Antworten auf häufige Fragen zum Zusatzbeitrag

1. Warum wird ein Zusatzbeitrag erhoben?

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird erhoben, sofern der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht mehr gedeckt werden kann.

2. Habe ich durch den Zusatzbeitrag bestimmte Leistungsansprüche?

Nein. Der Zusatzbeitrag dient ausschließlich dazu, die entstandene Lücke zwischen den zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds und den Gesamtausgaben der betroffenen Krankenkasse auszugleichen, damit deren wirtschaftliche Stabilität erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden kann.

3. Müssen Familienversicherte auch einen Zusatzbeitrag zahlen?

Nein. In einer Familienversicherung beitragsfrei mitversicherte Kassenmitglieder müssen grundsätzlich keinen Zusatzbeitrag entrichten.

4. Wird der Zusatzbeitrag dauerhaft erhoben?

In Bezug auf den Wettbewerb unter den Krankenkassen wirkt sich die Erhebung eines Zusatzbeitrages negativ aus. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die jeweilige Krankenkasse, sobald sie wieder mit denen ihr zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds auskommt, den Zusatzbeitrag wieder absetzen bzw. zumindest reduzieren wird. Um über künftige Entwicklungen informiert zu sein, gibt es Prognosen, die erste in Form einer Umfrage zum Zusatzbeitrag.

5. Gibt es einen Mindest- bzw. Höchstzusatzbeitrag?

Bezüglich der Höhe des Zusatzbeitrages kann keine allgemein verbindliche Aussage getroffen werden. Der Beitragssatz wird individuell durch die jeweilige Krankenkasse festgelegt. Ein Mindestbetrag oder Höchstbeitrag existiert rechtlich hierfür nicht.

6. Kann ich mich von der Zahlung des Zusatzbeitrages befreien lassen?

Grundsätzlich sind nur bestimmte Personengruppen vom Zusatzbeitrag befreit. Dazu gehören: zum Teil Hartz-IV-Empfänger, Empfänger von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld sowie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Wehr- und Zivildienstleistende, Versicherte im Freiwilligen Sozialen Jahr beziehungsweise im Freiwilligen Ökologischen Jahr, Auszubildende mit einem Entgelt bis zu 325 Euro monatlich oder in einer außerbetrieblichen Einrichtung.

7. Kann ich gegen die Erhebung des Zusatzbeitrags einen Widerspruch einlegen?

Grundsätzlich kann gegen jedes Verwaltungshandeln einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Widerspruch eingelegt werden. Allerdings ist in diesem Fall kaum mit dem Erfolg einer Klage zu rechnen. Sollte sich der Widerspruch hingegen gegen die Berechnung der individuellen Belastungsgrenze richten, hat die Kasse diesen Widerspruch zu prüfen und dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Der darauf ergehende Widerspruchsbescheid ermöglicht es gegebenenfalls eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen zu können.

8. Welche Konsequenzen erwachsen mir, wenn ich den Zusatzbeitrag nicht zahle?

Erfolgt keine Zahlung des Zusatzbeitrages, so wird in jedem Fall ein Mahnverfahren, später sogar die Pfändung, eingeleitet. Bleibt dieses aber sechs Monate in Folge unbeachtet, wird ein Säumniszuschlag von drei Zusatzbeiträgen und mindestens 20 Euro fällig. Zudem entfällt der Anspruch auf den Sozialausgleich. Die Mahnkosten müssen vollständig durch das säumige Mitglied getragen werden.

9. Wie kann ich feststellen, ob eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt?

Jede Krankenkasse ist verpflichtet die Erhebung eines Zusatzbeitrags in deren Satzung aufzunehmen. Die Satzung kann entweder in den Geschäftsstellen der Krankenkasse oder aber auch auf der dazugehörigen Internetseite eingesehen werden. Zusätzlich müssen spätestens einen Monat vor Erhebung des zusätzlichen Beitrages sämtliche Mitglieder schriftlich informiert und auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden.

Liste aller Krankenkassen mit Zusatzbeitrag

10. Was passiert, wenn meine Krankenkasse mit dem bereits erhobenen Zusatzbeitrag nicht auskommt?

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde unter anderem zum 01. Januar 2010 die Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen eingeführt. Im Extremfall muss somit eine Krankenkasse, die ihre Gesamtausgaben mit den zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds und den Zusatzbeiträgen der Mitglieder nicht decken kann, in die Insolvenz gehen.

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