Krankheitsbedingte Kündigung

Sechs Wochen Fehlzeit rechtfertigen keine Kündigung

Samstag, 14. Jan 2012, 12:53
Als krankheitsbedingte Kündigung bezeichnet man eine rechtlich zulässige Kündigung, die ein Arbeitgeber wegen Fehlzeiten ausspricht. Einem Arbeitnehmer kann krankheitsbedingt gekündigt werden, wenn er seine Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag wegen einer Krankheit nicht mehr ausführen kann.
Eine Kündigung wegen Krankheit kann nur in engem Rahmen ausgesprochen werden

Eine Kündigung wegen Krankheit kann nur in engem Rahmen ausgesprochen werden

Eine solche Kündigung erhielt eine 52-jährige Frau zum 30. April 2010. Sie war seit 1978 bei ihrer Firma abgestellt. In den Jahren von 2005 bis 2008 war die Angestellte immer wieder krank, insgesamt waren es in diesem Zeitraum 232 Krankheitstage. Im Jahr 2009 war die Mitarbeiterin wieder 41 Tage lang krank. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Durch den Bluthochdruck und das Übergewicht der Angestellten sei die gesundheitliche Prognose äußerst negativ. Auch seien die finanziellen und organisatorischen Belastungen für den Betrieb zu hoch. Schon für die Lohnfortzahlung habe man 21.000 Euro aufbringen müssen. Aber die Frau akzeptierte die Kündigung nicht. Sie zog vor Gericht und reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Ihre Krankheiten seien zum größten Teil ausgeheilt, so ihre Begründung.

Kündigung ist nicht gerechtfertigt

Ihre Fehlzeiten 2009 seien durch ein Frauenleiden entstanden, das durch einen chirurgischen Eingriff geheilt worden sei. Die lange Krankheitszeit von 157 Tagen im Jahr 2007 sei durch ein Verletzung am Fuß verursacht geworden. Die sei aber inzwischen vollständig ausgeheilt. Deshalb sie die Kündigung vollkommen ungerechtfertigt. Vor allem könne man für die Zukunft sagen, dass es voraussichtlich keine längeren Fehlzeiten mehr geben würde. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern folgte den Argumenten der Klägerin. (Aktenzeichen 1 Ca 321/10)

Berufung blieb ohne Erfolg

Auch mit der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg. Das Gericht war der Meinung, dass eine krankheitsbedingte Kündigung nur in engen Grenzen erlaubt ist. Die Gesundheitsprognose muss eindeutig negativ sein. Weiterhin müssen die Belastungen für den Arbeitgeber durch zukünftig erwartete Fehlzeiten in ökonomischer und organisatorischer Hinsicht unzumutbar sein. Wenn eine Entlassung wegen Krankheit rechtmäßig sein soll, so muss eine dreistufige Überprüfung durchgeführt werden. Danach ist eine solche Kündigung berechtigt wenn

  1. mit weiterer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist oder auch häufige Kurzerkrankungen zu erwarten sind,
  2. diese Fehlzeiten die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers berühren,
  3. eine notwendige Abwägung der Interessen nicht zumutbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastungen nachweist 

Arbeitgeber muss Unzumutbarkeit nachweisen

Wenn der Arbeitnehmer durch nachvollziehbare Aussagen und Tatsachen belegen kann, dass es keine längeren Fehlzeiten mehr geben wird und auch den Arzt von der Schweigepflicht befreit, so muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen. Er muss den Beweis antreten, dass weiterhin mit Fehlzeiten durch Krankschreibungen zu rechnen ist und deshalb eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar ist.

Sechs Wochen Krankheitszeit kein Kündigungsgrund

Grundsätzlich muss jeder Arbeitgeber Fehlzeiten von sechs Wochen jährlich akzeptieren. Die Richter machten ganz deutlich, dass solche Ausfallzeiten wegen Krankheit keinesfalls Grund für eine Kündigung sein können. Der medizinische Sachverständige hatte im aktuellen Fall nicht nachgewiesen, dass die Mitarbeiterin Fehlzeiten verursachen würde, die über dem Zeitraum von sechs Wochen jährlich liegen könnten. Der Klägerin darf also nicht gekündigt werden, ihrer Klage wurde stattgegeben. Weil das Gericht keine Revision zuließ, ist das Urteil rechtskräftig. (Aktenzeichen 5 Sa 152/11)  

1A Krankenversicherung - Twitter Kanal
Was erwarten Sie von Ihrer Krankenversicherung?
Günstige Beiträge
Hohe Leistungen
Positive Testergebnisse
Beratung vor Ort