Regelungen zum Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Seit der Einführung des Gesundheitsfonds haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, Finanzlücken durch die Erhebung eines Zusatzbeitrages zu füllen. Angesichts der schwierigen Finanzsituation im gesetzlichen Gesundheitssystem werden einseitige Kostensteigerungen in der Öffentlichkeit allerdings besonders kritisch aufgenommen. So geht mit dieser Art der Beitragserhöhung keine Leistungserhöhung einher.

Information Zusatzbeitrag Krankenversicherung

Weitere Themen zum Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag als möglicher Einstieg in eine Kopfpauschale

Auch die Krankenkassen selbst stehen den Zusatzbeiträgen kritisch gegenüber. Denn für die Krankenkassen bedeutet der Beitrag einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Grund ist die Tatsache, dass die Arbeitgeber den Betrag nicht, wie beim Krankenkassenbeitrag sonst üblich, automatisch an die Kassen weiterleiten. Die Krankenkassen sind selbst für den Einzug des Zusatzbeitrages verantwortlich. Zusätzlich heizen die pauschal erhobenen Beiträge immer wieder die Diskussion um eine Gesundheitsreform an. Kritiker lehnen die Pauschale als unsozial ab. Außerdem könnten die Zusatzbeiträge eine Vorform der Kopfpauschale werden.

Private Krankenversicherung als Alternative

Gesundheitsökonomen prognostizieren in Zukunft Zusatzbeiträge bei allen gesetzlichen Krankenkassen. Die private Krankenversicherung (PKV) kann daher für viele gesetzlich Versicherte eine Alternative sein. Sie steht freiwillig Versicherten offen. Dazu zählen:

Einführung der Zusatzbeiträge

Durch die Einführung des Gesundheitsfonds zum 01. Januar 2009 erheben alle gesetzlichen Krankenkassen in der Bundesrepublik Deutschland den gleichen Beitragssatz. Die Versicherungsprämien und Steuergelder werden zentral eingenommen und daraufhin unter Aufsicht des Bundesversicherungsamtes (BVA) an die Krankenkassen verteilt. Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugeteilten Mitteln nicht auskommen, können einen zusätzlichen Beitrag von den Mitgliedern verlangen. Die Höhe ist im GKV Finanzierungsgesetz geregelt. Dieser Beitrag wird direkt an die jeweilige Kasse gezahlt. Der Zusatzbeitrag muss allein getragen werden.

Zahlung der Beiträge

Die Zahlung des zusätzlichen Beitrages erfolgt auf direktem Wege an die Krankenkasse. Hierfür können Versicherte unterschiedliche Zahlungsmethoden und -möglichkeiten nutzen.

Günstige Methodenmit Bankgebühren
  • Dauerauftrag
  • Einzugsermächtigung
  • Online-Überweisung
  • Bareinzahlung
  • Scheckeinreichung

Wird der geforderte Zusatzbeitrag nicht rechtzeitig an die jeweilige Kasse übermittelt, so wird für betroffene Personen ein Säumniszuschlag von drei Zusatzbeiträgen und mindestens 20 Euro fällig. Zudem entfällt der Anspruch auf den Sozialausgleich bis die entsprechende Summe geleistet wurde. Bleibt das Mahnverfahren erfolglos, so kann die Krankenkasse ein Vollstreckungsverfahren einleiten. Sämtliche Kosten werden dann dem Mitglied auferlegt.

Checkliste zum Zusatzbeitrag - Wie reagieren?

Versicherte, die von ihrer Krankenkasse über die Erhebung eines Zusatzbeitrages informiert wurden, müssen einiges beachten. Grund dafür ist, dass sich der Arbeitgeber weder finanziell daran beteiligt, noch für die Zahlung des Beitrages verantwortlich ist. Viele Versicherte sind daher verunsichert. Wir zeigen, was zu tun ist.

1. Offizielle Ankündigung durch die Krankenkasse abwarten

Zunächst muss eine Ankündigung vorliegen, in der die Krankenkasse ihren Mitgliedern die Erhebung des Zusatzbeitrages offiziell mitteilt. Dies muss in der Regel mindestens einen Monat vor der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages erfolgen. Meist erfolgt die Ankündigung für jedes Mitglied einzeln per Post.

2. Rechtmäßigkeit überprüfen

Sobald Sie die Ankündigung Ihrer Krankenkasse erhalten haben, sollten Sie diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen.

a) Weist die Krankenkasse darin ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht hin? Es genügt nicht, im Kleingedruckten Gesetzeszitate unterzubringen.

b) Ist die Frist eingehalten worden (Mindestens einen Monat vor erster Fälligkeit)?

c) Ist der Zusatzbeitrag und dessen Höhe in der Satzung der Krankenkasse verankert? Die Satzung steht meist auf der Internetseite der Krankenkassen.

d) Ist die Höhe angemessen? Es sollte geprüft werden, ob Anspruch auf Sozialausgleich besteht.

c) Für Empfänger von Hartz IV übernimmt der Staat einen Teil des Zusatzbeitrags. Den übrigen Teil müssen Sie nur dann zahlen, wenn eine Zahlungspflicht in der Satzung ihrer Krankenkasse verankert ist.

3. Lohnt ein Wechsel?

Andere Kassen erheben keinen Zusatzbeitrag oder schütten möglicherweise sogar Prämien aus. Ein Krankenkassenwechsel kann oft lohnen. Freiwillig Versicherte können in die private Krankenversicherung wechseln.

a) Dann sollte die Kündigung zügig eingereicht werden. Nur wenn eine Kündigung vorliegt, werden die Zusatzbeiträge nicht fällig. Es gilt ein Sonderkündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende.

b) Besteht ein Wahltarif? Wahltarife sind in der Regel mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren verbunden. Dennoch gilt seit 2011 das Sonderkündigungsrecht für Wahltarif-Versicherte.

4. Ab wann ist der Zusatzbeitrag erstmals fällig?

Zahlungsverzug kann zwar nicht mit Leistungskürzungen geahndet werden. Doch die Krankenkasse kann ein Mahnverfahren gegen säumige Mitglieder einleiten, dies kann weitere Kosten für den Versicherten mit sich bringen. Seit 2011 können die Krankenkassen auch Säumniszuschläge verlangen. Selbst die Pfändung des Einkommens kann eingeleitet werden.

5. Zahlungsmodalitäten

Der Arbeitgeber übernimmt die Überweisung nicht! Dies muss der Versicherte selbst tun. Es gibt zwei Möglichkeiten:

a) Erteilung einer Einzugsermächtigung an die Krankenkasse: Dann wird der Betrag monatlich von Ihrem Konto abgebucht.

b) Zahlen per Überweisung: Auf diese Weise ist es möglich, die Beiträge für einige Monate im Voraus zu zahlen. Einige Krankenkassen versprechen dann einen gewissen Rabatt.