Urteil zum Einfluss des Arbeitgebers

Klinik darf Wechsel der Krankenkasse nicht vorschreiben

Donnerstag, 29. Dez 2011, 12:47
Das moderne Berufsleben stellt hohe Ansprüche. Wer erfolgreich arbeiten will, muss zahlreichen Anforderungen standhalten und den Vorstellungen des jeweiligen Arbeitgebers gerecht werden. Doch auch dem Einfluss der Vorgesetzten sind Grenzen gesetzt. So darf eine Klinik keinen Wechsel der Krankenkasse verlangen.
Klinikpersonal darf sich die Krankenkasse selbst aussuchen

Klinikpersonal darf sich die Krankenkasse selbst aussuchen

Eine Arbeitnehmerin bewarb sich um eine Stelle in einer Klinik in Brandenburg. Bereits während des ersten Bewerbungsgespräches wurde der Bewerberin sehr deutlich klar gemacht, was man von ihr erwartet. Wenn sie die Stelle bekommen wolle, so müsse sie ihre Krankenkasse wechseln. Bedingung für ihre Einstellung sei der Eintritt in die Krankenkasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung habe. Die Bewerberin wollte wohl die Stelle gerne antreten. So unterschrieb sie an ihrem ersten Arbeitstag die Kündigung ihrer alten Krankenkasse und trat der Krankenversicherung bei, die ihr der Arbeitgeber nahegelegt hatte. Doch nach einiger Zeit überlegte sich die Angestellte des Krankenhauses diesen Schritt und trat von der Kündigung und dem Wechsel der Krankenkasse zurück. Das Recht dazu hatte sie allemal, denn das Fünfte Sozialgesetzbuch schreibt die Wahlrechte im § 173 fest. Versicherungspflichtige können danach ihre Krankenkasse selbst wählen.

Verlust des Arbeitsplatzes durch verweigerten Wechsel   

Doch dem Arbeitgeber gefiel ihre Haltung nicht. Da das Arbeitsverhältnis befristet war, hatte die Klinik auch keine Probleme damit, den Entschluss der Mitarbeiterin zu sanktionieren. Bei einem Personalgespräch wurde der zurückgenommene Wechsel zu der vom Krankenhaus bevorzugten Krankenkasse besprochen. Das Ergebnis des Gespräches war, dass der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde.

Kein Einfluss des Arbeitgebers erlaubt   

Gegen diese Praxis erhob ein Wettbewerbsverband Klage vor dem Landgericht Frankfurt/Oder. Der Verband sah in dem Verhalten der Klinik einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das Gericht hatte als Beweiserhebung die Arbeitnehmerin vernommen und gab der Klage statt. Der Klinik wurde verboten, sich weiterhin auf die beschriebene Art und Weise zu verhalten. Wenn das Urteil nicht beachtet würde, wurden der Klinik Ordnungsmittel angedroht. Zur Begründung machten die Richter klar, dass die Klinik tatsächlich gegen das Wettbewerbsrecht gehandelt habe. Arbeitgeber dürfen keine Einfluss auf die Wahl der Krankenkasse ihrer Arbeitnehmer nehmen. Der Gesetzgeber habe ein solches Vorgehen ausdrücklich untersagt. Deshalb sei es auch nicht erlaubt, den Arbeitnehmer bei der Wahl unter Druck zu setzen.

Urteil aufgrund der Zeugenaussage  

Das Gericht zog für das Urteil die Aussage der Arbeitnehmerin als Grundlage heran, die inzwischen einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte. Die Argumente der Klinik konnten die Richter nicht anerkennen. Die Zeugin wolle nicht anderes als einen Rachefeldzug gegen die Klinik führen, weil sie ihren Arbeitsplatz verloren habe. Doch die Richter hielten die Zeugin für glaubwürdig. (Aktenzeichen 31 O 157/10)

Berufung ohne Erfolgsaussichten

Die Klinik legte daraufhin Berufung vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ein. Bevor aber überhaupt eine Verhandlung stattfinden konnte, machte der Wettbewerbssenat des Gerichtes der Klinik klar, dass die Berufung erfolglos bleiben würde. Denn das Urteil des Landgerichtes sei völlig klar und richtig. Die Geschäftsführung der Klinik hatte argumentiert, dass man von den Methoden des Mitarbeiters, der für Einstellungen zuständig ist, nichts gewusst habe. Doch nach Ansicht der Richter ändert das den Sachverhalt nicht. Die Klinik muss für eigenmächtiges Verhalten ihrer Angestellten haften. Die Klinik nahm daraufhin die Berufung zurück. Das Urteil des Landgerichtes ist damit rechtskräftig. (Aktenzeichen 6 U 18/11)

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