Sonderausgaben zur Krankenversicherung steuerlich geltend machen
Sonderausgaben sind im Steuerrecht private Aufwendungen, die weder Betriebskosten noch Werbungskosten sind. Sie werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschalbetrag überschreiten.
Die Sonderausgaben werden einmal in beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen und auf der anderen Seite in unbeschränkt abziehbare sonstige Sonderausgaben unterteilt.
Zusätzlich unterscheidet man zwischen allgemeinen Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung, Sonstige Vorsorgeaufwendungen, der Riester-Rente sowie sonstigen Sonderausgaben.
Vorsorgeaufwendungen für die Steuer
| AV-Aufwendungen* | Sonstige Vorsorgeaufw.** | Sonderausgaben*** |
|---|---|---|
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Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung |
Krankenversicherung |
Unterhaltsleistungen |
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Beiträge zur Rürup-Rente |
Pflegeversicherung |
Ausbildungskosten |
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Beiträge an landwirtschaftliche Alterskassen |
Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsversicherung |
Spenden und Mitgliedsbeiträge |
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Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtungen |
Arbeitslosenversicherung |
Kinderbetreuungskosten |
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Haftpflichtversicherung |
Schulgeld für Privatschulen | |
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Renten und dauerhafte Lasten | |
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Risikolebensversicherung |
Gezahlte Kirchensteuer |
*Altersvorsorgeaufwendungen ** Sonstige Vorsorgeaufwendungen *** Sonstige Sonderausgaben
Zu den Aufwendungen zur Altersvorsorge zählt der Arbeitnehmer- sowie der steuerfreie Arbeitgeberanteil. Die vollständige Abziehbarkeit der Beiträge zur Altersvorsorge erfolgt schrittweise. 2005 waren es 60 Prozent von maximal 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro bei einem Ehepaar. Jedes Jahr steigt der abziehbare Prozentsatz um zwei Prozent, bis er 2025 100 Prozent von 20.000 Euro betragen wird.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden im Rahmen der Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung abgezogen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurden die Höchstgrenzen um jeweils 400 Euro erhöht. Für Arbeitnehmer und Beamte können nun bis zu 1.900 Euro steuerlich berücksichtigt werden und Selbständige dürfen maximal 2.800 Euro von der Steuer absetzen. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Rentenversicherung
- Risikolebensversicherung (nur für den Todesfall)
Der Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag kann durch das Bürgerentlastungsgesetz auch über die Höchstgrenze hinaus steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn die Beiträge der Basisabsicherung der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Wenn die Beiträge unter der Grenze liegen, so ergibt sich daraus die Möglichkeit, noch weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich zu berücksichtigen. Wenn der Höchstbetrag ausgeschöpft ist, geht das nicht mehr.
Pauschale zur Vorsorge
Die Vorsorgepauschale berechnet sich abhängig vom Einkommen des Steuerpflichtigen und wird nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet. Für seinen Arbeitslohn wird dem Steuerpflichtigen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. In der Einkommensteuererklärung wurde die Vorsorgepauschale durch das im Januar 2010 verabschiedete Bürgerentlastungsgesetz abgeschafft.
Sonstige Sonderausgaben
Ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern keine höheren unbeschränkt abzugsfähigen sonstigen Sonderausgaben nachgewiesen werden können. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 72 Euro. Seit 2010 wird ein Sonderausgaben-Pauschbetrag auch in der Steuerklasse V berücksichtigt.







