Hartz IV und die private Krankenversicherung

ARGE muss private Krankenversicherung zahlen

Donnerstag, 15. Jul 2010, 14:02
Ein Empfänger von Hartz IV ist normalerweise bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Die zuständige Arbeitsagentur zahlt den Beitrag in die gesetzliche Krankenversicherung ein. Doch nun dürfen nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Saarbrücken etliche Hartz-IV-Bezieher Privatpatienten bleiben.
Ein Hartz IV Empfänger darf Privatpatient bleiben

Ein Hartz IV Empfänger darf Privatpatient bleiben

Immer wieder hat es Gerichtsverfahren gegeben, bei denen Empfänger von Arbeitslosengeld II im Mittelpunkt standen, die privat krankenversichert waren. Die Beiträge waren immer wieder Anlass zu Streitigkeiten zwischen den Arbeitsagenturen und den Betroffenen. Nun haben die Saarbrücker Richter das bisherige Verfahren geändert. Die gängige Praxis sah so aus, dass die Betroffenen einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur privaten Krankenversicherung (PKV) bekamen. Der war aber um einiges niedriger als die tatsächlichen Kosten, denn die Höhe richtete sich nach den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nach Standardberechnungen besteht für das Jahr 2009 eine durchschnittliche Differenz von 165 Euro monatlich zwischen den Zahlungen der ARGE und den tatsächlichen Beiträgen. Die mussten dann zusätzlich aus eigener Tasche gezahlt werden.

Schulden durch Reform

Tatsächlich hat das oft dazu geführt, dass viele Betroffene Schulden angehäuft haben, denn für einen Hartz-IV-Empfänger ist es sehr schwierig, die zusätzlichen Zahlungen zu leisten. Nach neuen Berechnungen sind dadurch rund 32.000 Menschen von solchen Schulden betroffen und bedroht. Die Situation war durch die letzte Gesundheitsreform entstanden. Vor dieser Reform wurden privat Krankenversicherte automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet, wenn sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen mussten. Wenn die private Krankenversicherung bestehen bleiben sollte, so musste ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Basistarif

Auch wenn dieser Antrag genehmigt wurde, so erhielt der dann immer noch privat Versicherte nur den üblichen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Alle Hartz-IV-Empfänger wurden so gleich behandelt. Die Gesundheitsreform änderte die Sachlage. Ein Mitglied der privaten Krankenversicherung kann seitdem nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Die privat krankenversicherten Hartz-IV-Empfänger müssen sich in dem neu geschaffenen PKV-Basistarif versichern. Doch auch hier wollten die Arbeitsagenturen nicht den gesamten Betrag übernehmen, sonder eben nur den GKV-Beitrag. Sie argumentieren, dass die Sozialbehörden lediglich die wirklich notwendigen Ausgaben für die Gesundheit übernehmen müssten.

Erfolgreicher Anwalt

Im vorliegenden Fall war es ein selbständiger Rechtsanwalt, der aber in seinem Beruf nicht mehr arbeiten konnte. Er war während seiner Tätigkeit privat krankenversichert. Die ARGE wollte nur den Betrag zahlen, der für die Hartz-IV-Empfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird. Für den Kläger hätte das die Konsequenz gehabt, dass er 80 Euro monatlich hätte selbst zahlen müssen. Er ging vor Gericht, und das Sozialgericht gab ihm zunächst Recht. Auch in der Berufung vor dem Landessozialgericht konnte er einen Erfolg verbuchen.

Grundsicherung und Gleichbehandlung

Die Saarbrücker Richter vertraten die Ansicht, dass Grundsicherungsleistungen so ausgerichtet sein müssen, dass mindestens der gesetzlich verankerte Bedarf an Hilfeleistungen gewährleistet ist. Es dürfe nicht die Folge einer “gesetzlich vorgegebenen  Bedarfsunterdeckung” sein, dass existenziell bedrohliche Schulden anfallen würden. Der Kläger ist gesetzlich verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Für freiwillig Versicherte in der GKV wird der gesamte Beitrag übernommen. Deshalb, so die Ansicht der Richter, habe auch der Kläger als arbeitsloser Rechtsanwalt ein Recht auf die volle Bezahlung seiner Beiträge zur PKV. Das Urteil hat Gültigkeit für Leistungsempfänger, die vor dem Bezug von Hartz IV nicht versicherungspflichtig waren. (Aktenzeichen L 9 AS 15/09)

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