Sozialausgleich tritt durch Gesundheitsreform 2011 in Kraft

- Seit 2011 gib es für Geringverdiener einen Anspruch auf Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag
Sozialversicherungspflichtiges Einkommen, Zusatzbeitrag, Belastungsgrenze und Arbeitnehmeranteil: Beim Sozialausgleich sind diese Begriffe in Zukunft die Rechengrundlage. Der Ausgleich soll die Gesundheitspolitik sozial gerechter machen. Geringverdiener werden profitieren. Auf Arbeitgeber kommen Mehrbelastungen in der Verwaltung zu.
Gerecht und unbürokratisch - so definiert das Gesundheitsministerium den ab 2011 greifenden Sozialausgleich. Dieser wird eingeführt um die Versicherten vor einer “unverhältnismäßigen Belastung” zu schützen. Steigende Kosten im Gesundheitswesen (z.B. durch eine überalternde Bevölkerung und steigende Honorare der Ärzte) machen ein Umstrukturierung notwendig. Diese Kosten werden in Zukunft vor allem von den Versicherten zu tragen sein. Eine Erhöhung der Krankenkassenbeiträge und die neu eingeführten Zusatzbeiträge sind erste Symptome kommender Belastungen. Um diese zu begrenzen und Geringverdiener zu schützen, gibt es den Sozialausgleich. Dieser deckelt die maximalen Ausgaben für die Krankenkassenbeiträge.
Ein Anspruch auf den Sozialausgleich besteht, wenn der festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von zwei Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens überschreitet.
Berechnung für den Sozialausgleich ab 2011
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird vom Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium als fester Euro-Betrag festgelegt. Die Bekanntgabe für das Folgejahr soll immer bis zum 01. November des laufenden Jahres erfolgen. Bis zum Jahr 2014 rechnet das Bundesgesundheitsministerium mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 16 Euro. Die zwei Prozent des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens stellen die sogenannte Belastungsgrenze dar.
Rechenbeispiel zum Sozialausgleich
| Fall 1 | Fall 2 | |
|---|---|---|
|
monatl. Einkommen |
800 € |
1.200 € |
|
durchschnittlicher Zusatzbeitrag: |
20 € |
20 € |
|
Belastungsgrenze (2 % des Einkommens) |
16 € |
24 € |
|
Zusatzbeitrag der Krankenkasse |
25 € |
25 € |
|
Anspruch auf Sozialausgleich* |
4 € (20 € - 16 €) |
kein Sozialausgleich |
*als Abzug vom Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung
Geringverdiener profitieren
Die Erstattung des Sozialausgleichs erfolgt über die Verringerung des Arbeitnehmeranteils für die Krankenkasse. Die Abrechnung soll bei Arbeitnehmern über die EDV-gestützten System zur Lohnabrechnung erfolgen, bei den Renten-Empfängern über die Systeme der Rentenversicherung. Hierdurch entstehen laut Gesetzesentwurf Mehrbelastungen und Kosten in Höhe von drei Millionen Euro pro Jahr für die Arbeitgeber. Diese sollen in Zukunft noch weiter ansteigen.
| mit Anspruch auf Sozialausgleich** | KEIN Anspruch auf Sozialausgleich |
|---|---|
|
Arbeitnehmer |
Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) |
|
Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I) |
familienversicherte Studenten |
|
Rentner |
Minijobber |
|
Auszubildende |
Empfänger von Sozialhilfe |
|
Bundesfreiwilligendienstleistende (Bufdis) |
**wenn die jeweilige Belastungsgrenze vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag überschritten wird.
Finanzierung des Sozialausgleiches
Der Sozialausgleich wird in den Jahren 2011 bis 2014 aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Ab dem Jahr 2015 sollen zur Finanzierung des Sozialausgleichs weitere Zahlungen aus Bundesmitteln gewährt werden, also aus Steuern.
Auch ohne Zusatzbeitrag ist Sozialausgleich möglich
Seit 2011 haben auch Versicherte Anspruch auf den Sozialausgleich, deren Krankenkasse keine Zusatzbeiträge erhebt. Grund: Als Berechnungsgrundlage dient der durchschnittliche Zusatzbeitrag und nicht der (kassen-)individuelle. Man könnte also auch einen Sozialausgleich bekommen, obwohl man gar keinen Zusatzbeitrag bezahlt. Ein wenig differenzierter verhält es sich bei den Beziehern von ALG I. Hier wird nicht das gesamte Arbeitsentgelt, sondern nur ein Satz von 67% für die Berechnung der Belastungsgrenze zu Grunde gelegt. Bei Empfängern von Hartz IV wird der von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlende Kassenbeitragssatz vermindert. Eine Auszahlung ist hier nicht vorgesehen.






