Urteil zur DNA-Analyse

Es gibt kein Recht auf ein gesundes Kind

Mittwoch, 22. Feb 2012, 13:41
Die Gendiagnostik mit den Untersuchungen des menschlichen Erbgutes hat medizinische Diagnosen verbessert und die Erforschung von Krankheiten forciert. Doch ein Gericht musste entscheiden, ob eine Krankenkasse für eine werdende Mutter die Kosten für eine genetische Untersuchung ihres Vaters zahlen muss.
Mit einer DNA-Analyse können genetische Defekte schnell und sicher erkannt werden

Mit einer DNA-Analyse können genetische Defekte schnell und sicher erkannt werden

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen musste in diesem ethisch schwierigen Fall entscheiden. Die Klägerin war schwanger. Sowohl die 1981 geborene Frau als auch ihr Vater litten unter einer Augenkrankheit. Diese Krankheit wird durch einen Gendefekt verursacht und kann zu völliger Erblindung führen. Die schwangere Frau wollte unbedingt wissen, ob ihre ungeborenes Kind auch von dieser Erbkrankheit betroffen ist. Es ging dabei auf keinen Fall um das Aussehen oder bestimmte Eigenschaften, die untersucht werden sollten. Die Frau wollte die Ungewissheit über das mögliche Schicksal ihre Kindes beenden und die Frage nach einem möglichen Augenleiden definitiv beantwortet wissen. Sie stellte bei ihrer Krankenkasse den Antrag, dass die Kosten für eine molekularbiologische Sequenzierung der DNA des zukünftigen Großvaters übernommen werden sollten.

Ergebnis sollte Abtreibung entscheiden  

Die gesetzliche Krankenkasse lehnte jedoch die Übernahme der Kosten ab. Für eine solche Untersuchung sei man nicht zuständig. Es gebe keinen entsprechenden Anspruch. Die schwangere Frau hatte zudem geltend gemacht, dass mit der Genanalyse des Großvaters geklärt werden sollte, ob sie eine Abtreibung vornehmen würde oder nicht. Sie wollte offensichtlich ihrem Kind das Schicksal einer Erblindung ersparen. Weil die Kasse die Übernahme der Kosten verweigerte, sollte das Recht auf eine solche Untersuchung vor Gericht geklärt werden.

DNA-Analyse ist nicht Aufgabe der Krankenkasse   

Das Gericht aber wies die Klage zurück und erkannte den Anspruch auf die verlangte DNA-Analyse nicht an. Eine Krankenkasse ist dazu verpflichtet, notwendige  Behandlungen von Krankheiten zu finanzieren. Dabei muss es darum gehen, eine Krankheit zu erkennen, Beschwerden zu lindern, das Fortschreiten der Krankheit zu verhindern oder wenn möglich das Leiden zu heilen. Doch im vorliegenden Fall trifft das alles nicht zu. Die von der Klägerin verlangte Genanalyse hat nur zum Ziel, bei einem bestimmten Ergebnis das Leben des ungeborenen Kindes zu beenden. Damit stand für die Richter eindeutig fest, dass die Feststellung des Gendefektes weder für die Mutter noch für das Kind als Behandlung einer Krankheit eingeordnet werden konnte.

Potentielle Behinderung rechtfertigt keinen Abbruch     

Auch als Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch könne es keine Übernahme der Kosten geben. Denn auch mit einem entsprechenden Ergebnis des Gentests als Voraussetzung wäre ein rechtmäßiger Abbruch der Schwangerschaft nicht gerechtfertigt. Nur die Möglichkeit einer Behinderung des ungeborenen Kindes macht die weitere Schwangerschaft noch längst nicht unzumutbar.

Kein „Recht auf ein gesundes Kind“

Im gesamten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist an keiner Stelle das Recht auf ein gesundes Kind festgeschrieben. Im Gegenteil sei jedes ungeborene Leben durch die Verfassung geschützt. Es ist nach der Ansicht des Gerichtes sicherlich die Aufgabe der Krankenkassen, Untersuchungen und Leistungen zu finanzieren, die Leben retten können. Doch hier wurde eine Leistung beantragt, um gesundheitliche Schäden oder die Möglichkeit dazu mit dem Ziel offenzulegen, dieses Leben aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung zu beenden. Aus all diesen Gründen muss die Kasse die DNA-Analyse nicht zahlen. (Aktenzeichen L 5 KR 720/11 ER)

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