Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse

- Das Krankengeld sorgt für finanzielle Sicherheit im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit.
Das Krankengeld ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, welche in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich festgelegt ist. Sie soll den Versicherten im Falle einer längeren Krankheit finanziell absichern.
Je nach Beruf und Lebenssituation gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung unterschiedliche Regelung hinsichtlich des Krankengeldes. Das betrifft besonders Selbstständige, welche in der gesetzlichen Krankenkasse auf das herkömmliche Krankengeld verzichten und andere Optionen für die Absicherung im Krankheitsfall wählen können. Zudem kann das Krankengeld während eines bestimmten Zeitraums ruhen und später wieder aufgenommen werden, beispielsweise während sich der Versicherte in der Elternzeit befindet und Elterngeld bezieht. Das Krankengeld ist eine steuerfreie Zahlung. Jedoch kann es andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.
Personen mit Anspruch auf Krankengeld
Folgende Personen haben in der GKV ein Anrecht auf Krankengeld:
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben hingegen:
- Familienversicherte
- Studenten und Praktikanten
- Versicherte, die keinen Verdienstausfall erleiden
Voraussetzungen für das Krankengeld
Das Krankengeld wird gezahlt, sofern eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die durch folgende Ereignisse verursacht wurde:
- Krankheit
- nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch
- nicht rechtswidrige Sterilisation
- Krankheit des Kindes (Kinderpflege-Krankengeld)
Berechnung und Höhe des Krankengeldes
Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes bildet das regelmäßige Einkommen, welches vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Dabei werden auch Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld in die Berechnungen einbezogen. Bei nicht regelmäßigem Einkommen, beispielsweise bei Bezug von Akkordlohn, wird als Grundlage der Durchschnitt der letzten drei Monate herangezogen. Für das Krankengeld gilt folgende Formel zur Berechnung:
70 % * Bruttoeinkommen = Krankengeld
Dabei gilt: Die Summe des Krankengeldes darf den Betrag von 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens nicht überschreiten.
Rechenbeispiele
| Bruttoeinkommen/Monat | Formel | Höhe des Krankengeldes/Monat |
|---|---|---|
| 2.400 Euro | 70% * 2400 Euro | 1.680 Euro |
| 800 Euro | 70% * 800 Euro | 560 Euro |
Während das Krankengeld gezahlt wird, besteht für den betroffenen Versicherten Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenkasse. Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung müssen jedoch weiterhin gezahlt werden. Dabei werden die entsprechenden Beiträge direkt vom Krankengeld abgezogen.
Kinder und Jugendliche müssen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Beiträge zur Pflegeversicherung leisten, sofern sie Krankengeld beziehen. Zudem sind Empfänger von Arbeitslosengeld während der Zahlung des Krankengeldes vollständig von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit.
Dauer des Krankengelds
Der Anspruch auf das Krankengeld gilt grundsätzlich ab dem Tag, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Bei Arbeitnehmern ruht dieses Anrecht jedoch zunächst, da diese in der Regel bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlungen durch den Arbeitgeber erhalten.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht außerdem, solange Versicherte folgenden Leistungen beziehen:
- Elternzeit oder Mutterschaftsgeld
- Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld
- Übergangsgeld
- Kurzarbeitergeld
Auf Grund derselben Krankheit wird das Krankengeld innerhalb der sogenannten Blockfrist von drei Jahren für maximal 78 Wochen gezahlt. Diese Blockfrist ist unbeweglich und setzt jeweils mit dem ersten Auftreten einer Krankheit ein. Die sechswöchige Lohnfortzahlung wird dabei angerechnet, so dass die Krankenkasse 72 Wochen zahlen muss. Tritt dieselbe Krankheit öfter auf, gibt es nur dann eine neuerliche Blockfrist, wenn der Versicherte in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate lang nicht krank war und arbeiten konnte beziehungsweise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Eine neue Erkrankung, die keine Verbindung zu vorangegangenen Krankheiten hat, bedingt ebenfalls eine neue Blockfrist.
Krankengeld für Arbeitslose
Für Arbeitslose gelten besondere Regelungen hinsichtlich des Krankengeldes. Anspruch auf das Krankengeld haben lediglich Empfänger von Arbeitslosengeld I. Versicherte, welche Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, sind vom Krankengeld ausgenommen und erhalten während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin Zahlungen von der Bundesagentur für Arbeit.
Für Arbeitslose mit Arbeitslosengeld I zahlt zunächst die Arbeitsagentur die entsprechenden Leistungen sechs Wochen lang weiter. Ab der siebten Woche beginnt dann die Zahlung des Krankengeldes durch die Krankenkasse.
Krankengeld zur Versorgung kranker Kinder
Eltern bekommen für jedes gesetzlich versichertes Kind unter zwölf Jahren bis zu zehn Arbeitstage Krankengeld im Jahr, sofern die Krankheit durch ein ärztliches Attest bestätigt wurde und das Kind nicht durch andere im Haushalt lebende Personen betreut beziehungsweise gepflegt werden kann. Alleinerziehenden stehen 20 Tage pro Kind und Jahr zu. Insgesamt ist der Anspruch auf das Kinderpflege-Krankengeld auf 25 Arbeitstage im Jahr begrenzt (50 Tage für Alleinerziehende).
Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern, die gesetzlich versichert sind, besteht der Anspruch auf das Kinderkrankengeld ohne Altersbegrenzung. Eltern von schwerstkranken Kindern, welche eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder Monaten haben, besitzen einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld.
Krankengeld für Selbständige
Selbstständige in der gesetzlichen Krankenkasse müssen sich eigenständig um die Absicherung im Krankheitsfall bemühen. Hinsichtlich des Krankengeldes haben Selbstständige drei Möglichkeiten:
- Der Versicherte zahlt den normalen Beitragssatz vonderzeit 15,5 des Bruttoeinkommens und erhält Anspruch auf das herkömmliche Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse
- Das Krankengeld wird über eine private Zusatzversicherung abgesichert und der Versicherte zahlt einen ermäßigten Krankenkassenbeitrag von 14,9 Prozent
- Der Versicherte schließt einen speziellen Wahltarif für das Krankengeld bei der gesetzlichen Krankenkasse ab
Entscheidet sich der Versicherte für die erste Möglichkeit, so bekommt er wie alle Arbeitnehmer das Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche gezahlt. Aus diesem Grund muss sich der Selbstständige um eine finanzielle Absicherung vor der siebten Krankheitswoche bemühen. Wird ein Wahltarif abgeschlossen, können die Modalitäten des Krankengeldes individuell festgelegt werden (z.B. Höhe des Krankengeldes). Die Regelungen des Wahltarifes haben auch Gültigkeit für nicht ständig Beschäftigte, für Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen sowie für die Versicherten der Künstlersozialkasse. Die Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen dürfen seit August 2009 keine Altersstaffelungen mehr aufweisen.
Krankengeld in der Rente
Wird Altersrente oder Rente wegen völliger Erwerbsminderung während des Bezuges von Krankengeld bewilligt, so endet der Anspruch mit dem Renteneintritt oder das Krankengeld wird gekürzt. Wurde das Krankengeld länger als bis zum Rentenbeginn gezahlt, bekommt die Krankenkasse die Rente für die Zeit der Überschneidungen. Werden Teilrenten bewilligt, so wird das Krankengeld um den Betrag der Rente gekürzt.






