Ärzte-Honorare - Aktuelle Regelungen der Gebührenordnung

Besonders die Ärzte sind von Veränderungen durch die Gesundheitsreform betroffen. Die seit dem 01. Januar 2009 gültige Vergütungsordnung für Ärzte bleibt vorerst bis 2012 bestehen, wird jedoch in verschiedenen Punkten modifiziert. Zudem wird es zu Kürzungen bei den Honoraren kommen.

Die Ärzte-Gebührenordnung

Die aktuelle Gebührenordnung ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass jedem Arzt für eine Leistung ein bestimmter Punktwert zugeordnet wird, welcher einen entsprechenden Euro-Wert besitzt. Für jeden Patienten erhalten die Ärzte einen Pauschalbetrag zuzüglich Einzelleistungsvergütungen. Dieses System hat im Vorfeld zahlreiche Proteste auf Seiten der Mediziner hervorgerufen. Sie kritisierten, dass das Gesamtbudget gedeckelt und damit das Entgelt letztlich begrenzt bleibe.

In der Vergangenheit war die Ärztevergütung starken Schwankungen unterworfen – regional, aber auch zeitlich. So konnten Ärzte in bestimmten Regionen mehr verdienen als in anderen. Die Euro-Gebührenordnung soll die Honorare stabilisieren und so für mehr Planungssicherheit und Gerechtigkeit sorgen.

Transparenz der Honorare

In der Vergangenheit haben die Krankenkassen die Vergütung den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen den einzelnen Regionen zugewiesen, die dann das Geld wiederum an die Ärzteschaft weitergeleitet haben. So entstanden regional starke Schwankungen. Ein Arzt oder Zahnarzt konnte nur schwer vorhersehen, wie hoch seine Einnahmen für das nächste Quartal waren. Weitere Ungerechtigkeiten wie die unterschiedliche Bezahlung unterschiedlicher Arztgruppen, wurden durch das neue System ausgeräumt.

Außerdem bestand die Gefahr der Unterversorgung von Regionen, in denen der Punktwert relativ niedrig war, weil immer mehr Ärzte abgewandert sind. Mit der Fixierung der Punktwerte soll dieser Trend gestoppt werden.

Honorarkürzung bei Zahnärzten

Eines der Hauptziele der Gesundheitsreform ist es, Kosten zu sparen. Davon werden besonders die Zahnärzte betroffen sein. Der Honorarzuswachs für Zahnärzte wird auf die Hälfte reduziert. Somit dürfen sich die Punktwerte und die Gesamtvergütungen für die Leistungen, ausgenommen dem Zahnersatz, von Vertragszahnärzten zwischen  2011 und 2012 jeweils höchstens um die Hälfte erhöhen. Diese Begrenzung des zahnärztlichen Honorarvolumens gilt aber nicht für die Individualprophylaxe beziehungsweise Früherkennung.

Neue Vergütungsordnung für Hausärzte

Für Hausarztverträge erhalten Hausärzte künftig keine Extravergütungen mehr. Das Vergütungsniveau wird auf das der Regelversorgung begrenzt. Für bereits abgeschlossene rechtskräftige Verträge erhalten die Hausärzte jedoch weiterhin höhere Zahlungen.

Versorgungspflicht im Basistarif

Vor dem 1. Januar 2009 konnten Ärzte für Patienten im brancheneinheitlichen Basistarif nur einen geringeren Honorarsatz geltend machen als für Vollversicherte. Das hat zu gewissen Benachteiligungen bis hin zur Abweisung der Basistarif-Patienten geführt. Die Gesundheitsreform sieht hier keine Änderungen vor, daher sind Kassenärzte weiterhin verpflichtet, Patienten im Basistarif beziehungsweise Standardtarif zu versorgen.

Krankenkassen tragen Morbiditätsrisiko

Steigt der Behandlungsbedarf aufgrund mehr älterer oder kranker Patienten (Morbidität), müssen die Krankenkassen das Risiko dafür tragen, indem sie mehr Geld für die Behandlung zur Verfügung stellen. Dieser morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich ("Morbi-RSA") bleibt bestehen. Sonstige Regelungen zur Anpassung des Behandlungsbedarfs, wie die Nachvergütung eines nicht vorher­sehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs, werden jedoch bis 2012 ausgesetzt.

Verordnung von Arzneimitteln

Grundsätzlich bleiben Vertragsärzte bei der Verschreibung von Medikamenten frei, es bedarf also keiner Genehmigung durch die Krankenkasse des Patienten. Dennoch kann eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne der Arzneimittelverordnung vorgenommen werden.

Bei bestimmten Arzneien, die zur Spezialtherapie von schweren Erkrankungen verordnet werden, muss eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden. Das soll einerseits den Therapieerfolg sicher stellen, andererseits für mehr Patientensicherheit sorgen (zum Beispiel bei neuen und innovativen Präparaten).

Gebührenminderungspflicht

Erbringt ein niedergelassener Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes eine Leistung für einen im Krankenhaus stationär behandelten privaten Patienten, so unterliegt sein Honoraranspruch einer Gebührenminderung. Diese ärztliche Leistung muss auch dann unter dem Aspekt der Gebührenminderung angesehen werden, wenn der Patient in der Praxis des Arztes ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden.

Der Privatpatient zahlt die Kosten einerseits über die Pflegesätze oder Sonderentgelte und andererseits über die Privatliquidation. Deshalb gibt es einen Abzug für den Wahl- oder Belegarzt. Nach §6a Abs. 1 GOÄ sind die Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 Prozent zu mindern, wenn es sich um vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen handelt. Für Belegärzte und andere niedergelassene Ärzte beträgt die Minderung 15 Prozent. Da eigentlich ein Abzug von 50 Prozent notwendig ist, gleicht die Gebührenminderung die Kosten nicht aus. Somit kommt der Privatpatient für eine Leistung zweimal auf

Gebührenerhebung der Heilpraktiker

Bei Heilpraktikern werden keine Mindest- oder Höchstumsätze festgelegt. Es gelten die üblichen Gebührensätze für Heilpraktiker, die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker von 1985 verankert sind. Wurde zwischen dem Heilpraktiker und dem Patienten keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, kann der Heilpraktiker davon ausgehen, dass die in dem GebüH festgesetzten Gebühren als angemessen angesehen werden können. Im Gegensatz zum GOÄ oder GOZ ist das GebüH somit nicht bindend für den Heilpraktiker.

Reicht ein Versicherungsnehmer die Behandlungskosten bei seiner privaten Krankenversicherung oder einer Behörde zur Gewährung von Beihilfe ein, erstattet diese die Kosten für den Heilpraktiker, indem sie sich nach dem Gebührenverzeichnis richtet. In der Regel werden die Kosten für die erbrachten Leistungen eines Heilpraktikers von der privaten Krankenversicherung erstattet. Gesetzlich Versicherte müssen dagegen für eine solche Behandlung selbst aufkommen.

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