Praktika nehmen im Studium eine wichtige Rolle ein. Hier haben Studenten die Möglichkeit die theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen, Referenzen und Kontakte zu erweitern und Berufserfahrungen zu sammeln.
Je nachdem, ob es sich um ein freiwilliges Praktikum, Pflichtpraktikum oder Praktikum im Ausland handelt, können unterschiedliche Bedingungen für den Krankenversicherungsschutz gelten. Betroffene Studenten sollten sich daher rechtzeitig über die Versicherungskonditionen während ihres Praktikums informieren.
Vorpraktikum und Nachpraktikum
In einigen Studiengängen ist ein vorbereitendes oder nachbereitendes Praktikum, das heißt ein Praktikum vor Beginn und nach Ende des Studiums vorgesehen. Praktikanten im Vor- oder Nachpraktikum sind in der Regel nicht an einer Hochschule oder Universität eingeschrieben. Sind diese Praktika jedoch in der Studien-oder Prüfungsordnung vorgesehen und werden nicht entlohnt, so gelten dennoch die Versicherungsbedingungen für Studenten.
Erhält der Praktikant ein Entgelt für das Praktikum, so gelten die gleichen Versicherungsbedingungen wie für Auszubildende. Demnach muss der Arbeitgeber den Krankenversicherungsbeitrag vollständig übernehmen, sofern das Bruttogehalt unter 325,00 monatlich liegt. Verdient der Praktikant hingegen mehr als diese Summe, hat er 50 Prozent der Versicherungsprämien zu tragen und die restlichen 50 Prozent der Arbeitgeber.
Pflichtpraktikum und Praxissemester
Ist das Praktikum beziehungsweise Praxissemester in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, bleibt der Studentenstatus in dieser Zeit erhalten, unabhängig von den wöchentlichen Arbeitszeiten oder der Höhe des Gehalts. Demnach gelten auch in dieser Zeit die Versicherungsbedingungen für Studenten.
Freiwilliges Praktikum
Entscheidet sich der Student unabhängig von den Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung für ein freiwilliges Praktikum, so darf dieses:
- maximal 20 Arbeitsstunden pro Woche in Anspruch nehmen und
- das monatliche Entgelt höchstens 400,00 betragen.
Ohne die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen droht der Verlust des Studentenstatus. Werden die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, so wird das Studium nicht länger als Vollzeitbeschäftigung betrachtet und es gelten die Versicherungsbedingungen für Arbeitnehmer. Ist das Praktikum hingegen nur eine Teilzeitbeschäftigung, gelten weiterhin die Konditionen für Studenten.