Zusatzbeitrag verweigern - Was tun bei Mahnung oder Pfändung?

- Versicherte können eine angedrohte Pfändung noch verhindern, wenn sie schnell und richtig handeln
Mitglieder in Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, sind gesetzlich dazu verpflichtet, die zusätzlichen monatlichen Beiträge zu zahlen. Kraft Gesetzes sind nur einige wenige Personengruppen von diesem obligatorischen Extrabeitrag befreit. Auch Hartz-IV-Empfänger sind bei vielen Krankenkassen nicht von der Zahlungspflicht ausgeschlossen.
Wer aus Unwillen oder Unwissenheit die Zahlungen versäumt hat, dem drohen Säumniszuschläge, Mahngebühren und sogar die Pfändung. Verbraucherzentralen der Länder raten, die ausstehenden Zahlungen so schnell wie möglich an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse zu zahlen.
5 Tipps bei Pfändung durch die Krankenkasse
Einige Krankenkassen, darunter die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) und die mittlerweile geschlossene City BKK haben bereits ausstehende Zusatzbeiträge eingepfändet. Eine Befreiung vom Zusatzbeitrag gibt es nur für wenige Personengruppen. Zahlungspflichtige Versicherte, denen mit Pfändung gedroht wird, können die Vollstreckung jedoch noch abwenden, wenn sie folgende Punkte beachten.
1. Keine Zeit verlieren
Wer bereits über einen längeren Zeitraum trotz Mahnverfahren und Säumniszuschlägen die erforderlichen Zahlungen nicht an seine Krankenkasse abgeführt hat, sollte so schnell wie möglich aktiv werden. Da die Rechtslage dahingehend eindeutig ist, besteht keine andere Möglichkeit als die ausstehende Summe zu begleichen. Im schlimmsten Fall droht tatsächlich die Pfändung. Selbst das Gehalt könnte teilweise betroffen sein.
2. Rechtmäßigkeit der Pfändung prüfen
Wenn ein Mitglied seinen Zahlungen über einen längeren Zeitraum hinaus nicht nachgekommen ist, hat die Krankenkasse das Recht, die Daten der betroffenen Kunden an die zuständigen Hauptzollämter weiterzuleiten. Vollstreckungsorgan der Krankenkassen für rückständige Beiträge, zu dem auch der Zusatzbeitrag gehört, ist nicht der Gerichtsvollzieher, sondern gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) und § 4 b Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) das Hauptzollamt am Wohnsitz des Beitragsschuldners. Kommt der Versicherte auch den Vorgaben der Hauptzollämter nicht nach, können Gehälter oder Pensionszahlungen gepfändet werden.
3. Mit der Krankenkasse in Verbindung setzen
Generell ist es wichtig, die Forderungen nicht zu ignorieren, sondern sich mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Nur so können weitere unnötige Kosten sowie die Vollstreckung noch verhindert werden.
4. Ratenzahlung prüfen
Ist der Versicherte nicht in der Lage, die fällige Summe zu zahlen, kann in den meisten Fällen eine Ratenzahlung vereinbart werden, die auf die jeweilige finanzielle Lage des Beitragsschuldners Rücksicht nimmt. Dies muss im Detail mit der Krankenkasse abgestimmt werden.
5. Wechsel der Krankenkasse prüfen
Erst nach der Zahlung der Zusatzbeiträge ist ein Wechsel in eine Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag wieder möglich. Gemäß Sonderkündigungsrecht können Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die mindestens 18 Monate dort versichert waren, ihre Versicherung schriftlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Freiwillig gesetzlich Versicherte können einen Wechsel zur privaten Krankenversicherung als Alternative prüfen.






