Wird ein Arbeitnehmer mit einer Reise belohnt, weil er gute Arbeit geleistet hat, darf er keinen Schutz von der gesetzlichen Unfallversicherung erwarten, wenn er während der Reise einen Unfall erleidet. So das Sozialgericht Düsseldorf in einem Urteil vom Oktober 2008. (Aktenzeichen S 6 U 29/08)
Der Chef des Vertriebsspezialisten hatte ihm eine fünftägige Reise nach Barbados geschenkt. Auch seine Lebensgefährtin war zu dieser Reise eingeladen worden. Die beiden sollten das Geschenk als Anerkennung für die gute Leistung des Arbeitnehmers und seine häufige Abwesenheit von seinem Zuhause genießen. Alle Kosten wurden vom Arbeitgeber gezahlt.
Unfall beendet den Spaß
Doch mit dem Genießen war es dann plötzlich zu Ende. Der Arbeitgeber hatte einen Segelausflug organisiert, der Kläger sprang beim Anlegen des Segelschiffes aus einer Höhe von 1,80 Meter auf dem Strand herunter. Dabei erlitt er schwere Verletzungen, er brach sich nämlich beide Fersen. Für den Kläger war nun das Ganze eine betriebliche Veranstaltung. Deshalb stellte der Mann die Folgen seines Unfalls seiner Berufsgenossenschaft in Rechnung. Die lehnte die Kostenübernahme jedoch ab, und der Kläger zog vor Gericht.
Kein Arbeitsunfall
Doch auch hier scheiterte er. Das Gericht war der Meinung, dass die Reise ganz klar als Belohnung angelegt war und nur zur Erholung und Entspannung des eingeladenen Arbeitnehmers gedacht war. Wenn es auch Diskussionen gab, die firmenbezogen waren, so waren diese Gespräche doch sehr untergeordnet und spielten allenfalls eine Nebenrolle. Das Gericht war der Meinung, dass solche Motivationsveranstaltungen allgemein als Belohnung für gute Leistungen gelten und damit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt werden müssen. Der private Charakter solcher Veranstaltungen ist vorrangig, deshalb wurde die Klage zurückgewiesen. (1A.net)