Studium finanzieren durch Studentenjobs

- Studenten mit einem Nebenjob müssen bestimmte Einkommensgrenzen beachten
Für viele Studenten ist es schwer, ohne einen Nebenjob ihr Studium finanzieren zu können. Was viele allerdings nicht wissen: Auch wer nur nebenbei jobbt, muss Einkommensgrenzen und besondere Regelungen zur Krankenversicherung beachten.
Als Arbeitnehmer einer geringfügigen Beschäftigung haben Studenten die gleichen Rechte und Pflichten wie normalbeschäftigte Arbeitnehmer. Studierende genießen demnach den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und sind für den Notfall abgesichert. Als Arbeitnehmer besteht aber auch die Pflicht, die Krankenversicherung über alle geringfügigen Beschäftigungen und Einkünfte zu informieren. Wird dieser Pflicht nicht nachgegangen, kann dies besonders für Studierende in der gesetzlichen Familienversicherung erhebliche Konsequenzen haben. Schlimmstenfalls muss sich der Student selbstständig versichern und Beiträge rückwirkend zurückzahlen.
Geringfügige Beschäftigung und kurzfristie Beschäftigung
Prinzipiell unterscheidet man zwischen zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung: Die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung.
| geringfügig entlohnte Beschäftigung | kurzfristige Beschäftigung |
|---|---|
| monatliches Arbeitsentgelt übersteigt die Einkommensgrenze von 400,00 Euro nicht | Tätigkeit ist auf 2 Monate im Kalenderjahr oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt |
| das durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt auf 12 Monate hochgerechnet maximal 400 Euro im Monat (zuzüglich Weihnachts- oder Urlaubsgeld) | Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt |
Begrenzung der Arbeitszeit
Entscheidend ist, dass stets das Studium im Vordergrund stehen muss. Daher gibt es eine Begrenzung der Arbeitsstunden während der Vorlesungszeit. Grundsätzlich gilt: Studenten dürfen wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeiten.
Ausnahmen bestehen für:
- Arbeitsverhältnisse in den Semesterferien
- kurzfristige Beschäftigungen
- Praktika gemäß Studien- oder Prüfungsordnung
Einkommensgrenze für Studenten
Die Einkommensgrenze für Studenten liegt bei 400,00 Euro im Monat (Einkommensgrenze für Mini-Jobs). Hat man mehrere Minijobs, werden alle Monatseinkommen zusammengerechnet. Auch zusätzliche Zahlungen wie Weihnachtsgeld werden in diese Summe einbezogen.
Ausnahmen hinsichtlich der monatlichen 400-Grenze gelten für:
- Arbeitsverhältnisse in den Semesterferien
- kurzfristige Beschäftigungen (nicht mehr als 2 Monate am Stück oder 50 Tage im Jahr)
In diesen Fällen müssen Studenten jedoch darauf achten, dass sie die Jahreseinkommensgrenze von 4800 Euro nicht überschreiten. In die jährliche Einkommensgrenze werden alle Einkommen aus Nebentätigkeiten einberechnet, die im Laufe eines Kalenderjahres erzielt werden. Besondere Vorsicht ist daher für die Studierende geboten, welche neben einer Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit auch im Semester einem Minijob nachgehen.
Einkommensgrenze für Studenten in der Familienversicherung
Die Einkommensgrenze von 400,00 Euro monatlich sowie die Begrenzung der Arbeitszeit haben vor allem für Studenten in der Familienversicherung eine große Bedeutung. Werden diese Grenze überschritten, werden die Betroffenen versicherungspflichtig und müssen dementsprechend Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.
Grundsätzlich beitragspflichtig in der Krankenversicherung sind:
- Arbeitsverhältnisse mit mehr als 20 Std./Woche außerhalb der Semesterferien
- Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als 26 Wochen innerhalb eines Jahres
- abhängige Beschäftigungen in Urlaubssemestern, wenn das Arbeitsentgeld die Einkommensgrenze für Mini-Jobs übersteigt
Im Folgenden sind einige Beispiele bezüglich der Einkommensgrenze für Studenten in der Familienversicherung aufgelistet:
| Art der Nebentätigkeit | Familienversicherung | Begründung |
|---|---|---|
| ganzjähriger 400-Euro-Job (wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden) und ein angemeldetes Gewerbe (durchschnittlicher Monatsgewinn: 180 Euro) | Nein | Das Gesamteinkommen darf die Einkommensgrenze von 400 Euro nicht überschreiten, unabhängig davon wieviele und welche Beschäftigungen ausgeführt werden. |
| ganzjähriger 400-Euro-Job (wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden), Urlaubs- und Weihnachtsgeld von je 100 Euro im Jahr | Nein | Sonderzahlungen werden an das Gesamteinkommen angerechnet, sodass die 400 Euro-Grenze überschritten wird. |
| kurzfristige Beschäftigung von 2 Monaten in der vorlesungsfreien Zeit (wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden) mit einem Gesamtverdienst von 4200 Euro | Ja | Solange die Jahreseinkommensgrenze von 4800 Euro nicht überschritten wird, besteht Anspruch auf Familienversicherung. Die Arbeitszeit spielt in der vorlesungsfreien Zeit keine Rolle. |
| ganzjährige Nebentätigkeit (wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden) mit einem Verdienst von 360 Euro monatlich | Nein | Die wöchentliche Arbeitszeit darf maximal 20 Stunden betragen. Wird die Grenze überschritten, gilt der Student als hauptberuflich berufstätig und muss sich selbst versichern. |
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Das gilt auch für Studenten. Ausnahmen sind:
- Dauerbeschäftigungen mit Einkommen unter der Einkommensgrenze für Minijobs
- Praktika gemäß Prüfungs- oder Studienordnung
- Praktika mit monatlicher Vergütung unter 400,00 Euro






