Wenn Arbeiten krank macht

Urteil: Seelische Belastung kann Arbeitsunfall sein

Mittwoch, 03. Mär 2010, 13:59
Wenn ein Arbeitnehmer sich eine posttraumatische Belastungsstörung zuzieht und das innerhalb seiner beruflichen Tätigkeit passiert, so kann das als Arbeitsunfall angesehen werden. Für die Folgen eines solchen Unfalles muss dann die Berufsgenossenschaft zahlen. So ein Urteil des Landessozialgerichtes Berlin Brandenburg vom Dezember 2009.
Durch ein neues Urteil werden nun auch seelische Störungen durch den Beruf als Arbeitsunfall anerkannt.

Durch ein neues Urteil werden nun auch seelische Störungen durch den Beruf als Arbeitsunfall anerkannt.

Kläger war ein 1953 geborener Mann, der seit 1988 bei der Bahn beschäftigt war. Seit Mai 1989 wurde er als Fahrer verschiedener U-Bahn Linien eingesetzt. Im Januar 1993 gab es während seines Dienstes ein Unglück. Eine Person warf sich vor seinen Zug, um Selbstmord zu begehen. Die Person konnte dann nur noch tot geborgen werden. Zwei Jahre später wurde der Fahrer zum Zeugen eines weiteren Unfalls, der sich auf dem Nachbargleis abspielte. Im gleichen Jahr wurde eine männliche Person vom U-Bahn-Zug des Klägers erfasst. Diese Person war bereits von einem vor ihm gefahrenen Zug überfahren worden und letztendlich an einem Stromschlag gestorben. Im November des Jahres 1999 gab es einen weiteren schlimmen Vorfall. Bei der Einfahrt in einen Bahnhof konnte der Fahrer eine Person ausmachen, die sich auf den Gleisen befand und auf seinen Zug zukam.

Schockzustand

Obwohl es keinen Unfall gab, war nun wohl die Grenze des Erträglichen für den U-Bahn-Fahrer erreicht. Die Situation löste einen schweren Schock aus. Dieses neuerliche Erlebnis war wohl der berühmte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Der U-Bahn-Fahrer war danach für lange Zeit arbeitsunfähig. Auch musste er sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Wegen seiner angegriffenen Gesundheit und der Langzeitfolgen bat er seine Berufsgenossenschaft um die Kostenübernahme für die notwendige Psychotherapie. Doch die verweigerte die Zahlungen mit der Begründung, der Mann habe schließlich überhaupt keinen Unfall erlitten. Auch seien seine Schwierigkeiten keine Folgen einer anerkannten Berufskrankheit. Deshalb fühle sich die Berufsgenossenschaft für die Folgen seiner traumatischen Erlebnisse nicht zuständig.

Unfalldefinition

Der U-Bahn-Fahrer zog vor Gericht. Als das Sozialgericht Berlin seiner Berufsgenossenschaft Recht gab, ging der Mann in die Berufung. Das Landessozialgericht hob das Urteil auf und folgte den Gründen des U-Bahn-Fahrers. Aus der Sichtweise der Richter hatte der Kläger sehr wohl einen Arbeitsunfall erlitten. Die Folgen eines solchen Unfalles fallen in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft. Das Sozialgesetzbuch VII regelt die Arbeitsunfälle. Dort steht in § 8: “Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz . . . begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.”

Seelischer Ausnahmezustand

Die Richter erklärten, dass mit dieser Erklärung aber nicht nur Unfälle im klassischen Sinn gemeint sein können, sondern auch psychische, also geistig-seelische Einflüsse. Deshalb sind auch Zustände, die durch Stresssituationen entstehen, Arbeitsunfälle in diesem Sinne. Die Situation im November des Jahres 1999 bedeutete für den Betroffenen hochgradigen Stress. Der Kläger war plötzlich aus seiner Sicht kurz davor, einen Menschen zu töten. Nach den Aussagen der Experten und Gutachter und den vorliegenden Aussagen hat diese Situation eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst. So wurde eine psychotherapeutische Behandlung des Klägers unabdingbar.

Zahlung angeordnet

Die Richter des Landessozialgerichtes in Berlin folgten also in jeder Beziehung den Ausführungen des Klägers. Die Berufsgenossenschaft muss die Behandlungskosten für eine auf die spezielle Lage des Klägers abgestimmte Psychotherapie übernehmen. Nach Angaben von Fachleuten ist eine Langzeittherapie für den Kläger unbedingt notwendig. Die mit ungefähr 100 Stunden über einen Zeitraum von zwei Jahren angesetzte Maßnahme fällt in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft. (Aktenzeichen L 2 U 1014/05)




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