Arbeitslosigkeit

Hartz IV: Arge muss private Krankenversicherung zahlen

Dienstag, 12. Jan 2010, 14:48
Eine privat versicherte Empfängerin von Arbeitslosengeld II muss von der Arge einen Zuschuss für die Krankenversicherung in voller Höhe der Beiträge erhalten. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Die teilweise Übernahme der Kosten ist verfassungswidrig.
Arge muss private Krankenversicherung für Empfänger von Hartz IV zahlen.

Arge muss private Krankenversicherung für Empfänger von Hartz IV zahlen.

Wer als privat Krankenversicherter von Arbeitslosigkeit betroffen ist und sich die Beiträge nicht mehr leisten kann, kann nun auf die volle Unterstützung des Staates zählen. Seit Anfang 2009 unterliegen Arbeitslose, die vorher privat versichert waren, nicht mehr der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht und bleiben in der privaten Krankenversicherung (PKV). Im vorliegenden Fall bezuschusste die Arge den Basistarif einer vorher selbständig tätigen Frau aus Bremen zwar, weigerte sich jedoch die Kosten vollständig zu übernehmen. Laut Gericht ist es der Versicherten jedoch nicht zuzumuten, die verbleibenden Kosten in Höhe von 178,53 Euro aus ihrem Alg-II-Regelsatz von 359 Euro bestreiten (Az.: L 15 AS 1048/09 B ER).

Regelung verfassungswidrig

Gesetzlich ist geregelt, dass Bezieher von Alg II einen festen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung erhalten. Dieser Zuschuss ist allerdings auf die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anfallenden Kosten begrenzt und beläuft sich auf monatlich 142,11 Euro. Die Differenz zu den Gesamtkosten von 320,64 Euro musste die Frau allein zahlen. Abzüglich dieser Kosten für die Krankenversicherung blieben der Frau lediglich 180,47 Euro im Monat, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gericht stellte fest, dass dies die verfassungsmäßige Grenze des Existenzminimums unterschreitet.

Arge muss zahlen

Laut Eilbeschluss vom 3. Dezember 2009 muss der Grundsicherungsträger, in diesem Falle die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, den Differenzbetrag übernehmen. Nach Ansicht der Richter sei der Staat in der verfassungsrechtlichen Pflicht, das Existenzminimum sicherzustellen. Das gebiete das Sozialstaatsprinzip und der Schutz der Menschenwürde. Nun muss der Staat im vorliegenden Fall für den Zeitraum von August 2009 bis 31.12.2009 für die monatliche Deckungslücke von rund 178 Euro aufkommen und außerdem die entstandenen Prozesskosten tragen.

Ähnlicher Fall

Bereits im Oktober 2009 war am Sozialgericht Gelsenkirchen eine ähnliche Entscheidung ergangen. Demnach musste das Jobcenter die Kosten des Basistarifes einer Hartz IV-Empfängerin in voller Höhe übernehmen, da sich die Betroffene die Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr leisten konnte und andernfalls nicht krankenversichert gewesen wäre. Das Gericht verwies hier insbesondere auf die Gleichbehandlung von privat und gesetzlich Versicherten. Für letztere übernimmt die Arbeitsagentur die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe.

Basistarif und Krankenversicherungspflicht

Im Zuge der Gesundheitsreform der Großen Koalition wurde festgelegt, dass privat Krankenversicherte bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit seit 01.01.09 nicht mehr wie bis dahin in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen fallen, sondern privat versichert bleiben müssen. Dazu hat der Gesetzgeber die PKV zur Einführung eines brancheneinheitlichen Tarifs verpflichtet (Basistarif), der in Preis und Leistung der gesetzlichen Versicherung gleicht.

Außerdem darf seit 01.01.09 niemand mehr ohne Krankenversicherungsschutz dastehen. Es besteht eine Krankenversicherungspflicht auch für bisher privat Versicherte. Wer dagegen verstößt, muss mit der Nachzahlung der Beiträge rückwirkend bis zum Beginn der Pflicht und mit Säumniszuschlägen rechnen.

WhiteSam meint:

am 13. Jan 2010 um 13:26

. . . schön und gut, aber auch dies ist wieder nur eine Einzelentscheidung. Es gibt inzwischen einige vergleichbare Urteile, dh. der Kläger bekommt Recht, die Arge zahlt zähneknirschend, und so wird eine Grundsatzentscheidung erfolgreich verhindert. Genau das ist aber überfällig. Wenn ich jetzt zu "meiner" Arge gehe und denen das Urteil unter die Nase halte, werden die lachen und mich auf den Gerichtsweg schicken. Das ist genau das was beabsichtigt ist. Denn nicht jeder hat die Kraft sich zu wehren, viele wissen es noch nicht einmal, dass sie so ein Verfahren vor dem Sozialgericht nicht einen Cent kostet.

Dann außerdem völlig ungeklärt: all die Verträge mit einem Selbstbehalt, wer kommt dafür auf? Beispielsweise bei chronisch Kranken, die ALG2 beziehen und privat versichert sind und für die jedes Jahr mit dem Abfrühstücken ihres Selbstbehalts beginnt. Wenn man Glück hat bekommt man ein zinsloses Darlehen, aber auch das muss man meistens erstreiten.
Ich kann nur jeden Betroffenen dazu aufrufen: wehrt euch!

Jens Winkler meint:

am 21. Jan 2010 um 19:07

Hallo,

genau das mach ich jetzt durch.Ich bezahl PKV 172,27 € plus PV 27,47 € = 199,74 €.Für die PKV bezahlt die Arge mir 129,54 € ( Laut § 12 Abs. 1c Nr. 6 VAG ).Die Pflegeversicherung bezahlt die Arge mir zu 100 % , nach einem Gespräch mit dem Amt ( vorher nur 14.08 €, wurde mir für drei Monate der Differenzbetrag von 13,39 € = 40,17 € nachbezahlt )

Bleibt ein Selbstbezahlungsbetrag ( ein schönes Wort, ist mir gerade so eingefallen ) von 42,73 € monatlich.

Die gute Frau sagte mir darauf hin : Dafür gebe Sie mir den Freibetrag, der als nicht Einkommen berechnet werde.Hab ich jedenfalls nicht so richtig verstanden.Die meinte da was von KFZ Haftplicht von rund 11,00 € und dann noch irgendwas von 60,00 €.

Ja und das dann irgendwie umgerechnet, würde ich mehr Geld zum Lebensunterhalt dadurch bekommen.Und damit wiederum wäre der Differnzbetrag ausgeglichen.

Hmmmm.........

Bin nach einer reichlichen Stunde dann gegangen.

Kamm mir vor, als wäre das eine Milchrechnung, bin bloß nicht dahinter gestiegen.

Aber wenn man das kostenlos vorm Sozialgericht einklagen kann, naja Lust hätte ich darauf.Weiß bloß nicht wie und wo ich mich da hinwenden muß bzw. anfangen ??!!

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