Hartz IV: Arge muss private Krankenversicherung zahlen
Dienstag, 12. Jan 2010, 14:48
Arge muss private Krankenversicherung für Empfänger von Hartz IV zahlen.
Wer als privat Krankenversicherter von Arbeitslosigkeit betroffen ist und sich die Beiträge nicht mehr leisten kann, kann nun auf die volle Unterstützung des Staates zählen. Seit Anfang 2009 unterliegen Arbeitslose, die vorher privat versichert waren, nicht mehr der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht und bleiben in der privaten Krankenversicherung (PKV). Im vorliegenden Fall bezuschusste die Arge den Basistarif einer vorher selbständig tätigen Frau aus Bremen zwar, weigerte sich jedoch die Kosten vollständig zu übernehmen. Laut Gericht ist es der Versicherten jedoch nicht zuzumuten, die verbleibenden Kosten in Höhe von 178,53 Euro aus ihrem Alg-II-Regelsatz von 359 Euro bestreiten (Az.: L 15 AS 1048/09 B ER).
Regelung verfassungswidrig
Gesetzlich ist geregelt, dass Bezieher von Alg II einen festen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung erhalten. Dieser Zuschuss ist allerdings auf die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anfallenden Kosten begrenzt und beläuft sich auf monatlich 142,11 Euro. Die Differenz zu den Gesamtkosten von 320,64 Euro musste die Frau allein zahlen. Abzüglich dieser Kosten für die Krankenversicherung blieben der Frau lediglich 180,47 Euro im Monat, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gericht stellte fest, dass dies die verfassungsmäßige Grenze des Existenzminimums unterschreitet.
Arge muss zahlen
Laut Eilbeschluss vom 3. Dezember 2009 muss der Grundsicherungsträger, in diesem Falle die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, den Differenzbetrag übernehmen. Nach Ansicht der Richter sei der Staat in der verfassungsrechtlichen Pflicht, das Existenzminimum sicherzustellen. Das gebiete das Sozialstaatsprinzip und der Schutz der Menschenwürde. Nun muss der Staat im vorliegenden Fall für den Zeitraum von August 2009 bis 31.12.2009 für die monatliche Deckungslücke von rund 178 Euro aufkommen und außerdem die entstandenen Prozesskosten tragen.
Ähnlicher Fall
Bereits im Oktober 2009 war am Sozialgericht Gelsenkirchen eine ähnliche Entscheidung ergangen. Demnach musste das Jobcenter die Kosten des Basistarifes einer Hartz IV-Empfängerin in voller Höhe übernehmen, da sich die Betroffene die Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr leisten konnte und andernfalls nicht krankenversichert gewesen wäre. Das Gericht verwies hier insbesondere auf die Gleichbehandlung von privat und gesetzlich Versicherten. Für letztere übernimmt die Arbeitsagentur die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe.
Basistarif und Krankenversicherungspflicht
Im Zuge der Gesundheitsreform der Großen Koalition wurde festgelegt, dass privat Krankenversicherte bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit seit 01.01.09 nicht mehr wie bis dahin in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen fallen, sondern privat versichert bleiben müssen. Dazu hat der Gesetzgeber die PKV zur Einführung eines brancheneinheitlichen Tarifs verpflichtet (Basistarif), der in Preis und Leistung der gesetzlichen Versicherung gleicht.
Außerdem darf seit 01.01.09 niemand mehr ohne Krankenversicherungsschutz dastehen. Es besteht eine Krankenversicherungspflicht auch für bisher privat Versicherte. Wer dagegen verstößt, muss mit der Nachzahlung der Beiträge rückwirkend bis zum Beginn der Pflicht und mit Säumniszuschlägen rechnen.






