Versicherung über die Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse (KSK) existiert seit 1982. Grundlage ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Dieses regelt die Sozialversicherung freischaffender Künstler und Publizisten. Mit der Einführung wollte man die Unterversorgung dieser Berufsgruppen verhindern. Laut Gesetz ist der Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Unter Publizisten werden Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise publizistisch tätige Personen verstanden. Auch Publizistik Lehrende sind hier inbegriffen. Diese müssen selbständig tätig sein, das heißt in keinem Arbeitsverhältnis stehen, maximal einen Angestellten beschäftigen und mindestens 3.900 Euro im Jahr verdienen.
Aufgaben der Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse ist keine Versicherung. Es handelt sich vielmehr um eine Organisation, unter deren Dach sich Künstler und Publizisten sammeln und dann Anspruch auf die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen haben. Man sucht sich weiterhin seine Krankenkasse selbst aus und zahlt die Beiträge direkt dorthin. Die KSK übernimmt hierbei quasi die Rolle des Arbeitgebers und damit den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben. Die Anmeldung erfolgt über ein Antragsformular, das einfach über die KSK selbst zu beziehen ist.
Vorteile der KSK
Selbständige mit Tätigkeiten, die dem KSVG unterliegen, sind gesetzlich pflichtversichert. Ihnen steht ein Wechsel in die private Krankenversicherung also erst bei Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze offen. Die Beiträge sind wie bei allen gesetzlich Versicherten einkommensabhängig. Wer wenig verdient, zahlt geringe Beiträge. Außerdem erfolgt auch die Rentenversicherung über die KSK. Eine private Vorsorge wäre für viele mit geringem Einkommen nur schwer, wenn überhaupt, zu realisieren.
Beitrag und Abgaben
Die Beiträge werden nach den sonst üblichen Beitragssätzen und auf der Grundlage des erzielten Arbeitseinkommens berechnet. Dieses entspricht der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (gemäß den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts § 15 SGB IV, § 4 Abs. 3 EStG).
Über die KSK Versicherte müssen dieses Einkommen am Jahresende für das kommende Jahr schätzen, basierend auf Erfahrungswerten der vergangenen Jahre und auf Gewinnerwartungen. Da das nicht immer leicht ist und Einkommen starken Schwankungen unterliegen können, ist eine laufende Anpassung der Einkommensschätzung möglich. Dann werden die Beiträge entsprechend korrigiert. Solche Korrekturen sind allerdings ausschließlich für die Zukunft möglich und nicht rückwirkend. Sollte sich die Einkommenssituation also verschlechtern, sind keine Beitragsrückzahlungen aus den vergangenen Monaten möglich. Eine Schätzung sollte also so gewissenhaft wie möglich erfolgen.
Wissenswertes zur Künstlersozialversicherung
Die Finanzierung der KSK funktioniert über zwei Wege: Zum einen beteiligt sich der Bund aus Steuermitteln, zum anderen über die Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Dienstleistungen verwerten. Letzteres macht den größten Teil der Mittel der KSK aus, nämlich rund 60 Prozent. Solche Unternehmen können beispielsweise Verlage, Werbeagenturen oder Galerien sein. Bei der Verwertung einer solchen Dienstleistung muss das Unternehmen einen gewissen Anteil (2009: 4,4 Prozent) des Rechnungsbetrages an die KSK abführen.







