Arbeitnehmerrechte

Krankheit nach Streit nicht zwingend Arbeitsverweigerung

Mittwoch, 13. Jan 2010, 14:05
Hat ein Arbeitnehmer eine Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten und meldet sich kurz nach diesem Streit mit einem ärztlichen Attest krank, so kann der Arbeitgeber nicht zwingend von einer simulierten Krankheit ausgehen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im September 2009 entschieden.
Krankheit nach einem Streit ist nicht unbedingt Arbeitsverweigerung

Krankheit nach einem Streit ist nicht unbedingt Arbeitsverweigerung

Das Gericht in Mainz hatte folgenden Fall zu klären: Die Klägerin war als Steuerfachangestellte beschäftig. Sie hatte ihren Arbeitsplatz ordnungs- und fristgemäß zum Ende des Monats September 2008 gekündigt. Der Chef bat die Frau am folgenden Tag um ein Gespräch. Im Verlauf des Treffens kann es zu einer massiven Auseinandersetzung. Der Chef schrie seine Mitarbeiterin an. Er forderte sie auf, sich auf einen Stuhl zu setzen. Doch die Frau wollte sich keinen weiteren verbalen Attacken aussetzen und sich nicht noch einmal in eine solche Situation begeben. Sie teilte ihrem Chef mit, dass es ihr momentan sehr schlecht gehe und dass sie deshalb jetzt einen Arzt aufsuchen werde. Sie gab ihrem Vorgesetzten den Schlüssel zum Büro und verließ die Firma.

Arbeitsverweigerung

Am nächsten Tag erhielt der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung, mit der die Frau bis zum Ende des Monats, also bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde. Die Antwort auf dieses Attest war ein Schreiben des Arbeitgebers. Er setze ihr Verhalten mit einer fristlosen Kündigung gleich. Diese Kündigung würde er akzeptieren. Die Klägerin widersprach aber dieser Auffassung. Daraufhin erhielt die Angestellte vom Arbeitgeber die fristlose Kündigung. Zusätzlich bekam sie ein Hausverbot auferlegt. Die Begründung: Die Übergabe des Büroschlüssels sei gleichbedeutend mit einer Arbeitsverweigerung. Ihre Krankheit sei schlichtweg fingiert und nur deshalb vorgeschoben, damit die Klägerin nicht mehr bis zum Monatsende arbeiten müsse.

Verpasste Abmahnung

Die ehemalige Mitarbeiterin zog zunächst mit einer Kündigungsschutzklage vor das Arbeitsgericht. Dort gaben die Richter ihrer Klage statt. Nun ging der Arbeitgeber in die Berufung, doch auch am Landesarbeitsgericht war dem Chef kein Erfolg beschieden. Das Argument der Arbeitsverweigerung wurde auch von den Mainzer Richtern verworfen. Sie waren der Meinung, dass man sicher die Übergabe des Schlüssels als Absichtserklärung werten könne, dass die Frau bis zum Ende der Kündigungsfrist ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen wolle. Doch selbst mit einer solchen Annahme hätte zunächst eine Abmahnung erfolgen müssen, bevor eine fristlose Kündigung wirksam werden konnte. Bei Berücksichtigung aller Begleitumstände konnte das Gericht keine erhebliche Vertragsverletzung feststellen. Zumindest sei eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt.

Keine Beweise

Es gab noch einen weiteren Punkt, warum die Richter die fristlose Kündigung als nicht rechtens bezeichneten. Der Arbeitgeber hatte keinerlei Anhaltspunkte für eine vorgetäuschte Krankheit seiner ehemaligen Angestellten. Die Krankschreibung erfolgte auf die unerquickliche Auseinandersetzung zwischen Chef und Angestellter. Es ist nach Ansicht des Gerichtes durchaus möglich, dass dieser schwere Streit die Erkrankung der Frau ausgelöst hat. Doch selbst wenn man eine vorgetäuschte Krankheit annimmt, so sei es der Frau durch das Hausverbot gar nicht möglich gewesen, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber könne keinen finanziellen oder wirtschaftlichen Schaden geltend machen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Das Vertrauensverhältnis könne ebenfalls nicht als Begründung dienen, denn die Klägerin habe die Firma in einer emotionalen Ausnahmesituation verlassen. (Aktenzeichen 1 Sa 230/09)

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