Richtige Kündigung der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse

Die Krankenkasse richtig kündigen
Werden alle Fristen eingehalten, ist die Kündigung der Krankenkasse in der Regel unkompliziert

Entscheidet sich der Versicherte für die Kündigung der Krankenkasse, weil er zu einer anderen Krankenkasse oder zur privaten Krankenversicherung wechseln möchte, müssen bestimmte verwaltungstechnische und gesetzliche Regelungen beachtet werden.

In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht sowie das Verbot der mehrfachen Krankenvollversicherung. Demnach ist die Kündigung der Krankenversicherung nur möglich, sofern ein lückenloser Versicherungsschutz garantiert und gleichzeitig eine Überversicherung vermieden wird. Werden jedoch die vorgegebenen Fristen und Richtlinien eingehalten, ist die Kündigung in der Regel problemlos.

Arten der Kündigung und Kündigungsfristen

Grundsätzlich unterscheidet man im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zwischen folgenden Arten der Kündigung und den entsprechenden Kündigungsfristen:

KündigungsartBedingungKündigungsfrist

ordentliche Kündigung

Mindestbindungszeit von 18 Monaten wurde erfüllt

zwei Monate bis zum Monatsende*

außerordentliche Kündigung

sofern die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erstmalig erhöht bzw. bereits angekündigte Prämien einstellt oder reduziert

zwei Monate bis zum Monatsende*, Mindestbindungszeit muss nicht erfüllt sein

*Beispiel: Wenn die Mitgliedschaft in der neuen Kasse am 01.10. beginnen soll, so muss bei der alten Kasse bis spätestens 31.07. gekündigt werden.

Vorsicht bei Versicherten in einem Wahltarif: Hier beträgt die Mindestbindungszeit meist drei Jahre. Erst nach Ablauf dieser Frist ist eine ordentliche Kündigung bei der Krankenkasse möglich!

Ausnahmen der Mindestvertragslaufzeit

Die 18-monatige Bindungsfrist gilt nicht, sofern:

Die Krankenkasse in zwei Schritten kündigen

1. Kündigung der Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse

  • Kündigung muss schriftlich per Postweg, Einschreiben oder Fax erfolgen
  • In der Kündigung den gewünschten Kündigungszeitpunkt angeben und Kündigungsbestätigung anfordern
  • Kündigungsbestätigung muss spätestens nach 14 Tagen von der Krankenkasse an den Versicherten gesendet werden

2. Kündigung wirksam werden lassen

  • Kündigungsbestätigung mit dem unterschriebenen Antragsformular an die neue Krankenversicherung senden
Die Krankenkasse richtig kündigen - Was zu beachten ist

Die Mitgliedschaft in einer neuen Krankenversicherung ist nur möglich, sofern die Kündigungsbestätigung der alten Krankenkasse vorliegt. Damit soll vermieden werden, dass sich Versicherte vorsorglich bei mehreren Krankenkassen gleichzeitig anmelden. Die Kündigung wird zudem nur wirksam, sofern zwischen der Kündigung der alten Krankenkasse und der Aufnahme in die neue Krankenkasse maximal zwei Monate liegen. Damit soll die Einhaltung der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht sichergestellt werden.

Das Sonderkündigungsrecht nutzen

Durch die Einführung des Gesundheitsfonds seit dem 1. Januar 2009 gelten neue Bestimmungen für das außerordentliche Kündigungsrecht in der gesetzlichen Krankenkasse. Sofern die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht, besitzt der Kunde das Recht einer Sonderkündigung und kann somit die Krankenkasse auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlassen. Dieses Recht gilt gleichermaßen, sofern Zahlungen von Prämien plötzlich eingestellt oder reduziert werden.

Die Krankenkasse ist verpflichtet den Versicherten einen Monat vor Erhebung des Zusatzbeitrages beziehungsweise Kürzung der Prämie zu informieren und auf das Sonderkündigungsrecht zu verweisen. Für eine Kündigung müssen Versicherte folgende Fristen beachten:

  • Die alte Krankenkasse kann maximal bis zwei Monate nach Ankündigung des Extrabeitrags gekündigt werden. Spätester Kündigungstermin ist der Tag, an dem der zusätzliche Betrag erstmalig fällig wird (meist der 15. eines Monats)
  • Auch bei einer Sonderkündigung gilt: Zwischen Kündigung der alten Krankenkasse und der Aufnahme in die neue Krankenkasse dürfen maximal zwei Monate liegen.