Bürgerentlastungsgesetz: Krankenversicherung spart Steuern

Seit dem 1. Januar 2010 gilt das Bürgerentlastungsgesetz oder auch „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“, das jährlich für Steuerersparnisse der Bürger in Höhe von ca. zehn Milliarden Euro sorgen soll. 

bürgerentlastungsgesetz
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurden ab 2010 die Abzugsmöglichkeiten bei der Einkommenssteuer für Vorsorgeaufwendungen verbessert

Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 können Steuerpflichtige nun Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig von der Einkommenssteuer absetzen, sofern die Beiträge der Grundversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechen. Von der neuen Regelung profitieren sowohl privat als auch gesetzlich versicherte Bürger.

PKV-Urteil begünstigt Bürgerentlastungsgesetz

Bis 2009 galt die Regelung, dass Angestellte, Beihilfeberechtigte und Rentner ihre Krankenversicherung und Pflegeversicherung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro von der Steuer absetzen durften. Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung vollständig alleine tragen müssen, konnten daher einen Betrag in Höhe von maximal 2.400 Euro steuerlich geltend machen.

Neue Grenzen zur steuerlichen Absetzbarkeit

Durch das Bürgerentlastungsgesetz gelten seit 2010 folgende Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit von sonstigen Versorgeaufwendungen:

  • Für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner: 1.900 Euro
  • Für Selbständige: 2.800 Euro.

Dass der Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag vollständig von der Steuer absetzbar ist, kommt besonders denjenigen zugute, die sehr hohe Ausgaben für ihre Beiträge haben. Aber auch Geringverdiener profitieren, denn es wurden zusätzlich auch die Höchstbeträge erhöht, die im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung abziehbar sind. Als sonstige Vorsorgeaufwendungen gelten neben der Krankenversicherung folgende Versicherungen: 

  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Risikolebensversicherung (nur für den Todesfall).

Bürgerentlastungsgesetz in der gesetzlichen Krankenkasse

Steuerpflichtige, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können davon ausgehen, ihre Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung fast vollständig absetzen zu können. Die gesetzliche Krankenversicherung entspricht in der Regel der Basisabsicherung und diese ist voll absetzbar. Auch ein eventuell anfallender Zusatzbeitrag gehört zur Grundversorgung und kann von der Steuer abgesetzt werden. Es fällt lediglich ein vier-prozentiger Abschlag für eine Krankengeldversicherung an.

Nicht berücksichtigt werden

Bürgerentlastungsgesetz in der privaten Krankenversicherung

Wird der Höchstbetrag der steuerlichen Absetzbarkeit überschritten, können nur Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, die mit einer Basisabsicherung übereinstimmen, wie sie von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten wird. Für privat versicherte Steuerpflichtige ist es meist komplizierter als für gesetzlich Versicherte, da sie oft Zusatzleistungen versichert haben, die man von der Steuer nicht absetzen darf, z.B. die Chefarztbehandlung oder das Einzelbettzimmer. Die jeweilige private Krankenversicherung gibt über abzugsfähige und nicht-abzugsfähige Leistungen Auskunft. Im Basistarif als private Krankenversicherung ist dieser Beitrag vollständig absetzbar.

Hintergrund
Verfassungsklage am Bundesverfassungsgericht

DasBürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ hat die Intention, den Bürgern die Steuerfreiheit des Existenzminimums und somit Steuerentlastungen in Höhe von zehn Milliarden Euro jährlich zu gewähren.

Hintergrund der Entstehung des Bürgerentlastungsgesetzes war eine Klage am Bundesverfassungsgericht durch eine Privatperson, die sich auf einen Artikel des Grundgesetzes berief. Dieser fordert die Steuerfreiheit auf das Existenzminimum zur Sicherstellung der Leistung auf Sozialhilfeniveau. Das Bürgerentlastungsgesetz kommt dieser Forderung nach, indem es den Bürgern im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen die volle steuerliche Absetzbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ermöglicht.

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