Rechtsform der Gründung
Wesentlichen Einfluss auf die Wahl der richtigen Krankenversicherung hat nicht zuletzt die Rechtsform der gegründeten Firma. Danach entscheidet sich, ob man der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt oder ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist.
Kapitalgesellschaften
Solche Gesellschaften werden als „juristische Personen“ angesehen, bilden also im juristischen Sinne eine Einheit. Existenzgründer, die sich für eine Kapitalgesellschaft entscheiden, zum Beispiel eine GmbH, sind in dieser angestellt und beziehen ein reguläres Gehalt. Dadurch sind sie grundsätzlich gesetzlich versicherungspflichtig. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung kann nur erfolgen, wenn die Versicherungspflicht entfällt. Das kann durch ein Einkommen oberhalb der PKV-Versicherungspflichtgrenze der Fall sein.
Personengesellschaften
Diese Gruppe unterscheidet sich von den Kapitalgesellschaften durch die Haftung. Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist der fehlende Status der juristischen Person. Daher sind die Gesellschafter nicht im Unternehmen angestellt, sondern bleiben für sich genommen als „natürliche Personen“ bestehen. Genauso verhält es sich bei den sogenannten Solo-Selbständigen. Hierzu zählen Freiberufler oder Ich-AGs. In Deutschland gibt es rund 2,3 Millionen solcher allein agierenden Selbständigen, vor allem im Dienstleistungsbereich. In Sachen Krankenversicherung steht den Personengesellschaften als natürliche Person zu, sich für eine freiwillig gesetzliche oder über eine private Krankenversicherung zu entscheiden
Beschäftigung von Angestellten
Sobald ein Existenzgründer in seiner Firma auch Angestellte beschäftigt, wird er zum Arbeitgeber. Damit erwächst weitere Verantwortung, auch hinsichtlich der Krankenversicherung. Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung werden zwischen Arbeitgeber und Angestellten weitgehend paritätisch aufgeteilt.
Ausnahmen der Wahlfreiheit
Zu beachten sind hier die Einschränkungen der Versicherungsfreiheit durch das Gesetz. Selbständige, die dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen sind gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Eine weitere Einschränkung der Versicherungsfreiheit ist für die Rentenversicherung vorgesehen, zum Beispiel freiberufliche Lehrer, Hebammen, Pflegepersonal oder Handwerker und andere Berufsgruppen unterliegen der gesetzlichen Pflicht zur Rentenversicherung.







