Freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

- Die freiwillige Krankenversicherung steht Personen ohne GKV-Versicherungspflicht offen
Eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung kann jeder abschließen, dessen Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse beendet ist.
Möchten die Personen sich weiterhin für den Krankheitsfall absichern, so müssen sie sich selbst um einen Versicherungsschutz kümmern. Sie können zwischen einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung wählen. Wichtig ist, im Vorfeld die Vorteile und Nachteile der Krankenversicherungen gründlich zu vergleichen.
- Mitversicherung in der Familienversicherung
- Vorerkrankungen
- Umfang der Leistungen
- Beiträge
Entscheidungshilfen zum Wechsel der Krankenversicherung:
Lohnt der Wechsel in die private KV? oder
In die gesetzliche KV wechseln?
Voraussetzungen für eine freiwillige Krankenversicherung
Damit eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Nach § 9 SGB V können folgende Personen freiwillig beitreten:
- Selbständige, Beamte und Freiberufler
- Arbeitnehmer, deren Jahres-Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze des Vorjahres liegt
- Mitglieder, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, nachdem sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren
- alle Personen, bei denen die Familienversicherung erlischt
- Kinder, die nicht mitversichert sind, weil ein Elternteil über der Versicherungspflichtgrenze liegt und deshalb nicht Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist
- Schwerbehinderte im Sinne des §1 des Schwerbehindertengesetzes
- Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch eine Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen
- wer freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchte, muss das innerhalb von drei Monaten seiner gesetzlichen Krankenkasse mitteilen, ansonsten erlischt der Anspruch auf Mitgliedschaft
Beiträge und Kosten der freiwilligen Versicherung
Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Dabei muss die gesetzliche Krankenversicherung sicherstellen, dass die Beitragsbelastung für die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten nach §240 Abs. 1 SGB V berücksichtigt wird.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnen
Da Selbständige keinen Arbeitgeber haben, müssen sie den Eigenanteil und den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung zahlen. Allerdings gelten für Selbständige einige Sonderregelungen:
| Bemessung | Anspruch | Wert |
|---|---|---|
|
ermäßigter Beitragssatz |
alle freiwillig versicherten Selbständigen |
14,9 Prozent des Einkommens |
|
Mindestbemessungsgrundlage |
Selbständige mit niedrigem Einkommen |
1.968,75 Euro |
|
Mindestbemessungsgrundlage ermäßigt |
Selbständige mit Gründungszuschuss |
1.312,50 Euro |
Einkünfte freiwillig Krankenversicherter
Anders als bei den Pflichtversicherten, bildet bei freiwillig Versicherten nicht nur das Bruttoarbeitsentgelt die Grundlage, sondern die gesamte wirtschaftliche Leistung. Das bedeutet, dass nicht nur die Einnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit, sondern noch andere Einkünfte zur Beitragsberechnung bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung hinzugezogen werden:
Wie bei Pflichtversicherten:
- das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
- Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen (sofern es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erwirtschaftet wird)
- gesetzliche Rentenbezüge
Darüber hinaus:
- Einnahmen aus Kapitalvermögen
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- sollte das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern in die Beitragsbemessung mit einbezogen werden, so ist davon für jedes gemeinsame, nicht familienversicherte Kind, ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße zu entrichten
- ist das gemeinsame Kind in der Familienversicherung untergebracht, so ist ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen
- als beitragspflichtige Einnahmen gilt pro Kalendertag der 90. Teil der sogenannten monatlichen Bezugsgröße
- hauptberuflich selbständig Erwerbstätige zahlen pro Kalendertag den 30. Teil der monatlichen Bezugsgröße
- bei niedrigeren Einnahmen muss mindestens der 40. Teil bezahlt werden
- bei Bezug von Gründungszuschuss der 60. Teil
Nicht herangezogen werden:
- der Existenzgründungszuschuss
- der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses
Für Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, ist dieser Betrag vorerst getrennt von der Beitragsbemessungsgrenze zu betrachten. Sollte es insgesamt zu einem über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Betrag kommen, ist anstelle des Beitrags aus der Rente lediglich der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet:
- mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft
- wenn die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt werden
- bei fristgerechter Kündigung
Für freiwillig Versicherte, die ihr Wahlrecht ausüben, gelten dieselben Kündigungsfristen und dieselbe Bindungswirkung wie bei Pflichtversicherten. Auch hier ist der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse nur dann möglich, wenn die Bindungsfrist eingehalten wurde und eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird.






