Richtige Kündigung der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse

- Werden alle Fristen eingehalten, ist die Kündigung der Krankenkasse in der Regel unkompliziert
Entscheidet sich der Versicherte für die Kündigung der Krankenkasse, weil er zu einer anderen Krankenkasse oder zur privaten Krankenversicherung wechseln möchte, müssen bestimmte verwaltungstechnische und gesetzliche Regelungen beachtet werden.
In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht sowie das Verbot der mehrfachen Krankenvollversicherung. Demnach ist die Kündigung der Krankenversicherung nur möglich, sofern ein lückenloser Versicherungsschutz garantiert und gleichzeitig eine Überversicherung vermieden wird. Werden jedoch die vorgegebenen Fristen und Richtlinien eingehalten, ist die Kündigung in der Regel problemlos.
Arten der Kündigung und Kündigungsfristen
Grundsätzlich unterscheidet man im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zwischen folgenden Arten der Kündigung und den entsprechenden Kündigungsfristen:
| Kündigungsart | Bedingung | Kündigungsfrist |
|---|---|---|
|
ordentliche Kündigung |
Mindestbindungszeit von 18 Monaten wurde erfüllt |
zwei Monate bis zum Monatsende* |
|
außerordentliche Kündigung |
sofern die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erstmalig erhöht bzw. bereits angekündigte Prämien einstellt oder reduziert |
zwei Monate bis zum Monatsende*, Mindestbindungszeit muss nicht erfüllt sein |
*Beispiel: Wenn die Mitgliedschaft in der neuen Kasse am 01.10. beginnen soll, so muss bei der alten Kasse bis spätestens 31.07. gekündigt werden.
Vorsicht bei Versicherten in einem Wahltarif: Hier beträgt die Mindestbindungszeit meist drei Jahre. Erst nach Ablauf dieser Frist ist eine ordentliche Kündigung bei der Krankenkasse möglich!
Ausnahmen der Mindestvertragslaufzeit
Die 18-monatige Bindungsfrist gilt nicht, sofern:
- eine freiwillige Versicherung abgeschlossen wurde
- Anspruch auf eine Familienversicherung besteht
- ein Abschluss einer privaten Krankenversicherung erfolgen soll
- ein Wechsel innerhalb der gleichen Kassenkassenart erfolgt (Bedingung: Bestandteil der Satzung der jeweiligen Krankenkasse)
Die Krankenkasse in zwei Schritten kündigen
1. Kündigung der Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse
- Kündigung muss schriftlich per Postweg, Einschreiben oder Fax erfolgen
- In der Kündigung den gewünschten Kündigungszeitpunkt angeben und Kündigungsbestätigung anfordern
- Kündigungsbestätigung muss spätestens nach 14 Tagen von der Krankenkasse an den Versicherten gesendet werden
2. Kündigung wirksam werden lassen
- Kündigungsbestätigung mit dem unterschriebenen Antragsformular an die neue Krankenversicherung senden
Die Mitgliedschaft in einer neuen Krankenversicherung ist nur möglich, sofern die Kündigungsbestätigung der alten Krankenkasse vorliegt. Damit soll vermieden werden, dass sich Versicherte vorsorglich bei mehreren Krankenkassen gleichzeitig anmelden. Die Kündigung wird zudem nur wirksam, sofern zwischen der Kündigung der alten Krankenkasse und der Aufnahme in die neue Krankenkasse maximal zwei Monate liegen. Damit soll die Einhaltung der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht sichergestellt werden.
Das Sonderkündigungsrecht nutzen
Durch die Einführung des Gesundheitsfonds seit dem 1. Januar 2009 gelten neue Bestimmungen für das außerordentliche Kündigungsrecht in der gesetzlichen Krankenkasse. Sofern die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht, besitzt der Kunde das Recht einer Sonderkündigung und kann somit die Krankenkasse auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlassen. Dieses Recht gilt gleichermaßen, sofern Zahlungen von Prämien plötzlich eingestellt oder reduziert werden.
Die Krankenkasse ist verpflichtet den Versicherten einen Monat vor Erhebung des Zusatzbeitrages beziehungsweise Kürzung der Prämie zu informieren und auf das Sonderkündigungsrecht zu verweisen. Für eine Kündigung müssen Versicherte folgende Fristen beachten:
- Die alte Krankenkasse kann maximal bis zwei Monate nach Ankündigung des Extrabeitrags gekündigt werden. Spätester Kündigungstermin ist der Tag, an dem der zusätzliche Betrag erstmalig fällig wird (meist der 15. eines Monats)
- Auch bei einer Sonderkündigung gilt: Zwischen Kündigung der alten Krankenkasse und der Aufnahme in die neue Krankenkasse dürfen maximal zwei Monate liegen.







