Die Praxisgebühr der gesetzlichen Krankenkassen

Die Praxisgebühr ist eine pauschale Zuzahlung von zehn Euro, die jeder gesetzlich Krankenversicherte ab dem 18. Lebensjahr einmal im Quartal bei einem Arzt zu entrichten hat. Für Bestimmte Personengruppen und Vorsorgeuntersuchungen ist eine Befreiung von der Praxisgebühr möglich.

Gesetzliche Krankenversicherung: Praxisgebühr.
Praxisgebühr: Ein Mal im Quartal werden gesetzlich Versicherte beim Arzt zur Kasse gebeten.

Die Praxisgebühr wurde im Zuge der Gesundheitsreform am 1. Juli 2004 von der Bundesregierung eingeführt, um eine neue Einkommensquelle für die gesetzliche Krankenversicherung zu schaffen. Längerfristig soll die Praxisgebühr die Eigenverantwortung und das Kostenbewusstsein der Versicherten fördern, etwa indem Arztbesuche bei gesundheitlichen Bagatellen (beispielsweise leichte Schrammen) vermieden und "Selbstüberweisungen" zu Fachärzten unterbunden werden. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Praxisgebühr um ein ärztliches Einkommen. Tatsächlich macht der Mediziner mithilfe der Gebühr aber keinerlei Gewinn, da die Summe vollständig mit den Honoraren des Arztes verrechnet wird.

Zahlungsbedingungen

Grundsätzlich sind alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zur Zahlung der Praxisgebühr verpflichtet, die eine ambulante, zahnärztliche sowie psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen und diese Leistung von der Krankenversicherung erbracht wird. Seit dem 30. April 2009 gilt die Praxisgebühr auch für Beamte in der gesetzlichen Krankenkasse. Dabei wird die Gebühr direkt von der Beihilfe abgezogen.

Die Praxisgebühr muss grundsätzlich einmal, beim ersten Arztbesuch direkt in der Arztpraxis im jeweiligen Quartal (drei Monate), gezahlt werden. Liegt ein gültiger Überweisungsschein vor, wird für weitere notwendige ärztliche Behandlungen im selben Quartal keine weitere Gebühr erhoben. Eine Überweisung gilt nur für Ärzte der selben Behandlungsklasse. Dies können sein: Niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Notdienste. Eine gebührenfreie Überweisung von Hausarzt zu Zahnarzt oder Notdienst zu Hausarzt ist daher nicht möglich.

Info

Verweigerung der Praxisgebühr-Zahlung

Will ein Versicherter die Zahlung der Praxisgebühr verweigern, kann der Arzt die Behandlung ablehnen - es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Zahlt jedoch ein bereits behandelter Patient die Praxisgebühr nicht, wird eine Mahngebühr von vier Euro fällig.

Praxisgebühr beim Zahnarzt

Zahnärztliche Kontrolluntersuchungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen. Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf die herkömmliche Zahnprophylaxe sondern auch auf die Nachkontrolle im Anschluss an eine Behandlung (z.B. nach Einsatz einer Brücke). Unter Umständen kann der Zahnarzt im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung präventive Leistungen, wie eine Zahnsteinentfernung, vornehmen, ohne dass dafür eine Praxisgebühr notwendig ist. Wird für solche Maßnahmen jedoch ein neuer Behandlungsstermin erforderlich, muss die Gebühr beim kommenden Termin entrichtet werden.

Zahlungspflicht im Notfall

Wie bei der herkömmlichen ärztlichen Behandlung gilt auch bei ärztlichen Notfallbehandlungen (Ärztlicher Notfalldienst, Notfallambulanz im Krankenhaus, Notfallbehandlung in der Praxis), dass die Praxisgebühr einmal im Quartal gezahlt werden muss. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Ärztlichen Notfalldienstes im entsprechenden Quartal muss keine erneute Zahlung getätigt werden, sofern eine Quittung – mit dem Stempel des Ärztlichen Notfalldienstes oder handschriftlichem Eintrag „Notfall“ – vorgelegt wird. Diese Quittung gilt auch für jede weitere Inanspruchnahme von Notfallambulanzen im Krankenhaus beziehungsweise eine ausgestellte Quittung in der Notfallambulanz des Krankenhauses gilt auch im Ärztlichen Notfalldienst oder im Notfall. Werden die Nofallversorgung und die ambulante Regelversorgung gleichzeitig in Anspruch genommen, muss der Versicherte für beide Leistungen, das heißt insgesamt 20 Euro, zahlen.

Befreiung von der Praxisgebühr

Folgende Personen sind von der Praxisgebühr befreit:

  • Versicherte unter 18 Jahren
  • Personen, die einen speziellen Kostenerstattungstarif bei ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben (Gebühr wird automatisch von der Kostenerstattung abgezogen)
  • Empfänger von Sozialleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit
  • Versicherte, deren Behandlungen durch andere gesetzliche Versicherungsträger finanziert werden: Z.B. die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall.

Auch für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen ist keine Praxisgebühr notwendig. Darunter fallen die Befunderhebung (Anamnese), die Untersuchung nach den Vorgaben der entsprechenden Richtlinien, die Mitteilung der erhobenen Befunde sowie die entsprechende Beratung der Patienten. Die Befreiung von der Praxisgebühr bezieht sich auf die folgenden Untersuchungen:

  • Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft
  • Zwei Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt, sofern sich keine Behandlung anschließt
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Frauen und Männer
  • Gesundheits-Check ab dem 35. Lebensjahr (alle zwei Jahre für gesetzlich Krankenversicherte)
  • Schutzimpfungen - insbesondere gegen Kinderlähmung, Diphtherie, Tetanus, Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten, Influenza, Hirnhauterreger (keine Reiseprophylaxe)

Die Befreiung von der Praxisgebühr gilt nicht, sofern aufgrund des Befundes weitere Diagnosen oder Therapiemaßnahmen notwendig werden. In diesem Fall muss der Versicherte wie herkömmlich zehn Euro an den Hausarzt zahlen und sich die entsprechenden Überweisungen ausstellen lassen.

Praxisgebühr von der Steuer absetzen

Da die Praxisgebühr nicht als Krankenkassenbeitrag und sondern rechtlich als Vorsorgeaufwendung zu bewerten ist, handelt es sich bei der Gebühr um eine außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG. Somit ist die Praxisgebühr steuerlich absetzbar (Verfügung der OFD Frankfurt vom 15.11.2004, DB 2004 S. 2782). Steuermindert ist die Praxisgebühr allerdings nur, sofern die Gesamtsumme der außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung des Versicherten überschreitet.