Reisekrankenversicherung: Plötzlicher Herzinfarkt abgesichert
Freitag, 05. Feb 2010, 14:26
Krank während der Reise: Ein Fall für die Reisekrankenversicherung
Die Kölner Richter haben über die Klage eines Mannes entschieden, dessen Schwiegermutter ihren Wohnsitz im Ausland hatte. Die Frau wollte ihren Schwiegersohn nun besuchen. Der Kläger schloss deshalb bei einem deutschen Versicherer eine Reisekrankenversicherung ab, die speziell für Gäste aus dem Ausland ausgerichtet ist. Versicherungsschutz bestand laut Versicherungsbedingungen bei akuten und unerwarteten Erkrankungen, Verletzungen und bei einen plötzlichen Todesfall. Wörtlich war in den Bedingungen zu lesen, dass der Versicherungsschutz nicht gilt, „wenn Sie oder Ihr Gast vor Reiseantritt wussten oder absehbar war, dass ihrem Gast vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während seiner Reise behandlungsbedürftig werden“. Die Reisekrankenversicherung war für einen befristeten Zeitraum abgeschlossen worden und hatte vom 1. September 2007 bis zum 30. November 2007 Gültigkeit.
Zahlung verweigert
Ende September 2007 kam die Schwiegermutter des Mannes nach Deutschland, und bereits nach wenigen Tagen erlitt sie einen Herzinfarkt. Die nötigen Behandlungen verursachten Kosten von rund 24.000 Euro. Der Kläger wollte nun das Geld von der Versicherung erstattet bekommen. Doch hier erlebte er eine Überraschung. Der Versicherer wollte keinerlei Zahlungen leisten. Seine Argumente: Die 71jährige Frau hatte bereits vor einiger Zeit einen Herzinfarkt gehabt. Darüber hinaus gehörten Bluthochdruck, Herz-Rhythmus-Störungen und Diabetes zu ihrem Krankheitsbild. Deshalb, so der Versicherer, könne man bei dem neuerlichen Infarkt nicht von einer unerwarteten Krankheit sprechen. Wenn man die Vorerkrankungen in Betracht ziehe, so sei mit einer notwendigen Behandlung während der Reise zu rechnen gewesen. Der Streit musste schließlich vor Gericht geklärt werden.
Nicht vorhersehbar
Die Kölner Richter wollten jedoch den Argumenten des Versicherers nicht folgen. Sie sahen den Herzinfarkt der Frau als akute und unerwartete Erkrankung. Der durchschnittliche Versicherte wird unter diesem Terminus die plötzliche Verschlechterung des aktuellen Gesundheitszustandes verstehen, eine Verschlechterung, die sich plötzlich und unerwartet einstellt. Es steht nicht in den Versicherungsbedingungen, dass eine Erkrankung als Folge eines Grundleidens von vornherein vom Schutz ausgeschlossen ist. In der Urteilsbegründung machte das Gericht klar, dass auch eine Krankheit, die im Zusammenhang mit einer Vorerkrankung steht, unerwartet sein kann. Das sei dann der Fall, „wenn sie keine zwingende, notwendig eintretende Folge der Vorerkrankung darstellt, sondern allenfalls das Risiko des Eintretens der weiteren Erkrankung erhöht“.
Kostenerstattung
Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte und Fakten gegeben hätte, dass es im Zeitraum der Versicherung zwingend zu einem Herzinfarkt kommen müsse, wäre der Versicherungsschutz in Frage gestellt und unwirksam gewesen. Doch für eine derartig absehbare Erkrankung gab es keinerlei Anzeichen, Hinweise oder Aussagen. Das Gericht gab der Klage des Mannes statt. Der Versicherer muss die angefallenen Kosten von rund 24.000 Euro übernehmen. Eine Revision gegen das Urteil wird es nicht geben. (Aktenzeichen 20 U 62/09)






