptsitz qualitativ gefährdet sei. Bei akuten Fällen, sei die Distanz zu groß. Der Hauptsitz sei in solchen Fällen nicht rechtzeitig zu erreichen. Der Anwalt versuchte zu argumentieren, dass das hauptsächliche Tätigkeitsfeld, die Ultraschall-Untersuchung, nicht notfallträchtig sei. Dennoch urteilten die Richter gegen den Wunsch des Arztes (Az: B 6 KA 7/10 R).
Versorgungsqualität darf nicht leiden
Das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte mit diesem Urteil eine frühere Entscheidung des Sozialgerichts in Marburg. Dort war ein Antrag auf Eröffnung einer Zweitpraxis abgelehnt worden, worauf hin der Arzt vor das Bundessozialgericht zog. Die Gesetzesvorgabe für die Eröffnung von Zeitpraxen sieht vor, das sich die Versorgung am Hauptsitz nicht verschlechtern darf. Zudem muss sich die Versorgung am Zweitsitz verbessern.
MVZ von Maximalregelung ausgeschlossen
Durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist die Entfernung zu einem entscheidenden Kriterium geworden, wenn es um die Beurteilung der Versorgungsqualität geht. Dies wird künftig der Maßstab sein wenn es um die Genehmigung der Anträge auf Eröffnung von Praxiszweigstellen geht. In einem anderen Urteil wurde die Anzahl von Zweigstellen auf zwei begrenzt. Zudem mussten die Richter eine Entscheidung über ein sogenanntes Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Dresden treffen. Dieses wollte neben den bereits vorhandenen zwei Zweigstellen, zusätzliche zwei eröffnen. Die Kassenärztliche Vereinigung hatte den Antrag auf weitere Zweigstelleneröffnung jedoch unter der Begründung abgelehnt, dass die Maximalzahl bereits erreicht sei.
Maximal zwei Praxen je Arzt
In diesem Fall entschieden die Richter für den Antragssteller. Die Maximalanzahl von zwei Zweigstellen gilt demnach nicht für die MVZ. Dort arbeiten in der Regel mehrere Ärzte unter einem Dach, eine Verschlechterung der Versorgungsqualität sei auch über die Anzahl von zwei Zweigstellen hinaus nicht zu befürchten. Die in den jeweiligen Zentren arbeitenden Ärzte dürfen jedoch maximal in zwei Zweigstellen praktizieren. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung muss nun eine neue Entscheidung fällen.






