Studenten: Kein reduzierter Krankenversicherungsbeitrag

Eine Studierende, die vor dem Studium sechs Jahre lang berufstätig war, hat keinen Anspruch über das 30. Lebensjahr hinaus auf den Studententarif einer Krankenversicherung. Das stellt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg fest.Die Klägerin, 1976 geboren, war seit 1992 gesetzlich krankenversichert. Sie schloss ihre Ausbildung als Bankkauffrau im Jahr 1995 ab und übte den erlernten Beruf sechs Jahre lang aus. Von 2001 bis 2003 besuchte die Frau ein Berufskolleg, um die Berechtigung zum Hochschulstudium zu erlangen. Nach zwei Wartesemestern erhielt sie schließlich einen Studienplatz und begann am 01. Oktober 2004 ihr Studium. Die beklagte Krankenkasse teilte der Studentin mit, dass sie über das 30. Lebensjahr hinaus nur freiwillig krankenversichert sein könne. Ihre bisherige Studentenversicherung laufe zum 31. März 2006 aus.

Verlängerung des Studententarifs nur in Ausnahmefällen

Die Studentin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, dem aber kein Erfolg beschieden war. Ebenso wurde ihre Klage vor dem Sozialgericht Berlin abgewiesen. Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg konnte die Berufung der Klägerin nicht akzeptieren. Das Gericht führte aus, dass Studenten bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres mit einem günstigen Studententarif krankenversichert sein können. Jenseits dieser Grenzen gibt es keine Sondertarife mehr. Danach kann eine Weiterversicherung mit dem günstigen Tarif erfolgen, doch nur in Ausnahmefällen und mit begrenzten, nur ganz bestimmten Gründen: Die Art der Ausbildung muss der Grund für eine verlängerte Studienzeit sein. Es können auch persönliche oder familiäre Gründe geltend gemacht werden, damit die Altergrenze überschritten werden darf. Nach Meinung des Landessozialgerichtes traf auf die Klägerin keine dieser Ausnahmeregelungen zu.

Zweiter Bildungsweg hebt Altersgrenze nicht auf

Das Gericht verwarf auch die Begründung der Klägerin, dass sie ihre Berechtigung für ein Studium auf dem zweiten Bildungsweg erlangt habe. Als sogenannte “Hinderungszeiten”, also Zeiträume, durch die eine geltende Altergrenze nach hinten verschoben werden könnte, wären lediglich die Dauer des Berufskollegs von 2001 bis 2003 sowie die Wartesemester vom Juli 2003 bis September 2004 anzurechnen. Doch diese Zeitspannen waren wesentlich kürzer als die Berufstätigkeit als Bankkauffrau, die sechs Jahre lang dauerte. Die potentiellen Hinderungszeiten sind also nicht die Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze beim Studium. Aus diesem Grund steht der Klägerin auch nicht als Ausnahmefall die günstige Krankenversicherung über das 30. Lebensjahr hinaus zu. (Aktenzeichen L 9 KR 680/07 -1A.NET)