Krankenversicherung für Studierende im Praktikum

Krankenversicherung Studenten praktikum
Studierende, die neben ihrem Studium ein Praktikum absolvieren, sollten einige wichtige Regeln beachten

Praktika nehmen im Studium eine wichtige Rolle ein. Hier haben Studenten die Möglichkeit die theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen, Referenzen und Kontakte zu erweitern und Berufserfahrungen zu sammeln.

Je nachdem, ob es sich um ein freiwilliges Praktikum, Pflichtpraktikum oder Praktikum im Ausland handelt, können unterschiedliche Bedingungen für den Krankenversicherungsschutz gelten. Betroffene Studenten sollten sich daher rechtzeitig über die Versicherungskonditionen während ihres Praktikums informieren.

Vorpraktikum und Nachpraktikum

In einigen Studiengängen ist ein vorbereitendes oder nachbereitendes Praktikum, das heißt ein Praktikum vor Beginn und nach Ende des Studiums vorgesehen. Praktikanten im Vor- oder Nachpraktikum sind in der Regel nicht an einer Hochschule oder Universität eingeschrieben. Sind diese Praktika jedoch in der Studien-oder Prüfungsordnung vorgesehen und werden nicht entlohnt, so gelten dennoch die Versicherungsbedingungen für Studenten.

Erhält der Praktikant ein Entgelt für das Praktikum, so gelten die gleichen Versicherungsbedingungen wie für Auszubildende. Demnach muss der Arbeitgeber den Krankenversicherungsbeitrag vollständig übernehmen, sofern das Bruttogehalt unter 325,00 monatlich liegt. Verdient der Praktikant hingegen mehr als diese Summe, hat er 50 Prozent der Versicherungsprämien zu tragen und die restlichen 50 Prozent der Arbeitgeber.

Pflichtpraktikum und Praxissemester

Ist das Praktikum beziehungsweise Praxissemester in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, bleibt der Studentenstatus in dieser Zeit erhalten, unabhängig von den wöchentlichen Arbeitszeiten oder der Höhe des Gehalts. Demnach gelten auch in dieser Zeit die Versicherungsbedingungen für Studenten. 

Freiwilliges Praktikum

Entscheidet sich der Student unabhängig von den Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung für ein freiwilliges Praktikum, so darf dieses:

  • maximal 20 Arbeitsstunden pro Woche in Anspruch nehmen und 
  • das monatliche Entgelt höchstens 400,00 betragen.

Ohne die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen droht der Verlust des Studentenstatus. Werden die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, so wird das Studium nicht länger als Vollzeitbeschäftigung betrachtet und es gelten die Versicherungsbedingungen für Arbeitnehmer. Ist das Praktikum hingegen nur eine Teilzeitbeschäftigung, gelten weiterhin die Konditionen für Studenten.

Info
Auslandspraktikum

Besondere Bedingungen gelten, sofern ein Praktikum im Ausland absolviert werden soll. Die Höhe der durch die deutsche Krankenversicherung gewährten Leistungen hängt grundsätzlich von der Art und Dauer des Auslandsaufenthaltes sowie von der Art der Krankenversicherung ab:

Regelungen für gesetzlich Versicherte: Hier hat die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen mit vielen Ländern in Europa geschlossen, sodass für sie in diesen Ländern ein gewisser Grundschutz über die Krankenkasse existiert.

Regelungen für privat Versicherte: Bei Studenten in der privaten Krankenversicherung (PKV) gilt dieses Abkommen nicht, dennoch erhalten diese bei Behandlungskosten im europäischen Raum die meisten Leistungen zurückerstattet. Welche Leistungen erstattungsfähig sind, ist im Tarif verankert.

ABER: Studenten sollten beachten, dass dieser Grundschutz in keinem Falle ausreicht, um jegliche medizinische Kosten abdecken zu können.

Es sollte immer auch eine ergänzende Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden. Führt das Praktikum für längere Zeit in ein entfernteres Land, sollte eine spezielle Krankenversicherung für diesen Aufenthalt abgeschlossen werden. Die Kosten dieser Vorsorge sind abhängig von:

  • der Reisedauer
  • dem Alter der Versicherten und
  • vom Ziel des Auslandsaufenthalts.