Studium finanzieren durch Studentenjobs
Für viele Studenten ist es schwer, ohne einen Nebenjob ihr Studium finanzieren zu können. Was viele allerdings nicht wissen: Auch wer nur nebenbei jobbt, muss einiges in Bezug auf Einkommensbegrenzungen und Krankenversicherung beachten. Daher ist es auch für Studenten wichtig, sich zu informieren, was für eine studentische Krankenversicherung zu beachten ist.
Geringfügige Beschäftigung
Prinzipiell unterscheidet man zwischen zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung: Die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn:
- das monatliche Arbeitsentgelt die 400,00 Euro Einkommengrenze nicht überschreitet
- das Arbeitsentgelt zudem durchschnittlich im Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung (zuzüglich Weihnachts- oder Urlaubsgeld) die 400,00 Euro monatlich nicht übersteigt
Dagegen liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn:
- die Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist
- wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird
Zeitliche Grenzen und Einkommensbegrenzungen
Wichtig ist: Im Vordergrund steht immer noch das Studium. Daher gibt es eine Begrenzung während der Vorlesungszeit. Höchstens 20 Stunden darf man in der Woche arbeiten, diese Regelung gilt aber nicht für die vorlesungsfreie Zeit. Praktika sind davon ausgeschlossen.
Im Allgemeinen liegt die Einkommensgrenze bei 400,00 Euro im Monat (Einkommensgrenze für Mini-Jobs). Zusätzliche Zahlungen wie Weihnachtsgeld können zur Überschreitung dieser Grenze führen. Hat man mehrere Minijobs, wird das jeweilige Einkommen/ Monat zusammengerechnet. Wird dabei die 400,00-Euro-Grenze überschritten, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Als Arbeitnehmer sind Studenten gezwungen, alle geringfügigen Beschäftigungen mitzuteilen. Außerdem genießen Studierende den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Keine geringfügige Beschäftigung besteht zum Beispiel:
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bei monatlichem Einkommen nach der Einkommensgrenze plus zusätzlichem Weihnachtsgeld
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bei Überschreitung der Einkommensgrenze durch Saisonarbeit, d.h. man arbeitet nur 6 Monate im Jahr, verdient aber mehr als 400,00 Euro/Monat, so wird das gesamte jährliche Einkommen zusammengerechnet und durch 12 (Monate) geteilt – ergibt dieser Betrag mehr als 400,00 Euro, ist eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vorhanden
Als Arbeitnehmer einer geringfügigen Beschäftigung hat man die gleichen Rechte und Pflichten wie ein normalbeschäftigter Arbeitnehmer.
Versicherungspflicht bei Kranken- und Arbeitslosenversicherung
Beitragsfrei sind:
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Arbeitsverhältnisse mit Arbeitszeit von max. 20 Std./Woche
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Arbeitsverhältnisse in den Semesterferien
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kurzfristige Beschäftigungen (nicht mehr als 2 Monate am Stück oder 50 Tage im Jahr)
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Dauerbeschäftigungen mit monatlichem Einkommen bis zur Einkommensgrenze
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Praktika gemäß Studien- oder Prüfungsordnung
Beitragspflichtig sind:
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Arbeitsverhältnisse mit mehr als 20 Std./Woche außerhalb der Semesterferien
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Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als 26 Wochen innerhalb eines Jahres
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abhängige Beschäftigungen in Urlaubssemestern, wenn das Arbeitsentgeld die Einkommensgrenze für Mini-Jobs übersteigt
Rentenversicherung:
Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
Ausnahmen sind:
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Dauerbeschäftigungen mit Einkommen unter der Einkommensgrenze für Minijobs
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Praktika gemäß Prüfungs- oder Studienordnung
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Praktika mit monatlicher Vergütung unter 400,00 Euro
- Liste aller Ansprechpartner für Studenten (948.52 kB)
- Merkblatt zur Krankenversicherung für Studenten (214.01 kB)






